Autor: Prof. Dr. Robin Mujkanovic
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Allerorten liest man dieser Tage über den „VW-Skandal“ oder „Dieselgate“. Mittels Software sollen Fahrzeuge die typische Fahrsituation bei Abgastests erkannt haben. In der Folge soll die Motorsteuerung so beeinflusst worden sein, dass der Grenzwert für Stickoxide eingehalten wurde. So soll dann der Eindruck der Einhaltung strenger US-amerikanischer Abgasnormen erzeugt worden sein. In diesem Zusammenhang stellen sich Fragen nach Folgen für die Bilanzierung in Deutschland. Dabei wird sicher zunächst an die Hersteller im Volkswagenkonzern gedacht. Hier wird im Konzern noch einiges zu klären sein und die angekündigte erste Bildung einer milliardenschweren Rückstellung für technische „Reparatur-Maßnahmen“ an betroffenen Fahrzeugen ist vermutlich nur...
Die Frage, ob ein immaterielles Anlagegut erworben oder selbst geschaffen wurde, ist in Grenzfällen genauso schwierig zu beantworten wie sie bedeutsam sein kann. Handelsbilanziell kommt der Frage Bedeutung zu, weil für erworbene immaterielle Anlagegüter eine Aktivierungspflicht, hingegen für selbst geschaffene ein Aktivierungswahlrecht besteht (§ 246 Abs. 1, § 248 Abs. 2 HGB). Steuerlich besteht eine Aktivierungspflicht nur bei entgeltlichem Erwerb, wohingegen ansonsten ein Aktivierungsverbot vorliegt (§ 5 Abs. 2 EStG). Bei Diensterfindungen wird schon länger darüber gestritten, ob ein (entgeltlicher) Erwerb durch den Arbeitgeber vorliegt, wenn dieser eine Erfindung seines Arbeitnehmers im Rahmen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen an sich zieht.
Bei aller Diskussion um die schwierige Bilanzierung von Finanzinstrumenten und andere „moderne“ Probleme rückt gelegentlich ein Posten in den Hintergrund, der gerade für die deutsche Wirtschaft von existentieller Bedeutung ist: Das immaterielle Vermögen. Seit Jahrzehnten wird um dessen Bilanzierung im deutschen und auch im internationalen Raum heftig gerungen. Für den Erfolg der Unternehmen haben die sogenannten weichen Faktoren immer größere Bedeutung. Mit der Bedeutungssteigerung der immateriellen Güter hält ihre Bilanzierung aber nicht Schritt. Das DRSC hatte jüngst den Entwurf E-DRS 32 zur Bilanzierung immaterieller Güter vorgelegt, der in vielen Punkten Anlass zur Diskussion gibt. Mit diesem Blogbeitrag will ich davon...
Ein nicht besonders kontrovers diskutiertes Berichtsinstrument ist der Eigenkapitalspiegel. Im deutschen Recht spielt er eine überschaubare Rolle, wird seine Aufstellung doch verpflichtend nur für Konzernabschlüsse und für die Jahresabschlüsse kapitalmarktorientierter Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellter sogenannter KapCo-Gesellschaften verlangt, falls sie keinen Konzernabschluss aufstellen müssen. Da das HGB keine konkreten Vorschriften zur Ausgestaltung des Eigenkapitalspiegels enthält und meist Konzernabschlüsse betroffen sind, hatte sich einst das DRSC der Problematik angenommen und einen DRS 7 hierzu herausgebracht. Nachdem der Gesetzgeber mit dem BilMoG einige Änderungen gerade auch im Eigenkapital vorgenommen hatte, passt der DRS 7 teils nicht mehr. Folgerichtig hat das DRSC nun einen...
