Verbrauch des „Halbsteuersatzes“ bei fehlerhafter Gewährung

Sind im zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte (z. B. Veräußerungsgewinn aus einer Betriebsveräußerung) enthalten, so kann auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer teilweise nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden (sog. „Halbsteuersatz“), wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Steuerpflichtige kann die Vergünstigung nur einmal in seinem Leben und nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in Anspruch nehmen.

Die Absolutheit und Unumstößlichkeit dieser gewichtigen Entscheidung, für welche außerordentlichen Einkünfte der Halbsteuersatz verbraucht wird, führt wiederholt zur finanzgerichtlichen Klärung.

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Kindergeld bei Berufsausbildung: Vereinfachung beabsichtigt, Vereinfachung missglückt?

Ab 2012 wurden die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld bei Berufsausbildung oder im Studium grundlegend geändert. Waren zuvor die Einkünfte und Bezüge des Kindes zu ermitteln und zu erklären, um das Kindergeld weiter zu erhalten, wurde das Kind nunmehr unabhängig von Einkünften oder Bezügen bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Ziel der Reform war eine anwenderfreundliche, einfache vollziehbare Regelung des Kindergeldes bei Berufsausbildung oder im Studium. In der Begründung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass die vormalige Berechnung der Einkünfte und Bezüge in vielen Fällen aufwendig und kompliziert gewesen sei – quasi eine „kleine Steuererklärung“. Die Neuregelung sei dagegen mit einer erheblichen Vereinfachung der Anspruchsvoraussetzungen verbunden, weil komplizierte und umfangreiche Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Kinder entfallen.

In der Umsetzung ist der Vereinfachungsversuch mit dem komplexen Begriff der erstmaligen Berufsausbildung bzw. des Erststudiums in § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG kollidiert und dabei arg lädiert worden. Weiterlesen

BFH-Beschluss zu Produktschulungen und Newslettern: Erkenntnisse für Blogger & Influencer?

Eine aktuell vieldiskutierte Frage ist die Bestimmung der Einkunftsart von Bloggern und Influencern. Der BFH hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss mit einem Sachverhalt befasst, in dem die Einkunftsart für Schulungen und Newsletter für spezielle Produkte streitgegenständlich waren. Da dieser Bereich Überschneidungen mit der Tätigkeit vieler Blogger und Influencer aufweist, können dem Beschluss einige Leitgedanken entnommen werden.

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Betriebskostenabrechnung – Zeitpunkt der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen prüfen!

Im letzten Monat des Jahres wird Wohnungsmietern wieder vermehrt die Betriebskostenabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr übersandt.

Besonders wenn sich eine Nachforderung ergibt, steht zunächst die mietrechtliche Prüfung der Nachforderung auf ihre Rechtmäßigkeit im Mittelpunkt. Aber auch hinsichtlich der Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die – seitens des Vermieters ausgewiesenen – haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gilt es Besonderheiten zu beachten.

Nach dem Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung werden Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr, in dem die Betriebskostenabrechnung übersandt und sich ergebende Differenzen getilgt wurden. Es wird aber auch nicht beanstandet, wenn Mieter die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Betriebskostenabrechnung übersandt und Nachzahlungen/Guthaben überwiesen worden sind.

Faktisch ergibt sich für Mieter damit – für fast alle umlagefähigen Kosten – ein Wahlrecht zum Zeitpunkt der Gewährung der Steuerermäßigung a) im Vorauszahlungsjahr oder b) im Abrechnungsjahr.

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Doppelte Haushaltsführung: Erstes Urteil zur finanziellen Beteiligung am Haushalt nach Reisekostenreform 2014

Durch die Reisekostenreform 2014 wurde auch der Rechtsrahmen der doppelten Haushaltsführung umgestaltet. Die doppelte Haushaltführung setzt eine hinreichende finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im eigenen Hausstand voraus. Betragen die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung ist nach Verwaltungsauffassung von einer hinreichenden finanziellen Beteiligung auszugehen.

Welche Arten der Kostenbeteiligung anzuerkennen und welche Anforderungen an die Nachweisführung zu stellen sind, blieb für die Besteuerungspraxis bisher offen.

Die erste veröffentlichte Entscheidung zur finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im eigenen Hausstand im Anwendungszeitraum der Reisekostenreform 2014 ist daher zu begrüßen.

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Baukindergeld: Öffnet die zeitpunktbezogene Gewährung Mitnahmegestaltungen die (Wohnungs-)Tür?

