Autor: Lutz Ritter
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Ich bin mir sicher, der ein oder andere kennt diese Situation: Es klingelt das Telefon oder jemand schaut schnell zur Tür rein und hat nur eine „kurze Frage“, die man sicherlich schnell beantworten könne. Es geht um die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils der Gewerbesteuer unterliegt. Zielsicher wird gefragt, ob denn natürliche Personen unmittelbar beteiligt sind – und so nimmt die Geschichte ihren Lauf. Wir alle wissen, dass „kurze Fragen“ meistens nie kurz sind. Es fehlt an Details, die gravierende Unterschiede auslösen können. Denn der Veräußerungsgewinn unterliegt nur dann nicht der Gewerbesteuer, wenn es sich um…
Die Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft kann in gewissen Konstellationen der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn lediglich ein Teil eines Anteils veräußert wird oder der Veräußerungsgewinn nicht auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfällt. Das führt im Rahmen des Verkaufsprozesses oftmals zu langwierigen und komplexen Verhandlungen über Ausgleichsmechanismen. Dabei geht es auch um die Frage, wem das Anrechnungspotential nach § 35 EStG zusteht. Bei Mitunternehmerschaften ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich…
Bei einer gGmbH handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgt. Sie darf gemäß § 4 Satz 2 GmbHG die Abkürzung „gGmbH“ tragen. Nun kommt es durchaus vor, dass auch Anteile an einer gGmbH verkauft werden. Dabei stellt sich die Frage, welchen Wert man einem Anteil an einer gGmbH zumessen darf. Hierzu hat der BFH vor langer Zeit in seinem Beschluss vom 12.10.2010 – I R 59/09 erste Aussagen getroffen.
Dieser Beitrag ist unter Mitarbeit von Raffael Nicola, Anna-Katharina Weymer erstellt worden. Der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz sieht eine erhebliche Änderung des Zinsschrankenkonzernbegriffs vor. Dies hat neben den ertragsteuerlichen Auswirkungen erhebliche Folgewirkungen für Unternehmensnachfolgen im Mittelstand. Worum geht es? An Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke stellen erbschaftsteuerlich/schenkungsteuerlich grundsätzlich Verwaltungsvermögen dar. Im Rahmen von Rückausnahmen werden vermietete Grundstücke jedoch u.a. nicht als Verwaltungsvermögen qualifiziert, wenn eine erbschaftsteuerliche Betriebsaufspaltung vorliegt oder die Nutzungsüberlassung innerhalb eines Zinsschrankenkonzerns erfolgt. Nach der aktuellen Fassung des § 4h Abs. 3 S. 5 und S. 6 EStG gehört ein Betrieb zu einem Zinsschrankenkonzern, (1.) wenn er nach dem…
Vor ein paar Tagen berichtete die Presse, dass die 16 weltgrößten Autokonzerne trotz Chipmangel und Pandemie-Folgen (mal wieder) mehr verdient haben als je zuvor. Das Interesse an Automobilen ist weiterhin groß, zählt es doch zu den üblichen Statussymbolen in vielen Gesellschaften. Auch in der Berufspraxis haben wir viel mit dem Kraftfahrzeug zu tun – allem voran natürlich der beliebte Firmenwagen. Begünstigt durch den politisch forcierten Wandel zur Elektromobilität hat sich in der Vergangenheit ein „Steuersparmodell“ etabliert, dass so vom Gesetzgeber wohl nicht vorgesehen war und nun wohl von der neuen Regierung gestoppt werden soll. Worum geht es? Die private Nutzung…
Bereits früh in meiner Ausbildung wurde mir § 40 AO nähergebracht. Danach ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Beliebtes Beispiel dafür war der Drogendealer, der trotz strafbaren Verhaltens auch Ertrag- wie Umsatzsteuer zahlen muss. Im Rahmen der anstehenden Regierungsbildung wird zunehmend über die Legalisierung von Cannabis gesprochen. An dieser Stelle will ich dieses Vorhaben in keiner Form werten, sondern lediglich durch die Brille des Steuerrechts Gedanken in die Diskussionsrunde werfen, was steuerlich so auf uns zukommen könnte. Sollte es zu einer Legalisierung kommen, wird sich ein neuer Markt eröffnen. Wir sehen das…
Im bürokratiekräftigen Deutschland sind Ausweise ein Alltagsinstrument. Sei es der Schülerausweis, der Personalausweis oder in gewisser Weise auch das Impfzertifikat – Ausweise legitimieren uns und öffnen Türen. Auch im Berufsleben kommen wir nicht umher, uns mit Ausweisen zu beschäftigen. Vor kurzem bin ich über eine Verfügung des Finanzministeriums Thüringen gestolpert zu dem Thema „Kosten für elektronischen Heilberufsausweis“ – klingt nicht atemberaubend, aber nach kurzer Lektüre musste ich doch etwas schmunzeln. Ich sage Ihnen wieso:
Mit dem KöMoG wird u. a. das sog. Optionsmodell für Personengesellschaften eingeführt. Damit wird Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sowie ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Die Wirkungen der Option gelten grundsätzlich für alle Regelungen im KStG, EStG, UmwStG, InvStG, AStG oder ZerlG. Bis dahin war alles soweit in Ordnung – nicht perfekt, aber auch nicht völlig unbrauchbar. Nun ging das Gesetzesvorhaben jedoch in den Finanzausschuss und mündete dort in eine Beschlussempfehlung. Es wurden ein paar Sätze neu eingefügt, die das Optionsmodell wieder ein Stück unattraktiver machen. Es geht um…
Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts steht in den Startlöchern. Mit dem neuen Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung wird Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaft sowie ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und demzufolge auch verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Während gesellschaftsrechtlich somit weiterhin eine Personengesellschaft vorliegt, geht man steuerlich von einer Kapitalgesellschaft aus. Die Ausübung der Option bringt viele Hausaufgaben für den Berater mit sich – ein paar Gedanken:
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) soll Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit eingeräumt werden, sich wie eine Kaptalgesellschaft behandeln zu lassen. Infolge der Ausübung der Option wird die Gesellschaft für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen (und auch der Gewerbesteuer) materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Damit finden insbesondere alle Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung, die auf Kapitalgesellschaften oder auf Körperschaften Bezug nehmen. Gesellschaftsrechtlich bleibt die optierte Gesellschaft jedoch eine Personenhandels- bzw. Partnerschaftsgesellschaft. Das KöMoG wird in der Praxis noch viele Fragestellungen mit sich bringen. Eine davon ist: Kann die optierte Gesellschaft Teil einer ertragsteuerlichen Organschaft…
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