In einem früheren Beitrag wurde die handelsrechtliche und steuerliche Behandlung eines Rangrücktritts vor dem Hintergrund jüngerer finanzgerichtlicher Entscheidungen erörtert. Nun liegt hierzu ein Urteil des BFH vor, das durchaus Anlass zu weiterer Diskussion gibt. Im Urteil geht es vor allem um die Frage, ob eine Erklärung, die mit Rangrücktritt versehene Schuld erst zu tilgen, sofern dies aus künftigem Bilanzgewinn möglich ist, zu einer Ausbuchung der Schuld führt.
Der „Normalbürger“ fragt sich regelmäßig, wer angesichts der engen Verzahnung von Politik und Wirtschaft wesentliche Entscheidungen beeinflusst. Immer wieder hat man das Gefühl, dass manche gesellschaftliche Gruppen besseren Zugang zu den politischen Entscheidungsträgern und damit entscheidenderen Einfluss haben als die große Masse der Bevölkerung. Jüngst war in einer nicht gerade als linkspopulistisch bekannten Wirtschaftszeitung zu lesen: „Kungelverdacht in Sachen Luxleaks“. Dabei ging es trotz des reißerischen Titels aber weniger um steuerliche Fragen als vielmehr um Fragen der Regulierung der Abschlussprüfung. Den für die Erarbeitung von Gesetzesentwürfen zuständigen Ministerialbeamten wurde vorgeworfen, aufgrund von Honorartätigkeiten für das Institut der Wirtschaftsprüfer und dessen...
In der Praxis kommt es immer wieder einmal zur Situation der Bestandsgefährdung eines Unternehmens. Spätestens wenn ohne weitere Maßnahmen die Fortführungsannahme nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, stellt sich insbesondere für Geschäftsführung und Gesellschafter die Frage nach Hilfsmaßnahmen, um eine Bilanzierung auf Liquidationsbasis zu vermeiden (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Um eine Schuld aus dem Überschuldungsstatus zu eliminieren und damit eine rechnerische Überschuldung abzuwenden, kann insbesondere der Gesellschaftergläubiger für seine Darlehensforderungen einen expliziten Rangrücktritt noch hinter die nachrangigen Ansprüche nach § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 InsO erklären (§ 19 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 2...
Gerade im Bereich von kleinen und mittelständischen Unternehmen spielt die Existenz einer Rechnungslegung, die sich auf überschaubare Prinzipien stützt, eine große Rolle. Beim Lesen einer Master-These zum Thema hedge accounting nach IFRS 9 hat sich mir nicht zum ersten Mal die Frage gestellt, ob solche Unternehmen künftig überhaupt noch in der Lage sein werden, eine ordnungsgemäße Rechnungslegung darzustellen.
Erstaunlich ist neben einer kaum erkennbar gewordenen Diskussion der Rolle von Abschlussprüfern im Zusammenhang mit der sog. „Finanzkrise“ auch die nicht sichtbare Erörterung der Rolle der Abschlussprüfer bei in der Presse ausführlich thematisierten vorgeblichen Verfehlungen durch Banken (-Mitarbeiter). Zu lesen war beispielsweise von Vorwürfen und teils Sanktionierung wegen Zinsmanipulationen, Devisenkursmanipulationen, Übervorteilung von Kunden im Zusammenhang mit komplexen Derivategeschäften, Verwicklung in steuerliche Karussellgeschäfte oder von der Drängung von Kunden in die Insolvenz in Verbindung mit dem Vorwurf eines Prozessbetrugs. In Zusammenhang mit der Bilanzierung wird hier teils von sog. „Rechtsrisiken“ gesprochen. Hat denn in den einschlägigen Fällen jeweils der Abschlussprüfer versagt?
Unstrittig löst die gesetzlich erzwungene Abschlussprüfung als Außenverpflichtung eine Rückstellungspflicht aus. Strittig ist jedoch zwischen IDW und BFH die Rückstellungspflicht für eine nur gesellschaftsvertraglich festgelegte Abschlussprüfung. Mit wem soll es sich der Bilanzierer jetzt verderben – BFH oder IDW?
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