Durch die besondere Regelung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG können Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden, nicht sofort abgezogen werden, sofern die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Steuerlich wirken sich die Sanierungskosten nur verteilt über den langen Zeitraum der Gebäudeabschreibung aus.
Ob die Entnahme ein anschaffungsähnlicher Vorgang ist…
Das Finanzgericht Köln hatte in einem aktuellen Urteil vom 25.02.2021, Az. 11 K 2686/18, darüber zu befinden, ob auch die Entnahme eines bebauten Grundstücks aus dem Betriebsvermögen als Anschaffung in diesem Sinne anzusehen ist.
Der Kläger hatte im Streitfall eine zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörende fremdvermietete Wohnung zum 01.03.2011 entnommen. Bereits unmittelbar nach Entnahme aus dem Betriebsvermögen und noch im Jahr 2011 sei mit der Erneuerung der Fassade begonnen worden. Ab Mitte 2012 wurde die Wohnung kernsaniert. Sämtliche Fenster, die gesamte Fassade, alle Fensterbänke, der Dachstuhl, die Dacheindeckung, alle Innentüren, die Haustür, sämtliche Elektro-, Sanitär- sowie Heizungsinstallationen, Fliesen sowie Parkettfußböden in allen Räumen und das Badezimmer wurden erneuert sowie Putz- und Malerarbeiten ausgeführt. Der Kläger behandelte die Sanierungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Das beklagte Finanzamt nahm hingegen anschaffungsnahe Herstellungskosten an. Die Entnahme sei ein anschaffungsähnlicher Vorgang. Dies folge aus der Bewertung der Entnahme mit dem Teilwert, der anschließend als fiktive Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung im Privatvermögen bilde. Das Finanzamt erhöhte die AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes und berücksichtigte nur die Abschreibung für die Jahre 2011 und 2012 als Werbungskosten. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, dass es an einem tatsächlichen (entgeltlichen) Anschaffungsvorgang fehle. Daher könnten keine anschaffungsnahen Herstellungskosten angenommen werden.