Autor: Dr. Markus Ertel
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Mit dem in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 20. Juni 2019 (Az. 13 V 13100/19) dürfte das FG Berlin-Brandenburg die Frage, ob virtuelle Kryptowährungen ein steuerfreies Paradies sind, beendet haben. Das FG Berlin-Brandenburg hatte sich im Kern mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Bitcoins Wirtschaftsgüter darstellen und ob ein erzielter Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern ist. Gegen eine solche Einstufung, respektive Besteuerung, führten die Steuerpflichtigen an, Bitcoins würden keine Wirtschaftsgüter darstellen.
Kryptowährungen waren vor allem im Jahr 2018 ein beliebtes Thema in diversen (Zeitschriften)Publikationen. Während die Beliebtheit bei den Anlegern mit den zunehmenden Kursschwankungen und -verlusten wohlmöglich gelitten haben dürfte, war der steuerberatende Berufsstand nicht nur mit der Frage des adäquaten Umgangs mit derartigen Einkünften konfrontiert, sondern erhoffte sich auch – gewissermaßen – Beistand oder zumindest einen Hauch von Klarheit (insbesondere für die zahlreichen Spezialfragen wie Airdrops etc.) durch eine einheitliche Regelung/Verlautbarung seitens des Gesetzgebers/der Finanzverwaltung. Gleichwohl blieb dieser Wunsch bislang unerfüllt.
Zum Jahreswechsel 2017/2018 gelangte vor allem die digitale Kryptowährung Bitcoin in den Fokus der (medialen) Öffentlichkeit; nicht zuletzt wegen Kursen von bis zu 16.892 Euro pro Bitcoin am 17.12.2017. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass damit auch die Frage der steuerlichen Behandlung einherging. Dabei konzentrierten sich die bisherigen Veröffentlichungen vornehmlich auf die umsatzsteuerliche sowie auf die ertragsteuerliche und bilanzielle Behandlung. Auch wenn seitens des Steuergesetzgebers bzw. der Finanzverwaltung noch keine bundeseinheitliche Handhabung im Hinblick auf die ertragsteuerliche Behandlung erlassen wurde, sieht die h.M. im Schrifttum den Anwendungsbereich des steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts i.S.d. § 23 EStG für im Privatvermögen befindliche Kryptowährungen...
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