Autor: Prof. Dr. Robin Mujkanovic
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Die European Securities and Markets Authority (ESMA, deutsch: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ist Bestandteil des europäischen Finanzaufsichtssystems. In dieser Funktion veröffentlicht die ESMA einmal jährlich eine Übersicht über die getroffenen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden zur Bilanzierung kapitalmarktorientierter IFRS-Bilanzierer. Der jüngste Bericht zeigt die im Rahmen der Stichproben-Überprüfung festgestellten Beanstandungen. In mehr als jedem fünften Fall wurde eine Korrektur der Abschlüsse verlangt, während in den restlichen Fällen die Korrektur in Folgeperioden durchgeführt werden konnte. Wo lagen die Fehler?
Mobilfunkverträge mit der Abgabe eines „vergünstigten“ Smartphones führen zu einem immer wieder diskutierten Bilanzierungsproblem im handelsrechtlichen Jahresabschluss, in der Steuerbilanz wie auch im IFRS-Abschluss. Bedauerlicherweise hat der BFH hierzu in der Vergangenheit eine nur schwer vertretbare Auffassung verlautbart, die von der h.M. zur handelsbilanziellen Abbildung wie auch von der Bilanzierung nach IFRS abweicht. Daraus können Abweichungen zwischen Steuer- und Handelsbilanz resultieren. Diese Abweichungen lassen die Frage nach der Bildung latenter Steuern in der Handelsbilanz folgen.
In einem früheren Blog habe ich die verschiedenen Instrumente vorgestellt, die in der Umweltökonomie zur Schadstoffreduktion diskutiert werden. Im Ergebnis kommen danach grundsätzlich marktwirtschaftliche Lösungen über „Verschmutzungsrechte“ (Zertifikate) und – second best – eine Abgabenlösung in Betracht. Abgabenlösungen haben gegenüber der Zertifikatslösung den Nachteil, dass damit ein angestrebtes Minderungsziel eher nur zufällig erreicht wird. Erschwerend kommt hinzu, dass sich Verteilungsfragen stellen. Dennoch geht die politische Diskussion derzeit in Richtung einer „CO2-Steuer“. Was wäre bei deren Umsetzung im Hinblick auf eine ehrlich angestrebte CO2-Reduktion zu beachten und welche bereits existierenden umweltpolitischen Begleitregelungen sind kontraproduktiv?
Provisionen sind immer wieder ein umstrittenes und damit leidiges Thema auch in der Bilanzierung. Vor einiger Zeit hatte sich der BFH mit der Frage des Erfassungszeitpunktes für Provisionsansprüche, der Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu befassen.
Im Rahmen des handelsrechtlichen Niederstwertprinzips sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, sofern vom Vorliegen einer Wertminderung auszugehen ist. Im Anlagevermögen ergibt sich ein Abwertungszwang nur bei dauerhafter Wertminderung. Im Hinblick auf die Ausfallgefährdung von Forderungen wird dabei in Einzelwertberichtigungen für konkrete Ausfallerwartungen und Pauschalwertberichtigungen auf einwandfreie Forderungen unterschieden. Letztere dienen dazu, Vorsorge für zu erwartende Ausfälle in der Summe des Forderungsbestands zu treffen, die noch nicht einzelnen Forderungen zuzuweisen ist. Jüngst hat der Bankenfachausschuss des IDW den Entwurf einer Stellungnahme zur Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen (IDW ERS BFA 7) vorgelegt.
Aktuell kann man von Bestrebungen lesen, Deutsche Bank und Commerzbank zu einem neuen deutschen Großinstitut zu vereinen. Dabei stellt sich die interessante Frage, inwieweit sich dadurch bilanzielle Gewinne allein durch eine M&A-Transaktion erzielen lassen.
Aktuell kann man von Bestrebungen lesen, Deutsche Bank und Commerzbank zu einem neuen deutschen Großinstitut zu vereinen. Dabei stellt sich die interessante Frage, inwieweit sich dadurch bilanzielle Gewinne allein durch eine M&A-Transaktion erzielen lassen.
Aktuell wird intensiv diskutiert, wie die angestrebten ehrgeizigen Reduktionsziele für die Minderung des CO2-Ausstoßes erreicht werden können. Dabei finden sich Vorschläge zwischen dirigistischen Maßnahmen und rein marktwirtschaftlichen Lösungen. Wo soll der Weg hinführen und was kann zu beachten sein?
Sofern es nicht zur „Verlängerung“ kommt, steht in Kürze der Brexit an. Einmal angenommen es kommt tatsächlich dazu, können sich je nach Art des Ausscheidens Großbritanniens aus der EU unterschiedlich intensive Auswirkungen auf den Abschluss und Lagebericht ergeben. Sowohl der Abschlussprüfer wie auch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung werden ein Auge auf die angemessene Abbildung der Brexitfolgen schon im Abschluss und Lagebericht zum 31.12.2018, aber auch in späteren Abschlüssen und Lageberichten werfen.
Bereits in vorlaufenden Blogs hatte ich mich mit Fragen der neuen Leasingbilanzierung nach IFRS 16 befasst. Zur Erinnerung: Der Leasingnehmer entscheidet nach den neuen Regelungen nicht mehr, ob er wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist. Stattdessen bilanziert er in der Regel ein Nutzungsrecht („right-of-use“) am Leasingobjekt im Umfang seiner vertraglichen Ansprüche. Bilanzierungsobjekt ist nicht das Leasingobjekt, sondern das Recht zur Nutzung des Leasingobjekts. Die Serie zu IFRS 16 in lockerer Folge will ich heute mit der Frage fortsetzen, ob bestimmte vertragliche Vereinbarungen als eingebettete Derivate i.S. von IFRS 9 einer vom Leasingvertrag getrennten Bilanzierung unterliegen können.
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