Behandlungskosten bei einem Wegeunfall als Werbungskosten

Unfälle auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte treten immer noch zu häufig auf. Der BFH hat aktuell mit Urteil vom 19.12.2019 (Az. VI R 8/18) entschieden, dass Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, als Werbungskosten abgezogen werden.

Die Behandlungskosten werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst. Diese erstreckt sich nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen. Die fahrzeugbezogenen Unfallkosten lässt der BFH auch weiterhin nicht neben der Entfernungspauschale zum Abzug zu. Soweit die Finanzverwaltung – hiervon abweichend – bei den Unfallkosten zugunsten der Steuerpflichtigen entscheidet (H 9.10 „Unfallschäden“ Lohnsteuer-Hinweise), beschreitet der BFH diesen Weg nun für die Behandlungskosten im Zusammenhang mit einem Wegeunfall.

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Ausschluss der erweiterten Kürzung durch einen Weihnachtsmarktstand

Das strikte Ausschließlichkeitsgebot bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG treibt derzeit immer neue Rechtsprechungsblüten. In einem aktuellen Verfahren setzte sich das Finanzgericht Münster mit der Schädlichkeit des Betriebs von vier Weihnachtsmarktständen an drei Tagen im Jahr für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auseinander. Das Finanzgericht verneinte die erweiterte Kürzung. Die Revision wurde zugelassen.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war im Übrigen ausschließlich mit der Vermietung und Verpachtung eigener Gebäude und Grundstücke befasst. Der Bilderbuchfall der erweiterten Kürzung, den auch der historische Gesetzgeber vor Augen gehabt haben dürfte. Wären da nicht die Weihnachtsmarktstände. Weiterlesen

Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe: Ein dauernder Unruheherd

Wer – wie ich – nach den BFH-Urteilen aus 2018 zur verschobenen Fälligkeit aufgrund Wochenendes dachte, nunmehr sei das Thema Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Einnahme und Ausgabe befriedet, der sei durch ein aktuelles Revisionsverfahren belehrt. Unter dem Az. VIII R 1/20 muss der BFH die Frage klären, ob es für die wirtschaftliche Zuordnung innerhalb „kurzer Zeit“ neben der Zahlung auch der Fälligkeit bedarf.

Bereits in den Jahren 2015 bis 2016 war die Zuordnung der Umsatzsteuer in der Einnahmenüberschussrechnung und bei den Überschusseinkünften, die um den 10.01. gezahlt wurde, aber wegen der Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag erst außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig wurde, ein virulenter Sachverhalt für die Besteuerungspraxis. Hier hatte der BFH mit seinen Entscheidungen vom 27.06.2018 (Az. X R 44/16, X R 2/17) Ruhe einkehren lassen. Die Verschiebung der Fälligkeit gem. § 108 Abs. 3 AO wird demnach bei der Prüfung der „kurzen Zeit“ nicht mehr einbezogen. Der 10. Senat des BFH hat die Frage nach der Fälligkeit innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums dabei ausdrücklich offengelassen. Die Fälligkeit innerhalb „kurzer Zeit“ beschäftigt die Rechtsprechung jedoch weiter.

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Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers wegen des Corona-Virus

Um Risiken im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zu minimieren, haben verschiedene Unternehmen einzelne Betriebsstätten geschlossen. Mit den betroffenen Mitarbeitern wurde vereinbart, zeitweilig im Homeoffice tätig zu werden. Dies wirft die Frage auf, ob Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers im Übrigen nicht vorlagen, nunmehr – aufgrund der besonderen Situation – den Werbungskostenabzug erhalten.

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Zahlung über ein Verrechnungskonto ist keine unbare Zahlung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist gem. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG die unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Finanzverwaltung erkennt lediglich Überweisung, Verrechnungsscheck und Lastschrift als Zahlungsarten in diesem Sinne an (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I S. 1213). Auch die BFH-Rechtsprechung hat das Merkmal der unbaren Zahlung von Beginn an streng ausgelegt. Das Thüringer Finanzgericht hatte die unbare Zahlung nunmehr für folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH und beauftragte diese mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung beglich der Kläger über sein Gesellschafterverrechnungskonto. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen der GmbH nicht. Denn insoweit fehle es an der Einbindung eines unabhängigen „Kreditinstitutes“ in den Geschäftsvorgang für eine „bankmäßige Dokumentation“.

