Hindert die Zwischenvermietung der eigengenutzten Wohnung die steuerfreie Veräußerung?

Immobilienveräußerung innerhalb von zehn Jahren steuerpflichtig  – Ausnahme: Eigennutzung

Die Veräußerung von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegt der Einkommensteuer. Hiervon ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken
(2. Alternative) genutzt wurden. Das bedeutet in der 2. Alternative: Ausreichend ist bereits eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen – wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.

Sonderfall: kurzzeitige Vermietung vor Veräußerung

Der BFH hatte im Verfahren IX R 10/19 nunmehr über folgende besondere Konstellation zu befinden: Weiterlesen

Negativzinsen für Privatanleger: Einkommensteuerliche Entlastung?

Negativzinsen der Europäischen Zentralbank geben verschiedene Kreditinstitute inzwischen an Privatkunden weiter. CSU-Chef Markus Söder fordert daher ein politisches Eingreifen, das Sparer schützt und von Negativzinsen befreit. Die Entlastung ermöglichen könne eine steuerliche Geltendmachung von Negativzinsen.

Status quo

Für Privatanleger stellen Negativzinsen derzeit keine (negativen) Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Diese werden als Verwahrgebühr behandelt, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag erfasst werden – und sich damit im Regelfall steuerlich nicht auswirken.

Für Geschäftskunden gab es bereits zuvor steuerlichen Regelungsbedarf zu Negativzinsen: Gewerbesteuerlich werden Negativzinsen als Verwahr-Gebühren wie Betriebsausgaben behandelt und entgehen dadurch der den Gewerbeertrag erhöhenden Hinzurechnung
(Gleich lautende Ländererlasse vom 17.11.2015, BStBl I S. 896).

Wie eine einkommensteuerliche Entlastung aussehen könnte

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Arbeitsrechtliche Zuordnung von AN: Wann es zum Konflikt zwischen Lohnsteuer und Gewerbesteuer kommt

Seit der Reisekostenreform 2013 wird durch dienst- oder arbeitsrechtliche Weisungen des Arbeitgebers bestimmt, ob und an welchem Ort Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Diese Regelungssystematik hat der BFH in ersten Urteilen inzwischen bestätigt (Az: VI R 27/17, VI R 40/16 und VI R 12/17).

Was zunächst Lohn- und Einkommensteuer des Arbeitnehmers beeinflusst, wirkt sich auch im Rahmen der Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags des Arbeitgeber-Unternehmens aus. Denn der Zerlegungsmaßstab der Gewerbesteuer sind die Arbeitslöhne, die in den einzelnen Betriebsstätten des Gewerbebetriebs gezahlt wurden. Ergeben sich bei der Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte Zweifel, steht auch ein Fragezeichen hinter dem Zerlegungsmaßstab der Gewerbesteuer. Weiterlesen

Neue Regeln zum steuerlichen Abzug von Gewerkschaftsbeiträgen

Künftig sollen Mitgliedsbeiträge an Gewerkschaften nach Plänen von Arbeitsminister Hubertus Heil als Sonderausgaben berücksichtigt werden und sich dann häufiger tatsächlich steuermindernd auswirken, als dies bisher der Fall ist. Derzeit können Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten abgezogen werden, wirken sich aber nicht für alle gewerkschaftlich organisierten einkommensteuerpflichtigen gleichermaßen aus.

Vorteile des Sonderausgabenabzugs

Zielgruppe der Neuregelung in den Sonderausgaben sind Arbeitnehmer, deren tatsächliche Werbungskosten den Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 EUR nicht überschreiten. Die Gewerkschaftsbeiträge wirken sich dann nicht effektiv steuermindernd aus, da diese rechnerisch vom Pauschbetrag abgegolten werden. Der avisierte Sonderausgabenabzug hingegen stünde nicht in Konkurrenz zu Pausch- oder Höchstbeträgen.

Auch nachteilige Konstellationen denkbar

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Gemischte Gefühle beim Aufteilungsmaßstab

Gemischte beruflich und privat veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen (sog. Aufteilungsmaßstab). Erforderlich für die Aufteilung von Aufwendungen und den Abzug des beruflich veranlassten Teils ist, dass ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab existiert.

Beim Aufteilungsmaßstab scheiden sich häufiger die Geister. Allgemein bewährt haben sich die flächenmäßige Kostenaufteilung bei Gemeinkosten der Gebäudenutzung und die Kostenteilung nach Zeitanteilen bei beweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Pkw). In einer aktuellen Entscheidung des FG Baden- Württemberg (Az. 8 K 751/17) sollten sowohl räumlicher, als auch zeitlicher Aufteilungsmaßstab zugleich angewendet werden.

