Die Beihilfeuntersuchungen der EU-Kommission (EU-KOM) sind im vergangenen Jahr zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Zwar ist grundsätzlich vor der Vergabe einer Subvention durch einen der EU-Mitgliedstaaten die EU-KOM anzurufen. Allerdings gibt es auch im Beihilferecht diverse Grauzonen, die so lange unter dem Radar bleiben, bis sie durch Untersuchungen der EU-KOM selber oder durch Beschwerden von Mitstreitern des Unternehmens, Privatpersonen oder Medien zu Tage treten. Die Überprüfung der nicht im Voraus gemeldeten staatlichen Vergaben steht der Prüfung von angemeldeten Beihilfen in seiner Komplexität und Streitanfälligkeit in nichts nach – mit dem zumeist entscheidenden Unterschied, dass der Verdacht im Raum steht, bei einer nicht zuvor gemeldeten Geldvergabe sei auch etwas zu verstecken gewesen.
Beihilfeuntersuchungen im förmlichen Prüfverfahren
Dieser Verdachtsmoment wird verstärkt, wenn durch komplexe Unternehmensstrukturen von weltweit agierenden Konzernen mit unterschiedlichen Geldströmen ein Netz gestrickt wird, welches schwerlich durchsichtig ist. Steht der Beihilfeverdacht im Raum, wird eine Untersuchung im förmlichen Prüfverfahren durchgeführt. Es muss festgestellt werden, ob tatsächlich eine Beihilfe gewährt wurde, die den zwischenstaatlichen Handel in der EU beeinträchtigt und nur bestimmte Unternehmen in selektiver Weise davon profitieren. Weiterlesen