Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Mai 2020

In der Mai-Folge der interessanten Steuerstreitigkeiten geht es unter anderem um die Frage, ob ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel ist. Ebenfalls gibt es ein neues Verfahren zum Nebeneinander von Versorgungsleistung und Aktivbezügen und wie beim Überschussrechner die Kfz-Kosten-Deckelung zu handhaben ist.

Ist ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG und können damit die Taxikosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in tatsächlich entstandener Höhe – über die Entfernungspauschale hinaus – als Werbungskosten geltend gemacht werden? Eine Frage die in der erstinstanzlichen Rechtsprechung bisher bejaht wurde. Nun muss der BFH (Az: VI R 26/20) Rede und Antwort stehen.

Unter dem Aktenzeichen I R 41/19 muss der BFH klären, ob eine vGA vorliegt, wenn der bereits pensionierte Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft wieder ingestellt wird und die weiter gewährte Pension und die zusätzlich gewährten Geschäftsführerbezüge zusammen sehr deutlich unter den früheren Aktivbezügen bleiben. Die Vorinstanz des FG Münster (Urteil vom 25.7.2019, Az: 10 K 1583/19 K) sagt: „Pensionszahlungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter, der zugleich als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, führen nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters bei Beginn der Pensionszahlung noch nicht beabsichtigt war, die erneute Geschäftsführertätigkeit allein im Interesse der Gesellschaft erfolgte und das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt nicht als vollwertiges Gehalt anzusehen ist.“

Ist der Entnahmewert für die private Fahrzeugnutzung bei einem Überschussrechner auf die im Streitjahr tatsächlich abgeflossenen Fahrzeugkosten zu deckeln? Oder ist der nach der 1 %-Methode ermittelte (höhere) Wert im Hinblick darauf anzusetzen, dass die im Vorjahr für das Fahrzeug geleistete Leasingsonderzahlung anteilig dem Streitjahr zuzurechnen ist? Dies ist eine Rechtsfrage, die der BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 11/20 zu klären hat. Die Vorinstanz ist hier profiskalisch.

Festsetzungsverjährung bei Unterbrechung einer Betriebsprüfung

Beantragt der Steuerpflichtige den Aufschub der Außenprüfung, so ist der Ablauf der Festsetzungsfrist von dem Tage des Eingangs des Antrags an gehemmt (§ 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. AO). So das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.6.2019 (Az: 2 K 1277/18).

Der Antrag muss das eindeutige Begehren zum Ausdruck bringen, dass die Prüfung zu dem beabsichtigten Zeitpunkt unterbleiben und zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden möge. Es muss dem Steuerpflichtigen darauf ankommen, den Beginn der Prüfung über die angemessene Zeit i.S. § 197 Abs. 1 AO hinaus aufzuschieben. Unerheblich ist, ob die Festlegung des Prüfungsbeginns rechtmäßig ist oder nicht, sie muss aber wirksam sein. Weiterlesen

Darlehenszuordnung bei gemischt genutzten Gebäuden

Ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbstgenutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, kann Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils verwendet.

Sowohl die frühere Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung sehen jedoch eine Zuordnungsentscheidung von Darlehen zu vermieteten Wirtschaftsgütern als gescheitert an, wenn zunächst mehrere Darlehen auf einem Girokonto vermischt werden und dann von dort aus weiter überwiesen werden.

Aktuell könnten die Karten hier jedoch neu gemischt werden, Weiterlesen

Wann ist man stundungswürdig?

Im Beitrag „Ermessensfehlerhafte Entscheidung über Stundungsanträge“ ging es darum, dass das Finanzamt den vollständigen Sachverhalt ermitteln muss um die Stundungswürdigkeit zu prüfen. Wann aber liegt sie vor?

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Beginn der Gebäudeherstellung bei einer § 6b EStG-Rücklage

Die Reinvestitionsfrist einer § 6b EStG Rücklage verlängert sich von den grundsätzlichen vier Jahren auf sechs Jahre im Fall der Herstellung eines Gebäudes, wenn bereits innerhalb der vier Jahre mit der Gebäudeherstellung begonnen wurde.

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7 % oder 19 %, das ist hier die Frage!

Regelmäßig kommt es zum Streit über die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz auf Verkauf von Lebensmitteln zum Vor-Ort-Verzehr anzuwenden ist oder ob der Regelsteuersatz zum Tragen kommt.

