Üben Steuerpflichtige eine – oder auch mehrere – nebenberufliche Tätigkeiten aus, so erzielen sie regelmäßig auch verschiedene Einkunftsarten. Einkommensteuerlich wirft dies für verausgabte Aufwendungen die Frage auf, ob diese mit einer der Tätigkeiten zusammenhängen und daher (anteilig) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden können. Oder die Aufwendungen hängen mit mehreren Tätigkeiten zusammen und sind dann zur Berücksichtigung bei den verschiedenen Einkunftsarten aufzuteilen. Für die neu eingeführte Homeoffice-Pauschale könnte diese Problemstellung auftreten, wenn in der eigenen Wohnung während des Lockdowns verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen worden ist.
Häusliches Arbeitszimmer bei verschiedenen Einkünften
Für das häusliche Arbeitszimmer geht das BMF-Schreiben vom 06.10.2017, BStBl I S. 1320, Rz. 19, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH davon aus, dass die Aufwendungen entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen sind. Wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, wird ein Höchstbetrag von 1.250 € gewährt. Kosten, die auf die verschiedenen Tätigkeiten im Arbeitszimmer entfallen, können anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abgezogen werden.
Oder einfach ausgedrückt: Der Höchstbetrag von 1.250 € kann bei mehreren Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer nicht vervielfacht werden. Das erscheint auch folgerichtig, da die zwar die Betriebskosten auch von der Intensität der Wohnungsnutzung abhängen, sich die Raumkosten aber nicht aufgrund zweier verschiedener Tätigkeiten im Arbeitszimmer verdoppeln.