Autor: Michael Heine
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Eine aktuell vieldiskutierte Frage ist die Bestimmung der Einkunftsart von Bloggern und Influencern. Der BFH hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss mit einem Sachverhalt befasst, in dem die Einkunftsart für Schulungen und Newsletter für spezielle Produkte streitgegenständlich waren. Da dieser Bereich Überschneidungen mit der Tätigkeit vieler Blogger und Influencer aufweist, können dem Beschluss einige Leitgedanken entnommen werden.
Im letzten Monat des Jahres wird Wohnungsmietern wieder vermehrt die Betriebskostenabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr übersandt. Besonders wenn sich eine Nachforderung ergibt, steht zunächst die mietrechtliche Prüfung der Nachforderung auf ihre Rechtmäßigkeit im Mittelpunkt. Aber auch hinsichtlich der Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die – seitens des Vermieters ausgewiesenen – haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gilt es Besonderheiten zu beachten. Nach dem Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung werden Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im...
Durch die Reisekostenreform 2014 wurde auch der Rechtsrahmen der doppelten Haushaltsführung umgestaltet. Die doppelte Haushaltführung setzt eine hinreichende finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im eigenen Hausstand voraus. Betragen die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung ist nach Verwaltungsauffassung von einer hinreichenden finanziellen Beteiligung auszugehen. Welche Arten der Kostenbeteiligung anzuerkennen und welche Anforderungen an die Nachweisführung zu stellen sind, blieb für die Besteuerungspraxis bisher offen. Die erste veröffentlichte Entscheidung zur finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im eigenen Hausstand im Anwendungszeitraum der Reisekostenreform 2014 ist daher zu begrüßen.
Subventionen und Steuervergünstigungen knüpfen häufig an Merkmale an, die für die gesamte Dauer eines Begünstigungszeitraums vorliegen müssen. Einerseits bürdet die zeitraumbezogene Gewährung den verwaltenden bzw. vollziehenden Akteuren hohen Überwachungsaufwand auf. Andererseits verhindert die zeitraumbezogene Betrachtung die mehr oder weniger missbräuchlichen „Mitnahmegestaltungen“. Zumindest werden diese schwieriger. Das Baukindergeld wird stichtagsbezogen gewährt. Alle Voraussetzungen der Förderung müssen zum Stichtag (=Unterzeichnung Kaufvertrag oder Erhalt der Baugenehmigung) gegeben sein. Hierdurch wird eine schnelle und abschließende Entscheidung über die Förderung möglich. Möglich werden aber auch Umgehungsmaßnahmen, welche meines Erachtens das Förderziel und Zielgruppe konterkarieren.
Beinahe wöchentlich kursieren neue Erfolgsmeldungen zur Anzahl der gestellten Anträge auf Baukindergeld. Vielleicht ist die Anzahl der möglichen Antragsteller aber noch höher als auf den ersten Blick ersichtlich. Mit dem Baukindergeld wird der Immobilienerwerb von Familien mit Kindern über einen Zeitraum von 10 Jahren bezuschusst. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen. Das Baukindergeld wurde als Direktförderung durch die KfW ausgestaltet, um eine schnelle Bewilligung zu ermöglichen. Damit wird ein von der Eigenheimzulage abweichender Weg beschritten,...
Durch rechtswidriges Krypto-Mining entstehen dem Opfer Schäden in Gestalt erhöhter Stromkosten und infolge der Mehrbelastung ggf. defekter Geräte der Unterhaltungs- und Haushaltselektronik. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist dem Grunde nach möglich. Aufwendungen, die vorrangig zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei jedoch außer Betracht. Problematisch stellen sich Feststellung und Nachweis der durch das rechtswidrige Krypto-Mining entstandenen Schäden dar. Wie sind die Mehrkosten des Geschädigten im Detail quantifizierbar?
Kryptowährungen, insbesondere Bitcoin, erfahren große mediale Beachtung. Aus dem Hype um das Blockchain-Prinzip versuchen Nutzer vermehrt auch auf rechtwidrige Weise Kapital zu schlagen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) weist seinem Jahresbericht 2018 auf die zunehmende Gefährdungslage und Schadenshöhe durch rechtswidriges Krypto-Mining hin. Dabei werden Smartphones, Tablets oder auch vernetzte (Haushalts-)Geräte des Smart Home (z. B. SmartTV, Alarmanlage) „gekapert“, um deren gesammelte Rechenleistung verdeckt zur Erzeugung von Bitcoins (sog. Mining) fremd zu nutzen.
Nicht abziehbare Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a EStG nur hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen. Dies sei nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil (Az. 5 K 1375/16) nur dann der Fall, wenn das Eigenkapital negativ ist. Solange es positiv ist, greife § 4 Abs. 4a EStG nach seinem Normzweck nicht und es lägen Entnahmen und keine Überentnahmen vor. Dieser knüpfe gedanklich an den jeweiligen Bestand noch vorhandenen Eigenkapitals an, der grundsätzlich steuerunschädlich entnommen werden kann. Der Schuldzinsenabzug solle nur für den Fall eingeschränkt werden, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht....
In einem aktuellen Beschluss hat das FG Hamburg im Verfahren der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung nochmals klargestellt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 ff. EStG keine Geringfügigkeitsgrenze vorsieht. Der Kläger hatte einen Anteil für die private Pkw-Nutzung anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt, da die privaten Fahrten mit 350 km gegenüber der Gesamtfahrleistung von 37.000 km nicht ins Gewicht fallen würden. Seine Aufstellung habe die Präzision eines Fahrtenbuches und müsse deshalb der Maßstab für die Ermittlung der betrieblich veranlassten Fahrten sein. Die Anwendung der 1 %-Regelung sei zu verwerfen, weil sie für ihn zu einer erheblichen steuerlichen Belastung...
Mit Urteil vom 14. Juni 2018 (III R 35/15) hat sich der BFH wiederholt mit der Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen befasst. Neu ist dabei, dass der BFH sich hier auch zur Verfassungskonformität der fiktiven Finanzierungsanteile in den Miet-, Pacht- und Lizenzaufwendungen geäußert hat. Obwohl inzwischen Bewegung in die Haltung des BFH zur Höhe der abgabenrechtlichen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gekommen ist, verweigert sich der BFH auf Ebene der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung dieser Diskussion.
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