„Steuerberater können kein Strafrecht, Rechtsanwälte kein Steuerrecht“, diese Vorurteile sind nicht neu. Es wundert daher nicht, dass in Steuerstrafrechtsfällen manchmal Welten aufeinander prallen. Der Anwalt denkt: „Mag sein, dass der Steuerberater des Mandanten die steuerlichen Dimensionen würdigen kann. Strafverteidigung ist ihm aber fremd. Ich übernehme!“ Der Steuerberater denkt: „Sobald ein Anwalt im Spiel ist, wird es unnötig kompliziert. Ich habe mich noch immer mit der Finanzbehörde einigen können. Auf juristische Scheingefechte lasse ich mich nicht ein. Der Anwalt bleibt draußen!“
So oder so ähnlich könnten die inneren Monologe der Beteiligten ablaufen. Ist das wirklich so? Diskutieren Sie gerne über die Kommentarfunktion mit– ein Dialog ist herzlich willkommen! Doch bevor wir der Frage des tatsächlichen Könnens nachgehen, sollte zunächst geklärt werden, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten. Einen ersten Orientierungspunkt bildet ein – zugegeben kurioser – Fall aus dem letzten Jahr.