Autor: Prof. Dr. Robin Mujkanovic
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Nach jahrelanger Diskussion hat der IASB IFRS 17 zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen verabschiedet. Jetzt werden viele schnell mit Lesen aufhören wollen. Schließlich sei man keine Versicherung. So einfach ist es aber nicht. Nicht nur Versicherungsunternehmen, sondern auch Unternehmen anderer Branchen können in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen.
Der deutsche Abschlussprüfer genießt mit § 323 Abs. 2 HGB ein Haftungsprivileg, um das ihn einige Kollegen in Europa beneiden. Zudem ist die Rechtsprechung bei der Dritthaftung äußerst zurückhaltend und bezieht regelmäßig keine Dritten in den Schutzbereich des Vertrags zwischen Prüfer und Mandant ein. Kann aber das geprüfte Unternehmen Ansprüche geltend machen, wenn der Abschlussprüfer vorsätzlich getäuscht bzw. irregeführt wurde?
Seit vielen Jahren ist die Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwertes, neudeutsch Goodwill, umstritten. Während nach deutschem Recht unverändert und früher auch nach den IFRS eine planmäßige Abschreibung erforderlich ist bzw. war, gilt in den IFRS heute der sogenannte Impairment-only-Ansatz. Danach wird der Goodwill nicht planmäßig über eine „Nutzungsdauer“ abgeschrieben, sondern muss mindestens einmal jährlich auf seine Werthaltigkeit hin überprüft werden. Ist er nicht mehr werthaltig, muss er außerplanmäßig abgeschrieben werden. Seit einiger Zeit ist diese Folgebewertung des Goodwills im Rahmen eines sogenannten Post-implementation Reviews in der Diskussion. Der IASB beschäftigte sich hier zuletzt insbesondere mit den Fragen, ob es zusätzlicher...
In einem früheren Beitrag habe ich mich mit der Ermittlung des Abfindungsbetrags für einen aus der Personenhandelsgesellschaft ausscheidenden Gesellschafter befasst. Heute widme ich mich der Abbildung der Barabfindung durch die Personenhandelsgesellschaft in der Bilanz der fortgeführten Gesellschaft. Das Thema ist seit vielen Jahren umstritten und das IDW hat bei der letzten Überarbeitung seines Standards zur Bilanzierung bei Personenhandelsgesellschaften (RS HFA 7 n.F.) eine Modifikation der zuvor vertretenen Auffassung vorgenommen.
Scheidet ein Gesellschafter bei Fortsetzung der Gesellschaft aus der Personenhandelsgesellschaft aus, steht ihm eine Abfindung zu. Seit jeher wird darum gestritten, wie der Abfindungsbetrag zu ermitteln ist. Traditionell wurde hierfür die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz propagiert. Das IDW hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, welche Bedeutung eine Auseinandersetzungsbilanz und der Substanzwert vor dem Hintergrund des Stands der betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse haben.
Virtuelle Währungen, deren bekanntester Vertreter Bitcoin ist, kommen auch im Unternehmensbereich zum Einsatz. In den letzten Monaten zeigen Kryptowährungen erhebliche Volatilität in der Wertentwicklung. Damit stellt sich die Frage nach der bilanziellen Behandlung von solchen Rechnungseinheiten im Unternehmensbereich. Weder die IFRS noch das HGB enthalten konkrete Regelungen zur Bilanzierung von Kryptowährungen. Vor einiger Zeit hatte ich einen Blog zur Bilanzierung von Kryptowährungen nach IFRS verfasst. Heute befasse ich mich mit der Bilanzierung von Bitcoin und Co. nach HGB.
Ein steter Quell der Diskussion ist die Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente oder Mezzanine. Dabei handelt es sich um Instrumente, die zivilrechtlich regelmäßig als Schuldinstrument ausgestaltet sind, aber aus wirtschaftlicher Sicht zumindest teilweise auch Eigenschaften von Eigenkapital aufweisen. Den Genussrechtsgläubigern werden dabei Vermögensrechte gewährt, die ansonsten typischerweise im Verhältnis zu Gesellschaftern vorliegen. Verwaltungsrechte, insbesondere Stimmrechte, bleiben ihnen verwehrt. Gerade Genussrechte finden seit Jahrzehnten in der Praxis Einsatz. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat bereits im Jahr 1994 mit einer Stellungnahme zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Genussrechten bei Kapitalgesellschaften eine zur handelsbilanziellen Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital allgemein akzeptierte Regelung verlautbart. Jüngst hat sich...
Jüngst hat sich der BFH wieder einmal mit der Frage befasst, ob der Wechsel von Abschreibungsmethoden während der Nutzungsdauer zulässig ist. Der BFH hat hier für die steuerliche Seite ablehnend entschieden. Wie ist diese Sichtweise mit den handelsrechtlichen GoB zu vereinbaren.
Kryptowährungen oder virtuelle Währungen, zu deren bekanntesten Vertretern Bitcoin, Ethereum und Ripple zählen, sind seit einigen Jahren in aller Mund. Da virtuelle Währungen auch im Unternehmensumfeld zum Einsatz kommen, stellt sich die Frage, wie diese zu bilanzieren sein könnten. Allein schon die große Volatilität der Werte in letzter Zeit zeigt die Bedeutung der zutreffenden Abbildung im Abschluss. Weder die IFRS noch das HGB enthalten konkrete Regelungen zur Bilanzierung von Kryptowährungen. Die IFRS enthalten aber zur Bilanzierung insgesamt deutlich umfangreichere Vorgaben als das deutsche Handelsbilanzrecht. Daher lohnt es sich, zunächst einen Blick auf Bilanzierungsmöglichkeiten nach IFRS zu werfen.
Den International Financial Reporting Standards (IFRS) soll das Framework (Rahmenkonzept) als theoretische Basis zugrunde liegen. Das Framework ist zwar selbst kein direkt anzuwendender Standard, soll jedoch für den IASB die theoretische Basis im Standardisierungsprozess bilden und dient für die Anwender als Auslegungsinstrument bei Vorliegen von Regelungslücken. Bei einer früheren Überarbeitung des Frameworks (2010) war das Prudence Principle eliminiert worden. Mit der Veröffentlichung des nunmehr überarbeiteten Frameworks im März 2018 wurde das Prudence Principle wieder aufgenommen. Kann man das als Einzug eines Vorsichtsprinzips im deutschen Sinne in die IFRS verstehen?
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