Homeoffice-Pauschale bei verschiedenen Einkünften des Steuerpflichtigen

Üben Steuerpflichtige eine – oder auch mehrere – nebenberufliche Tätigkeiten aus, so erzielen sie regelmäßig auch verschiedene Einkunftsarten. Einkommensteuerlich wirft dies für verausgabte Aufwendungen die Frage auf, ob diese mit einer der Tätigkeiten zusammenhängen und daher (anteilig) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden können. Oder die Aufwendungen hängen mit mehreren Tätigkeiten zusammen und sind dann zur Berücksichtigung bei den verschiedenen Einkunftsarten aufzuteilen. Für die neu eingeführte Homeoffice-Pauschale könnte diese Problemstellung auftreten, wenn in der eigenen Wohnung während des Lockdowns verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen worden ist.

Häusliches Arbeitszimmer bei verschiedenen Einkünften

Für das häusliche Arbeitszimmer geht das BMF-Schreiben vom 06.10.2017, BStBl I S. 1320, Rz. 19, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH davon aus, dass die Aufwendungen entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen sind. Wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, wird ein Höchstbetrag von 1.250 € gewährt. Kosten, die auf die verschiedenen Tätigkeiten im Arbeitszimmer entfallen, können anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abgezogen werden.

Oder einfach ausgedrückt: Der Höchstbetrag von 1.250 € kann bei mehreren Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer nicht vervielfacht werden. Das erscheint auch folgerichtig, da die zwar die Betriebskosten auch von der Intensität der Wohnungsnutzung abhängen, sich die Raumkosten aber nicht aufgrund zweier verschiedener Tätigkeiten im Arbeitszimmer verdoppeln.

Höchstbetrag der Homeoffice-Pauschale mehrfach zu gewähren?

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Steuerermäßigung für energetische Sanierung: BMF-Schreiben konkretisiert „eigene Wohnzwecke“

Aktuell hat das BMF mit Schreiben vom 14.01.2021 zu Anwendungsfragen hinsichtlich der neuen Steuerermäßigung für die energetische Sanierung in § 35c EStG Stellung genommen. Das BMF-Schreiben beantwortet viele Einzelfragen, die im vergangenen Jahr bereits in der Literatur aufgeworfen wurden. Lobenswert ist auch, dass die Verwaltungsanweisung viele Fallbeispiele enthält.

In einige Passagen des BMF-Schreibens lohnt sich dennoch ein kritischer Blick:

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken – energetische Sanierung vor Einzug (Rz. 9 und 18) Weiterlesen

Corona-Quarantäne & Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Die häusliche Quarantäne ist mit einer mehrtägigen räumlichen Einschränkung verbunden. Doch die notwendigen Bedürfnisse des betroffenen Haushalts müssen auch während der Isolation weiterhin gestillt werden. Vieles kann durch die Unterstützung von Familie, Freunden und Nachbarn gewährleistet werden. Aber einfache Erledigungen, wie die tägliche Gassi-Runde mit dem Familienhund, können während der Quarantäne zur unlösbaren Aufgabe werden. Dann kann die Inanspruchnahme eines Dienstleisters unter Umständen unausweichlich sein. Für die Inanspruchnahme haushaltnaher Dienstleistungen gegen Entgelt kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG in Höhe von 20 % der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung beansprucht werden.

Gilt dies auch für Gassi-Service, Einkaufshilfe oder den Online-Fitness-Coach? Weiterlesen

Neue Homeoffice-Pauschale auch für Studierende und Auszubildende

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b) Satz 4 EStG eine Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer ergänzt, die zwar in den eigenen vier Wänden arbeitstätig sind, aber nicht über ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügen. Mit der Pauschale sollen primär auch die Arbeitnehmer erreicht werden, die durch die Corona-Pandemie plötzlich und erstmalig im Homeoffice tätig werden, hierfür aber keine besonderen räumlichen Vorkehrungen treffen konnten bzw. können.

