Autor: Dr. Carola Rinker
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Schaut man sich die ein oder andere Bilanz an, stellt sich die Frage: Was macht den Wert eines Unternehmens heutzutage aus? Das Know-how der Mitarbeiter und vorhandenes Wissen im Unternehmen tauchen jedenfalls nicht auf. Es ist eher umgekehrt: Weiterbildungen der Mitarbeiter und deren Gehälter tauchen negativ in den Zahlen auf und verringern den Gewinn. Der dadurch entstehende Wertzuwachs bleibt ein unbekanntes Wesen.
Das heutige Wirtschaftsstrafrecht passt nicht mehr zur Komplexität der modernen Wirtschaftskriminalität. Komplexität, fehlendes Personal und zunehmende Internationalisierung der Fälle erschweren die Bestrafung der Täter. Der folgende Beitrag stellt dar, was sich verändern muss, damit Bilanzmanipulationen nicht nur aufgedeckt, sondern die Bilanzfälscher auch strafrechtlich belangt werden können.
Bilanzfälschung ist aufwendig. Dennoch gibt es immer wieder größere Skandale, die enthüllt werden. Die entscheidende Frage ist immer die: Hat denn niemand etwas gemerkt? Was wurde übersehen? Aus Sicht der Fälscher steigt die Gefahr, dass die Manipulationen aufgedeckt werden. Denn mittlerweile gibt es die Möglichkeit, der Nutzung einer digitalen Analyse der verfügbaren Daten.
Wer verbirgt sich hinter dem Bilanzfälscher? Kein klassischer Straftäter. Es handelt sich oftmals um Personen des Top-Managements in Unternehmen, da sie eher die Gelegenheit zu Manipulationen haben, als die Mitarbeiter unter ihnen. Daneben müssen weitere „Rahmenbedingungen“ vorliegen, um solche Taten zu begünstigen. Bei Bilanzfälschern handelt es sich in den meisten Fällen, die in der Vergangenheit aufgedeckt wurden, um Ersttäter ohne kriminelle Vergangenheit. Oftmals genießen sie einen hohen sozialen Status und haben eine entsprechende gesellschaftliche Anerkennung. Auch verfügen sie häufig über ein Unrechtsbewusstsein, können die Tat jedoch vor sich selbst rechtfertigen. Der folgende Beitrag zeigt auffällige Verhaltensweisen sowie das sog. Fraud...
Neue AfA-Tabellen bekommt das Land Die Abschreibungstabellen werden überarbeitet. Nach knapp zwanzig Jahren gehören sie nun zum Alten Eisen und müssen erneuert werden. Mein Autorenkollege Prof. Dr. Franz Jürgen Marx wurde erhört. In seinem Beitrag vom August 2017 wünschte er sich neue AfA-Tabellen für das Land, keine neuen Männer, wie der abgewandelte Liedtext dies wünscht. Auch bei der Finanzverwaltung ist mittlerweile angekommen, dass wir einen enormen technischen Fortschritt haben und Unternehmen daher ihre Investitionen auf die Digitalisierung sowie die Industrie 4.0 ausrichten. Schön, dass die Nachricht endlich durchgedrungen ist. Das hat ja ein Weilchen gedauert.
Bürokratieentlastungsgesetz. Ein langer Name. Von der Idee her sehr wünschenswert. Auch bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern gibt es Bewegung. Ein rasantes Tempo, wenn man die letzte Änderung bedenkt. Doch leider wird die 1.000 €-Grenze nicht erneut angehoben. Was das Bürokratieentlastungsgesetz vorsieht Die Sofortabschreibung soll künftig nicht nur bis 800 EUR, sondern bis 1.000 EUR gelten. Eine wünschenswerte Anpassung. Jedoch wurde die Anhebung der 1.000 EUR zumindest um die Inflationsbereinigung in den letzten Jahrzehnten versäumt.
Den Bestätigungsvermerk auslagern? Dieser wurde doch gerade erst um die sog. Key Audit Matters, die besonders wichtigen Prüfungsinhalte, ausgeweitet. Auf den ersten Blick erscheint die Auslagerung für mich eher befremdlich. Beim genaueren Hinsehen wird deutlich: Lediglich ein Teil der Ausführungen zur Verantwortung des Abschlussprüfers dürfen ausgelagert werden. Der IDW verlangt jedoch dazu entsprechende Angaben. Dabei muss auch auf die entsprechende URL, d.h. die genaue Webadresse des IDW verwiesen werden. Fragen an das Institut der Wirtschaftsprüfer Alles klar? Für mich als Nicht-Wirtschaftsprüferin keinesfalls. Dürfen die Tätigkeiten ausgelagert werden, auf die sich der Bestätigungsvermerk bezieht?
Digitalisierung, Innovation, Industrie 4.0. Die Entwicklung neuer Produkte erfreut sich zunehmender Bedeutung. In den Geschäftsberichten spiegelt sich dies in Form der Forschungs- und Entwicklungskosten nieder. Zumindest nach IFRS besteht für die Entwicklungskosten eine Aktivierungspflicht – allerdings nur, wenn ein detaillierter Katalog an Kriterien erfüllt ist. Aktivierung der Entwicklungskosten ist branchenabhängig Zahlreiche Studien haben gezeigt, dass das Aktivierungsverhalten stark branchenabhängig ist.
Drahtseilakt zwischen Moderne und Altersstruktur der anwesenden Aktionäre Abstimmung mit Zetteln. Bei der Teilnahme an einer Hauptversammlung im Jahr 2019 fühlt man sich in eine vergangene Zeit zurückversetzt. Während auf dem Podium der Vorstand von der Umsetzung der Digitalisierung spricht, werden einige Zeit später von einem Mitarbeiterstab mit Stimmurnen die Stimmzettel der Aktionäre eingesammelt. Immerhin scheint die Auszählung nicht mehr wie bei der Gemeinderatswahl im Mai dieses Jahres noch manuell erfolgen zu müssen. Abstimmung 4.0 – aber wie? Als einer der Vertreter der Generation Y stelle ich mir eine moderne Abstimmung unter Verwendung des Smartphones vor. Ein paar Klicks in...
Der Titel klingt sehr provokant. Er stammt aus einem Artikel der FAZ vom 20. Mai. Ein erfahrender Aufsichtsrat wird sich dadurch vielleicht angegriffen fühlen. Ist denn nun plötzlich aufgrund der Digitalisierung die jahrzehntelange Erfahrung nichts mehr wert? Sollen nun ältere Aufsichtsräten jüngeren Platz machen? Betrachten wir das Thema im Einzelnen.
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