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Corona-Krise: Arbeitszimmerfalle bei Unternehmern

Im Beitrag „Die Republik im Home-Office, aber ohne steuerliche Arbeitszimmerberücksichtigung“ ging es um die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers während der Corona-Krise. Für Unternehmer gelten dabei grundsätzlich dieselben Regelungen, jedoch besteht auch noch eine Steuerfalle, wenn sich das Arbeitszimmer im Eigentum befindet.

Auch Unternehmer können ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abziehen. Eine Ausnahme vom generellen Abzugsverbot besteht jedoch, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können bis zu 1.250 € abgezogen werden. Wenn das Arbeitszimmer sogar den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können sogar unbegrenzt Kosten abgezogen werden. Voraussetzung ist jedoch immer, dass tatsächlich ein häusliches Arbeitszimmer gegeben ist, also der entsprechende Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.

Um entsprechende Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgabe absetzen zu können, muss der Unternehmer insoweit die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie ein Arbeitnehmer.

Darüber hinaus muss der Unternehmer jedoch auch darauf achten, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht zum Betriebsvermögen wird. Wird nämlich ein Gegenstand überwiegend zu unternehmerischen Zwecken genutzt, liegt regelmäßig notwendiges Betriebsvermögen vor. Die Folge ist eine Steuerverstrickung im Betriebsvermögen.

Das Problem dabei: Selbst wenn der Unternehmer keine Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer abziehen darf, weil es sich beispielsweise um einen gemischt genutzten Raum handelt, der lediglich überwiegend für die betriebliche Zwecke genutzt wird, kann bereits Betriebsvermögen vorliegen.

Ausnahme: Eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn der Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 € beträgt. Dabei spricht man von eigenbetrieblich genutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert entsprechend der Regelung in § 8 EStDV.

Damit Betriebsvermögen vermieden wird muss der Raum also entweder einen untergeordneten Wert haben oder darf nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt werden. Im letzteren Fall wird es jedoch schwerfallen Kosten abzusetzen.


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch folgenden infoCenter-Beitrag:

Langenkämper, Arbeitszimmer
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Hier finden Sie alle für Sie wichtigen Themenbeiträge rund um das Coronavirus in der NWB Datenbank:

Was in der Praxis beim Vergleichswertverfahren häufig falsch läuft

Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen. Soweit so gut.

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Stellplatz- und Wohnungsvermietung nicht zwingend einheitliche Leistung

Eine Wohnungsvermietung ist umsatzsteuerfrei und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug. Die selbstständige Vermietung eines Stellplatzes ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig und berechtigt zum Vorsteuerabzug. Etwas anderes gilt dann, wenn die Vermietung des Stellplatzes eine unselbstständige Nebenleistung zur Wohnraumvermietung ist.

Mit Urteil vom 27.6.2019 (Az: 3 K 246/19) hat das Thüringer FG geurteilt: Die Auffassung, dass es sich bei der Vermietung von Stellplätzen stets um eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung als Hauptleistung handele, wenn Wohnung bzw. Stellplatz von ein und demselben Vermieter an jeweils ein und denselben Mieter vermietet werden, findet keine hinreichende Grundlage in der EuGH-Rechtsprechung.

Gesonderte Verträge und somit eine gesonderte Rechnungslegung allein ändern nichts an einer objektiven engen Verbindung zwischen verschiedenen Vermietungsleistungen, die zu einer einheitlichen Leistung führt.

Ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen der umsatzsteuerfreien Vermietung der Wohnungen und der steuerpflichtigen Vermietung der Stellplätze ist zu verneinen, wenn der Zugang zu den Tiefgaragenstellplätzen auch Mietern, die nicht zugleich auch eine Wohnung in dem Objekt gemietet haben, ohne Betreten des Wohnhauses möglich ist.

Da dies im Ergebnis zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung der Stellplätze führt, kann insoweit auch Vorsteuer abgezogen werden, so das Thüringer FG. Damit ist die Finanzverwaltung jedoch nicht zufrieden, weshalb der BFH (Az: V R 41/19) hier noch das letzte Wort haben wird.

Weitere Informationen:

Stille Gesellschaft mit minderjährigen Kindern

Immer wenn Verträge mit nahen Angehörigen abgeschlossen werden, sind diese nur anzuerkennen, wenn eine überwiegende private Veranlassung nicht gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle Entscheidung des FG München vom 17.5.2019 (Az: 6 K 756/18) zu sehen.

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