Der Kläger wandte hiergegen ein, dass der Gesetzestext ausdrücklich von einem „Konto“, nicht aber von einem Bankkonto, spreche. Weiterlesen

Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung – Datenerhebung

Zur Ermittlung der ortsüblichen Belegungstage von vermieteten Ferienwohnungen können von den Statistischen Landesämtern ermittelte Auslastungszahlen der Ferienwohnungen zugrunde gelegt werden, nicht hingegen die ortsüblichen Auslastungszahlen der insgesamt angebotenen Betten im Ort. Darauf, ob diese Zahlen auch veröffentlicht worden sind, kommt es nach einer aktuellen Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern nicht an.

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Vergessene AfA als offenbare Unrichtigkeit

Mit zwei Urteilen vom 10.09.2019 hat sich das Hessische Finanzgericht zum Vorliegen eines sog. Übernahmefehlers des Finanzamtes geäußert, der eine Änderung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit ermöglicht. Besonders hervorzuheben ist die erstmalige  Auseinandersetzung eines Finanzgerichts mit dem maschinellen oder personellen Beiziehen des Inhalts der eAkte.

Sachverhalt

Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung hatte es die Klägerin versäumt in der Anlage V des betreffenden Vermietungsobjekts die AfA zu erklären. Das Finanzamt hatte in einem Vorjahr für das Objekt eine AfA-Tabelle in den festsetzungsnahen Daten hinterlegt. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt für das betreffende Objekt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung keine Gebäude-AfA – trotz Ausgabe eines Prüfhinweises wegen der maschinell ermittelten Differenz der AfA-Beträge aus den festsetzungsnahen Daten und der Anlage V. Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig.

Nachdem die Klägerin bemerkt hatte, dass die AfA unberücksichtigt geblieben war, beantragte sie die Änderung des Einkommensteuerbescheides gem. § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit. Das Finanzamt lehnte die Korrektur nach § 129 AO ab, da auch der maschinelle Zugriff auf die festsetzungsnahen Daten als Ermittlungshandlung des Finanzamtes zu beurteilen sei, die eine offenbare Unrichtigkeit ausschließt. Die elektronisch hinterlegten Daten seien regelmäßig nicht Gegenstand der Veranlagung.

Entscheidung des Finanzgerichts

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Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und § 35c EStG im Vergleich

Neues Konkurrenzverhältnis: § 35a EStG – § 35c EStG

Durch  das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde in § 35c EStG eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen im eigengenutzten Wohneigentum eingefügt. Die hiervon umfassten Sanierungsaufwendungen unterfallen als Handwerkerleistungen, die im privaten Haushalt erbracht werden, grundsätzlich auch der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG wird gem. § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige für die energetischen Maßnahmen die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG beantragt.  Daher ist für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 durchgeführt werden, zu entscheiden, welche der beiden Ermäßigungen in Anspruch genommen wird.

§ 35c EStG bei größeren Sanierungsmaßnahmen vorteilhafter

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Windbürgergeld – Steuerpflicht als Einführungshindernis?

Aus den Reihen der SPD und der Grünen wird aktuell die Forderung nach einem „Windbürgergeld“ erhoben und öffentlichkeitswirksam diskutiert. Das Windbürgergeld soll die Akzeptanz von Windkraftanlagen in räumlicher Nähe von Siedlungen erhöhen und die Anwohner an deren Erträgen partizipieren lassen.

Die Diskussion blendet die einkommensteuerliche Behandlung des Windbürgergeldes bei den begünstigten Anwohnern aus. Die steuerlichen Fragen sind aber wichtig, da eine höhere Belastung mit Einkommensteuer durch den Bezug des Windbürgergeldes und gegebenenfalls entstehende Erklärungspflichten dessen Wirksamkeit gefährden könnten.

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Betrieb einer Photovoltaikanlage durch Ehegatten – Revisionsentscheidung vorgezeichnet?

Eine Entscheidung des BFH im anhängigen Verfahren IV R 6/17 wird wegen ihrer Breitenwirkung mit großem Interesse erwartet. Strittig ist, ob gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses gesondert und einheitlich festzustellen sind oder ob es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, der keines eigenen Feststellungsverfahrens bedarf. Weiterlesen