Autor: Matthias Trinks
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Anfang vergangenen Jahres berichtete ich über die Bargeldretter. Dabei ging es um die Barzahlung beim Finanzamt in dem Versuch, wegen der generellen Bargeldablehnung der Behörden eine zinslose Stundung zu erwirken. Nun hat das Hessische Finanzgericht einen Präzedenzfall geschaffen.
Der Gesetzgeber hatte sich zuletzt ja einiges, insbesondere die Kassen-Nachschau, einfallen lassen, um den Steuerbetrug in der Gastronomiebranche einzudämmen. Wie effektfrei das alles im Moment noch ist, kann man sich an jedem Eckimbiss anschauen.
Vor einer Stunde hat der EuGH seine Entscheidung zu den Anforderungen an die Rechnungsanschrift veröffentlicht. Das Urteil zur Briefkastenrechnung fällt nur auf den ersten Blick unternehmerfreundlich aus.
Die umsatzsteuerliche Abwicklung der Bauträger-Fälle beschäftigt alle Beteiligten weiterhin in höchstem Maße. Nicht zuletzt spiegelt sich das in der Vielzahl an Beiträgen zum Thema hier im Blog wider. Zum Jahresende läuft nun die entscheidende zivilrechtliche Frist ab. Betroffene sollten aufmerksam bleiben.
Fußball und Steuern sind zwei Themen, die recht gut zusammen passen. Davon zeugt nicht zuletzt die lange Liste von passenden Beiträgen in diesem Blog. Das wirtschaftlich interessanteste Thema rund um „das Leder“ ist derzeit sicher der bevorstehende Verkauf von Ousmane Dembélé durch Borussia Dortmund. Doch wie viel Steuer fällt bei so einem Mega-Deal eigentlich an?
Wird in einer Rechnung zu viel Mehrwertsteuer ausgewiesen, kann der Steuerbetrag berichtigt werden. Die bis dahin geschuldete Extra-Steuer wird dann vom Finanzamt erlassen bzw. erstattet. Doch muss dem Kunden diese Differenz zurückgezahlt werden? Ein Beitrag in der aktuellen NWB-Ausgabe gibt Anlass zur Klarstellung.
Der Kollege Heine hat in dieser Woche hier schon zwei aktuelle Fragen zu den Photovoltaikanlagen erörtert. Mich hat das Thema der umsatzsteuerlichen Bauleistungen bewegt, über deren Einordnung bei Kauf und Montage einer Photovoltaikanlage der Europäische Gerichtshof entscheiden soll. Doch die Richter werden wohl nicht sprechen.
Ist eine Steuerschuld erst einmal festgesetzt, kann man sich der Begleichung nur noch schwerlich entziehen. Anders als im Bürgerlichen Recht kann das Finanzamt ohne weiteres zur Vollstreckung greifen. Doch nicht immer ist das auch rechtmäßig. Wie also kann man sich gegen unberechtigte Vollstreckungsbemühungen wehren? – Teil 2 Kann keine Verständigung mit dem Finanzamt erzielt werden, bleibt nur noch der Griff zum förmlichen Rechtsbehelf. Wegen der Dringlichkeit kommt dabei vordergründig Eilrechtschutz in Betracht. Möglich sind zwei unterschiedliche Ansätze.
Ist eine Steuerschuld erst einmal festgesetzt, kann man sich der Begleichung nur noch schwerlich entziehen. Anders als im Bürgerlichen Recht kann das Finanzamt ohne weiteres zur Vollstreckung greifen. Doch nicht immer ist das auch rechtmäßig. Wie also kann man sich gegen unberechtigte Vollstreckungsbemühungen wehren? Die schlichteste Reaktionsmöglichkeit auf eine Vollstreckungsankündigung ist die freiwillige Zahlung. Wer die Möglichkeit zur Steuerentrichtung hat, schafft sich so den dringendsten Ärger schnell vom Hals. So bleibt mehr Zeit, rechtlich gegen die zugrunde liegende Festsetzung vorzugehen. Allerdings hat die Methode – neben dem Liquiditätserfordernis – auch Tücken. Nicht ganz unberechtigt hält so mancher das Finanzamt für...
Meinen Unmut über die Anhebung des Schwellenwertes für Kleinbetragsrechnungen hatte ich hier an anderer Stelle schon kundgetan. Nun hat der Gesetzgeber sogar noch 25 % draufgepackt. Worauf gilt es in der Praxis jetzt zu achten? Der neue Grenzwert von 250 Euro ist ein Bruttowert. Auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Empfängers kommt es daher nicht an. Der Grenzwert ist starr – auch bei geringen Überschreitungen besteht per se kein Grund für eine Billigkeitsmaßnahme. Stichtag für die Neuregelung ist der 1. Januar 2017. Maßgeblich ist das Datum der Rechnungsausstellung.
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