Autor: Prof. Dr. Robin Mujkanovic
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Das Vorsichtsprinzip ist der zentrale Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung im Handelsbilanzrecht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Aus ihm werden insbesondere das Realisations- und das Verlustantizipationsprinzip (Imparitätsprinzip) abgeleitet. Zwar sind die Prinzipien als gesetzliche Bewertungsvorschriften normiert, jedoch auch für die Klärung von Ansatzfragen als GoB anzusehen. In der praktischen Anwendung stellt sich immer wieder die Frage, ob dabei eine Differenzierung zwischen der Aktiv- und der Passivseite vorzunehmen ist. Das kann etwa bei den bilanziellen Folgen einer vom Steuerpflichtigen bestrittenen Steuerverpflichtung ein Thema sein.
Vor fast einem Jahr hatte ich über den Referentenentwurf eines CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes berichtet, das die Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/95/EU zu Angaben über nichtfinanzielle und die Diversität betreffende Informationen in deutsches Recht umsetzen soll. Am 9. März 2017 hat der Bundestag das Gesetz in der Fassung des Rechtsausschusses beschlossen. Was kommt hier auf die Unternehmen zu?
Aufgeschreckt von einem nicht wie hier als Frage, sondern als Feststellung betitelten Beitrag in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung v. 27.2.2017, S. 16, hatte ich ein „Déjà-vu“. In dem FAZ-Beitrag wurden klassische Kennzahlen der Unternehmessteuerung sowie Unternehmensbeurteilung und -bewertung in Frage gestellt. Die Argumentation hat mich im ersten Augenblick an die um die Jahrtausendwende geführte Diskussion erinnert, in der die Eignung klassischer Kennzahlen für die Beurteilung von am Neuen Markt notierten Unternehmen in Abrede gestellt wurde.
Viele reden gerne von Deregulierung, aber tatsächlich tut sich in Deutschland wenig, oder es wird sogar in vielen Bereichen eher schlimmer. Ein schönes Beispiel dafür war in der Vergangenheit die Behandlung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG). Nun scheint endlich wenigstens ein Schritt in die richtige Richtung in Arbeit zu sein.
Eine Dauerbaustelle der Bilanzierung in sämtlichen Rechtskreisen ist das Leasing. International hat man sich mit dem Konzept der Bilanzierung des right of use, d.h. der Bilanzierung des schwebenden Geschäfts „Nutzungsrecht“, zumindest auf der Seite des Leasingnehmers von der traditionellen Alles-oder-nichts-Entscheidung bei der persönlichen Zuordnung des Leasingobjekts gelöst. In der handelsrechtlichen Bilanzierung gilt grundsätzlich die allgemeine Regel, nach der ein Leasingobjekt dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzuordnen ist (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB). Für das Leasing stellen die Handelsbilanzierer dabei jedoch meist keine eigenen Überlegungen an, sondern folgen der steuerlichen Auffassung zur Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums. Nun hat sich wieder einmal...
Wenn ich darüber nachdenke, was mich in Bezug auf Fragen der Rechnungslegung und Prüfung im letzten Jahr am meisten getroffen hat, dann ist es nicht die Vielzahl neuer Vorschriften. Da muss man sich durcharbeiten und akzeptieren, dass die Normungsqualität häufig allein schon deswegen nicht besonders hoch ist, weil dem fachkundigen Leser nicht leicht klar wird, was der Normgeber eigentlich will. Das kann private Standardsetzer wie auch Gesetzgeber betreffen. Wirklich schlimm fand ich im Jahr 2016 die Veröffentlichung von DRS 23 durch das Bundesministerium der Justiz im Hinblick auf die dort vorgegebene Empfehlung zur Bestimmung des beizulegenden Werts eines Geschäfts- oder...
Finanzkrise!!!!!!!!! Vor fast 10 Jahren begann mit der sogenannten „Subprime-Krise“ eine ausgeprägte Finanz- und Wirtschaftskrise, die uns in Europa wegen fehlender Problemlösungskompetenz, vielleicht auch fehlenden Willens für ursachengerechte Lösungen immer noch beschäftigt. Nun wird einem der Akteure, dem ehemaligen Chef der Hypo Real Estate, der Prozess gemacht, wenn auch nicht wegen der damaligen Geschäftspolitik, so denn wegen des Vorwurfs der unrichtigen Darstellung in der Finanzberichterstattung. Das will ich zum Anlass nehmen, den damaligen Auslöser, der wegen vieler ökonomischer Schwächen in anderen Bereichen wie ein erster fallender Dominostein wirkte, in seiner Grundstruktur, nicht bezogen auf den Einzelfall HRE, in Erinnerung zu rufen.
Die Abzinsung von Pensionsrückstellungen war eines der meist diskutierten Themen im abgelaufenen Jahr 2016, dem ich mich in mehreren Blogs gewidmet hatte. Wegen sinkender Zinsen kommt es zu höheren Barwerten und damit zur gewinnmindernden Erhöhung von Pensionsrückstellungen. Um diesen Effekt abzumildern, war zunächst diskutiert worden, den Diskontierungszins als Durchschnitt über einen längeren Zeitraum als die ansonsten geltenden sieben Jahre zu ermitteln. Dem Wunsch ist der Gesetzgeber im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB) gefolgt. In der Folge der Gesetzesänderung ergaben sich dann einige Zweifelsfragen. Eine bis zuletzt offene...
Das Honorar für den Abschlussprüfer beurteilen manche Mandanten als Ärgernis, weil sie nicht wirklich einsehen, Geld für die Störung des Betriebsablaufs zu bezahlen. Einen direkten Vorteil für sich erkennen sie nicht. Andererseits wird seit vielen Jahren ein Druck auf die Honorare beklagt und ein dadurch ausgelöster Rückgang der Prüfungsqualität befürchtet. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber das Thema der Abschlussprüferhonorare mehrfach angefasst. Jüngst wurde zudem die Regelung des IDW zur Angabepflicht bezüglich des Honorars an gesetzliche Neuerungen angepasst.
Factoring ist ein seit Jahrzehnten beliebtes Instrument zur Refinanzierung von Forderungen. Traditionell „verkauft“ dabei der Gläubiger von Lieferforderungen (Lieferant) diese an ein Factoringinstitut oder eine Bank (Factor) zu einem Preis unterhalb des Nominalbetrags. Der Lieferant erhält gegen den Abschlag einen schnellen Liquiditätszufluss. Rechtlich geht dabei das Eigentum an den Forderungen auf den Factor über. Der Übergang kann als offene oder stille Zession erfolgen, d.h. der Forderungsschuldner (Kunde) erfährt von der Forderungsabtretung oder auch nicht. Neuerdings findet sich daneben ein sogenanntes Reverse Factoring, d.h. ein umgekehrtes Factoring.
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