Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 29.10.2019 – IX R 10/18 (veröffentlicht am 04.02.2020)
Mit dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 2. März 2018 (5 K 2508/17) bestand für Privatleute, die im Bereich der Kryptowährungen (i.S.v. Kauf u. Verkauf (Handel)) aktiv waren, die Hoffnung, dass die daraus erzielten Gewinne (Verluste) nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG unterliegen. Diese Hoffnung stützte sich auf die nachfolgende Passage des Urteils, in der das FG Baden-Württemberg auch bei Spekulationsgeschäftigen mit Kryptowährungen ein verfassungsrechtlich bedenkliches strukturelles Vollzugsdefizit in Erwägung zog:
„Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf kontingentierter und damit hochpreisiger Eintrittskarten war bislang ebenso wenig wie die im Hinblick auf ein strukturelles Vollzugsdefizit ggf. ähnlich zu beurteilenden Spekulationsgeschäfte mit Kryptowährungen Gegenstand höchstrichterlicher sowie verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung.“
Vor diesem Hintergrund wurde das nunmehr veröffentlichte BFH-Urteil v. 29.10.2019 – IX R 10/18 und die darin ggf. enthaltenen Äußerungen seitens des BFH zu der Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen mit Spannung erwartet. Gleichwohl sei an dieser Stelle betont, dass der BFH mit keinem Wort „Kryptowährungen“ nennt. Weiterlesen