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Haushaltshilfen und Schwarzarbeit: Hat die Steuerermäßigung versagt?

Knapp 90% der deutschen Haushalte mit einer Reinigungskraft lassen einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln zufolge ihre Wohnung schwarz putzen. Dies sind 4,9 Millionen Haushalte. Eine sprübare Veränderung ist nicht in Sicht.

Zweck der Steuerermäßigung

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wurde eingeführt, um einen Anreiz für legale Beschäftigungsverhältnisse im Privathauhalt zu schaffen und die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Das Erreichen dieser Ziele hat der Bundesrechnungshof bereits mehrfach infrage gestellt. Die Studie des IW Köln kommt nunmehr zu dem Ergebnis, dass der Anteil der Schwarzarbeit durch die steuerliche Begünstigung haushaltsnaher Dienstleistungen sowie die vereinfachte Anmeldung über die Minijobzentrale zwar von 93% im Jahr 2005 auf 88,5% im Jahr 2017 zurückgegangen sei. Dies ist aber in Ansehen des langen Betrachtungszeitraumes nur eine geringe Verbesserung und von der Zweckerfüllung weit entfernt. Die Steuermäßigung hat damit – zumindest für Reinigungsdienste im Privathaushalt – versagt.

Ausweg

Wie könnte gesetzlich nachgesteuert werden, um den Zweck des § 35a EStG zu erreichen? Weiterlesen

Betriebsausgaben für Kosten der Begleitung des Partners auf Geschäftsreisen?

Aufwendungen für Auslandsreisen zu beruflichen Veranstaltungen eines  Steuerberaters, die auf seine ihn begleitende Ehefrau entfallen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 14. Mai 2019 (Az. 2 K 2355/18 E) entschieden.

Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, nahm an internationalen Konferenzen in Delhi, Barcelona und Prag teil, die von einem beruflichen Netzwerk veranstaltet wurden. Auf diesen Reisen begleitete ihn seine Ehefrau, wobei die Eheleute im Anschluss an die Veranstaltungen noch an den jeweiligen Tagungsorten Urlaub machten. Der Kläger machte die gesamten Reisekosten als Betriebsausgaben geltend. Hiervon erkannte das Finanzamt – wie bei gemischt veranlassten Kosten üblich – nur die anteilig auf den Kläger entfallenden Kosten für die Konferenztage an. Weiterlesen

Verliert der Sonderausgaben-Pauschbetrag seine Existenzberechtigung?

Für verschiedene Sonderausgaben hält § 10c EStG einen Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro bereit, der berücksichtigt wird, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Eine vereinfachende, begünstigende Regelung. Aber wie häufig kommt der Pauschbetrag noch zur Anwendung?

Schon Durchschnittspende überschreitet Pauschbetrag

Die Bundesbürger haben 2018 mit rund 5,3 Mrd. Euro wieder mehr gespendet. Aber immer weniger Menschen spenden – 2018 nur ca. 30 % der Deutschen ab 10 Jahren. Die durchschnittliche Spende pro Spendenakt ist dabei von 35 Euro auf 38 Euro geklettert (Studie des Deutscher Spenderrat e. V.). Nur statistisch betrachtet kommt der Sonderausgaben-Pauschbetrag demnach bei allen Spendern bereits aufgrund ihrer Zuwendung nicht mehr zum Tragen.

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Gewerbesteuer-Zerlegung: Kommt die Änderung der Rechtsprechung bei Arbeitnehmerüberlassungen?

Arbeitnehmerüberlassung zur Gewerbesteuer-Minderung 


Häufiger Streitpunkt bei der Gewerbesteuer-Zerlegung sind die verschiedenen Formen der Arbeitnehmerüberlassung (z. B. Beschäftigung von Leiharbeitnehmern). Dabei stellt sich die Frage, wem die Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen oder Unternehmensteil vertraglich angestellt sind, aber in einem anderen Unternehmen oder Unternehmensteil tätig sind, zur Bestimmung des Zerlegungsmaßstabs zuzurechnen sind. Insbesondere zwischen verbundenen Unternehmen spielen dabei nicht nur wirtschaftliche Aspekte eine Rolle, sondern auch die die Minderung der effektiven Gewerbesteuer-Belastung, indem möglichst viele Arbeitslöhne den Betriebsstätten zugeordnet werden, die in Kommunen mit niedrigen Hebesätzen belegen sind. Weiterlesen

Großmutters Einkaufsfahrt von der Steuer absetzen…

Lassen Sie sich vom plumpen Beitragstitel nicht verschrecken. Anders lässt sich der aussichtslose Versuch, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu ergattern, über den nun das FG des Saarlandes zu befinden hatte, nicht beschreiben. Weiterlesen