Häusliches Arbeitszimmer „gilt“ auch für Studierende und Azubis

Da der persönliche Anwendungsbereich der neuen Vorschrift aber nicht begrenzt ist, werden auch weitere Gruppen von der Pauschale profitieren. Studierende und Auszubildende können bereits nach bisheriger Rechtslage Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd abziehen. In welcher Form der Abzug möglich ist – als Werbungskosten oder als Sonderausgaben – hängt davon ab, ob das Arbeitszimmer im Rahmen der Erstausbildung bzw. des Erststudiums oder aber der Zweitausbildung oder des Zweitstudiums genutzt wird. Dabei waren bisher zwingend auch die besonderen räumlichen Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers nachzuweisen.

Für welche Tage erhält der Student die Homeoffice-Pauschale?

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Kleine Solaranlagen: Einkommensteuerbefreiung kommt (vorerst) nicht

Vorschlag des Bundesrates setzt sich nicht durch

Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren des soeben zum Abschluss gebrachten JStG 2020 vorgeschlagen, die Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Solaranlagen, die ausschließlich auf der Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 kWp beruhen, von der Einkommensteuer zu befreien. Zur Begründung führte der Bundesrat aus, dass solche kleinen Solaranlagen typischerweise von Eigenheimbesitzern betrieben würden. Dabei stünden vielfach nicht ökonomische Gründe der Gewinnerzielung im Vordergrund, sondern insbesondere ökologische Überlegungen.

Damit ergäben sich bei einer vollständigen Einspeisung von 10.000 kW pro Jahr in das Netz über 20 Jahre durchschnittlich Gewinne von weniger als 100 € pro Jahr. Mit der Steuerbefreiung solle ein Hindernis zur Errichtung kleiner Anlagen bei der Steigerung des Anteils an regenerativen Energien im Gebäudesektor beseitigt werden. Denn die Erklärungspflichten in der Einkommensteuererklärung einschließlich der Anlage EÜR erschienen angesichts der geringen zu erwartenden Gewinne aus diesen Anlagen nicht angemessen. In der vom Finanzausschuss geänderte Fassung des JStG 2020 ist neue Steuerbefreiung aber nicht übernommen worden.

Für die Gewerbesteuer ist eine inhaltsgleiche Befreiung bereits vor Jahresfrist in § 3 Nr. 32 GewStG mit Geltung ab Erhebungszeitraum 2019 aufgenommen worden.

Steuerbefreiung nur für „neue“ Solaranlagen vorgesehen

Die vorgeschlagene Regelung in § 3 Nr. 72 EStG – neu sollte aber nur Solaranlagen erfassen, die nach dem 31. Dezember 2019 errichtet wurden bzw. werden, da Altanlagen zum Teil noch wesentlich höhere Einspeisungsvergütungen erzielen. Zudem sollte die zeitliche Anwendungsregelung vermeiden, dass Anlagen in eine Steuerbefreiung überführt werden, die Anlaufverluste aufgewiesen – und zur Verrechnung genutzt haben.

Die Steuerbefreiung nur für „neue“ Solaranlagen hätte (bzw. wird, da der Vorschlag in kommenden Gesetzesvorhaben erneut auftauchen könnte) eine zentrale Abgrenzungsfrage aufgeworfen: Wann ist eine Solaranlage „neu“? Weiterlesen

Kosten für einen Corona-Test als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn diese zwangsläufig erwachsen. Zwangsläufig sind Kosten nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige sich diesen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Für Krankheitskosten wird deren Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen unterstellt. Das gilt für alle Aufwendungen, die der Heilung einer Krankheit dienen (z. B. Medikamente, Operation) oder eine Krankheit erträglicher machen. Dagegen bleiben Aufwendungen für Maßnahmen, die lediglich der Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit dienen, als Kosten der allgemeinen Lebensführung steuerlich grundsätzlich unberücksichtigt. Ob dies auch für Aufwendungen eines Infektions-Tests gilt, wurde durch die Rechtsprechung bisher – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.