Subventionen und Steuervergünstigungen knüpfen häufig an Merkmale an, die für die gesamte Dauer eines Begünstigungszeitraums vorliegen müssen. Einerseits bürdet die zeitraumbezogene Gewährung den verwaltenden bzw. vollziehenden Akteuren hohen Überwachungsaufwand auf. Andererseits verhindert die zeitraumbezogene Betrachtung die mehr oder weniger missbräuchlichen „Mitnahmegestaltungen“. Zumindest werden diese schwieriger.

Das Baukindergeld wird stichtagsbezogen gewährt. Alle Voraussetzungen der Förderung müssen zum Stichtag (=Unterzeichnung Kaufvertrag oder Erhalt der Baugenehmigung) gegeben sein. Hierdurch wird eine schnelle und abschließende Entscheidung über die Förderung möglich. Möglich werden aber auch Umgehungsmaßnahmen, welche meines Erachtens das Förderziel und Zielgruppe konterkarieren. Weiterlesen

Baukindergeld – eine Förderung mit Baumängeln?

Beinahe wöchentlich kursieren neue Erfolgsmeldungen zur Anzahl der gestellten Anträge auf Baukindergeld. Vielleicht ist die Anzahl der möglichen Antragsteller aber noch höher als auf den ersten Blick ersichtlich.

Mit dem Baukindergeld wird der Immobilienerwerb von Familien mit Kindern über einen Zeitraum von 10 Jahren bezuschusst. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.

Das Baukindergeld wurde als Direktförderung durch die KfW ausgestaltet, um eine schnelle Bewilligung zu ermöglichen. Damit wird ein von der Eigenheimzulage abweichender Weg beschritten, als deren „Nachfolger“ das Baukindergeld häufig bezeichnet wird.

Nachteilig an der Methode der Direktförderung via KfW ist meines Erachtens das Fehlen eines klar umrissenen gesetzlichen Tatbestands der Begünstigung. Die spärlichen Informationen, die dem Merkblatt und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KfW entnommen werden können, sind nicht zur Kompensierung geeignet.

So bleibt nach meiner Auffassung in einigen Fallkonstellationen offen, ob eine Begünstigung durch das Baukindergeld möglich ist. Das ist bei der konkreten Baufinanzierungsplanung für betroffene Familien ärgerlich. Dies zeigt sich eindrücklich am Beispiel eines Antragstellers, der Wohneigentum geerbt oder geschenkt bekommen hat.

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Illegales Krypto-Mining: Schäden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? (Teil II)

Durch rechtswidriges Krypto-Mining entstehen dem Opfer Schäden in Gestalt erhöhter Stromkosten und infolge der Mehrbelastung ggf. defekter Geräte der Unterhaltungs- und Haushaltselektronik.

Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist dem Grunde nach möglich. Aufwendungen, die vorrangig zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei jedoch außer Betracht. Problematisch stellen sich Feststellung und Nachweis der durch das rechtswidrige Krypto-Mining entstandenen Schäden dar. Wie sind die Mehrkosten des Geschädigten im Detail quantifizierbar?

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Illegales Krypto-Mining: Schäden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? (Teil I)

Kryptowährungen, insbesondere Bitcoin, erfahren große mediale Beachtung. Aus dem Hype um das Blockchain-Prinzip versuchen Nutzer vermehrt auch auf rechtwidrige Weise Kapital zu schlagen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) weist seinem Jahresbericht 2018 auf die zunehmende Gefährdungslage und Schadenshöhe durch rechtswidriges Krypto-Mining hin.

Dabei werden Smartphones, Tablets oder auch vernetzte (Haushalts-)Geräte des Smart Home (z. B. SmartTV, Alarmanlage) „gekapert“, um deren gesammelte Rechenleistung verdeckt zur Erzeugung von Bitcoins (sog. Mining) fremd zu nutzen.

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Nicht abziehbare Schuldzinsen nur bei negativem Eigenkapital?

Nicht abziehbare Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a EStG nur hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen. Dies sei nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil (Az. 5 K 1375/16) nur dann der Fall, wenn das Eigenkapital negativ ist. Solange es positiv ist, greife § 4 Abs. 4a EStG nach seinem Normzweck nicht und es lägen Entnahmen und keine Überentnahmen vor. Dieser knüpfe gedanklich an den jeweiligen Bestand noch vorhandenen Eigenkapitals an, der grundsätzlich steuerunschädlich entnommen werden kann. Der Schuldzinsenabzug solle nur für den Fall eingeschränkt werden, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.

Liegt darin ein unerkannter Systembruch?

Zum besseren Verständnis möchte ich zwei Sachverhaltselemente hervorheben, die in den Entscheidungsgründen nur im hintergründig anklingen, denen für das gefundene Ergebnis aber zentrale Bedeutung zukommt:

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