Autor: Robert Hammerl

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  • Steuern
20. Oktober 2015

Deutsche Versandhändler liefern ihre Ware auch gerne an Privatkunden in der ganzen EU aus. Umsatzsteuerlich gelten diese Lieferungen solange als in Deutschland steuerbar bis die Lieferschwelle des jeweiligen EU-Landes überschritten wird. Die deutsche Finanzverwaltung freut sich über jeden Euro Umsatzsteuer, der durch diese Verkäufe in die deutschen Staatskassen fließt. Dementsprechend werden die Lieferschwellen durch die deutsche Finanzverwaltung so gut wie nicht geprüft. Die Versandhändler weisen in den Rechnungen munter deutsche Umsatzsteuer aus.

1. Oktober 2015

In der Praxis werde ich immer wieder zu Fragen bei Sicherungseinbehalten in der Baubranche für die Absicherung von Gewährleistungsansprüchen konfrontiert. Das Thema ist daher perfekt geeignet für meinen ersten Blog. Der leistende Unternehmer erhält folglich nicht den kompletten Rechnungsbetrag für seine Leistungen. Der Bundesfinanzhof hat sich mit solch einem Fall auseinandergesetzt und mit Urteil vom 24. Oktober 2013 (V R 31/12) entschieden, dass eine Korrektur der Umsatzsteuer wegen vorübergehender Uneinbringlichkeit möglich ist. Mit BMF-Schreiben vom 3. August 2015 hat sich nun auch die Finanzverwaltung hierzu geäußert.

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Deutsche Versandhändler liefern ihre Ware auch gerne an Privatkunden in der ganzen EU aus. Umsatzsteuerlich gelten diese Lieferungen solange als in Deutschland steuerbar bis die Lieferschwelle des jeweiligen EU-Landes überschritten wird. Die deutsche Finanzverwaltung freut sich über jeden Euro Umsatzsteuer, der durch diese Verkäufe in die deutschen Staatskassen fließt. Dementsprechend werden die Lieferschwellen durch die deutsche Finanzverwaltung so gut wie nicht geprüft. Die Versandhändler weisen in den Rechnungen munter deutsche Umsatzsteuer aus.

1. Oktober 2015

In der Praxis werde ich immer wieder zu Fragen bei Sicherungseinbehalten in der Baubranche für die Absicherung von Gewährleistungsansprüchen konfrontiert. Das Thema ist daher perfekt geeignet für meinen ersten Blog. Der leistende Unternehmer erhält folglich nicht den kompletten Rechnungsbetrag für seine Leistungen. Der Bundesfinanzhof hat sich mit solch einem Fall auseinandergesetzt und mit Urteil vom 24. Oktober 2013 (V R 31/12) entschieden, dass eine Korrektur der Umsatzsteuer wegen vorübergehender Uneinbringlichkeit möglich ist. Mit BMF-Schreiben vom 3. August 2015 hat sich nun auch die Finanzverwaltung hierzu geäußert.

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