Hinsichtlich der Aufwendungen für einen Corona-Test (PCR-Test ca. 170 €, Antigen-Schnelltest ca. 50 €) ist zunächst nach dem Grund der Testung – und damit verknüpft der Kostentragung zu unterscheiden. Weiterlesen

Ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen im Corona-Jahr 2020

Die zutreffende Bestimmung der steuerpflichtigen Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen ist ein steuerlicher Zankapfel, der die Finanzgerichte häufig beschäftigt. Die Königsdisziplin ist dabei die Erstellung einer Überschussprognose, in deren Ergebnis regelmäßig die Absicht, Einkünfte zu erzielen, versagt wird. Bei einer ausschließlich zur Vermietung bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne Selbstnutzung kann die Überschussprognose vermieden werden, wenn deren Vermietungstage die ortsübliche Vermietungszeit – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – nicht erheblich unterschreiten. Hiervon geht die Rechtsprechung bei einem Unterschreiten von mindestens 25 % aus.  Aber auch die Ermittlung des Vergleichsmaßstabs der ortsüblichen Vermietungszeit kann sich mitunter diffizil gestalten wie das BFH-Urteil vom 26.05.2020 (IX R 33/19) aufzeigt.

Pandemie als Vermietungshindernis

Im Pandemiejahr 2020 dürften sich die ortsüblichen Vermietungszeiten der Vorjahre für die meisten Ferienhausvermieter in unerreichbarer Ferne befinden. Sondersituationen werden beim Vergleich mit der ortsüblichen Vermietungszeit nicht sanktioniert, sofern ein Vermietungshindernis gegeben ist. Der BFH hat in seiner Rechtsprechung dabei neben Instandsetzungsarbeiten auch höhere Gewalt als Vermietungshindernis anerkannt Weiterlesen

Ausschließliche berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers: wann auch die Schrankinnenfläche vermessen wird…

Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es so manche Kuriositäten. Wenn es um das häusliche Arbeitszimmer geht, dann gibt es ebenfalls „kreative Ideen“. Lesen Sie hier mehr über die „Vermessung von Schrankinnenflächen“.

Der Streitfall

Die Kläger begehrten den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Arbeitszimmer sei für die Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt erforderlich und werde lediglich zu 5 % für private Zwecke, nämlich die Lagerung von privaten Büchern und Akten, mitbenutzt. Die geringfügige Quote von 5 % privater Nutzung des Raumes sei pauschal geschätzt und beziehe sich auf die reine Lagerung.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung von Werbungskosten ab. Der gegenständliche Raum stelle kein häusliches Arbeitszimmer dar. Er werde nur untergeordnet für steuerrelevante Zwecke genutzt. Der überwiegende Teil des Raumes werde zur Lagerung von anderweitigem Schriftverkehr und Gegenständen genutzt.

Ausmessen der Schrankinnenfläche für die Steuererklärung: grotesker Gedanke? Weiterlesen

Gewerbesteuer: Bagatellgrenze bei der erweiterten Grundstückskürzung überfällig?

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, Wohnungsbauten betreuen und Wohnungen errichten und veräußern, können die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfällt, erhalten. Praktisch wird durch die erweiterte Kürzung für grundstücksverwaltende Unternehmen eine weitereichende Steuerbefreiung von der Gewerbesteuer ausgesprochen.

Hintergrund der begünstigenden Regelung ist, dass die adressierten Unternehmen nur aufgrund ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen, selbst aber keine gewerbliche Betätigung wahrnehmen. Weiterlesen

Eisdiele und Imbiss desselben Inhabers: einheitlicher Gewerbebetrieb?

In einer aktuellen Entscheidung (X R 15/18) hat sich der BFH mit der Zusammenfassung von branchenverschiedenen Betätigungen desselben Stpfl. in einem einheitlichen Gewerbebetrieb befasst. Der BFH stellt deutlich heraus, dass diese Frage nicht schematisch beantwortet werden kann. In der Konsequenz hat der BFH den streitigen Einzelfall daher auch für weitere Sachverhaltsermittlungen an die Vorinstanz zurückverwiesen. Weiterlesen