Autor: Christoph Iser
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Über § 7b EStG ist eine neue Regelung zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau geschaffen worden. Bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen ist es so möglich, in den ersten vier Jahren jeweils 5 % pro Jahr, also insgesamt 20 %, zusätzlich abzuschreiben. Vor diesem Hintergrund ist es möglich, innerhalb von zehn Jahren circa 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie steuermindernd über Abschreibung und Sonderabschreibung zu berücksichtigen. Über die Sonderabschreibung können so innerhalb der ersten vier Jahre 20 % (5 % pro Jahr) berücksichtigt werden. Zusätzlich kommt auch in den ersten vier Jahren die übliche Abschreibung von 2 %. Nach Ablauf der...
Insbesondere wenn ein Objekt unmittelbar nach Anschaffung/Fertigstellung leer steht, geht das Finanzamt häufig davon aus, dass Werbungskosten nicht abgezogen werden können. Das ist falsch. Ebenso falsch ist aber auch, dass keine Liebhaberei vorliegt bzw. vorliegen kann, wenn Vermietungsbemühungen bestehen. Insoweit muss dem Fiskus entgegengehalten werden: Schon mit Urteil vom 11.12.2012 (Az: IX R 68/10) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für eine nach Herstellung (oder nach Anschaffung) leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objektes erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.
Ob Krankenversicherungen tatsächlich einen Zuschuss für die Kosten einer künstlichen Befruchtung zahlen wird häufig vom Alter abhängig gemacht. So auch eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 18.10.2018 (Az: 9 K 11390/16). Hierin hat das FG entschieden, dass wenn eine Unfruchtbarkeit nicht auf anormalen organischen Ursachen, sondern auf dem fortgeschrittenen Alters eines Menschen beruht, können die Kosten für die künstliche Befruchtung nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dies ist jedoch offensichtlich eine Einzelmeinung.
Drei ausgewählte Verfahren werden auch in diesem Monat wieder präsentiert. Es geht dabei direkt zweimal um die haushaltsnahen Steuermäßigungen und einmal um die Frage, was alles lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn ist.
Leider sind Verträge vielerorts noch in einem juristischen Kauderwelsch verfasst, sodass die eigentliche Intention nur schwer verständlich ist. Für die Praxis ist dabei jedoch von enormer Bedeutung, dass es nachher bei der Auslegung des Vertrages so gut wie keine Missverständnisse geben darf. Ein aktuelles Urteil des OLG Oldenburg vom 9.1.2020 (Az: 3 Um 24/18) zeigt, dass die richtige Verwendung von (Fach-) Wörter nicht nur für die steuerliche Auslegung von Verträgen von enormer Bedeutung ist.
Ob die vom BMF zur Verfügung gestellte Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück grundsätzlich für die Wertaufteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Grund und Boden geeignet ist, klärt aktuell der BFH (Az: IX R 26/19). Bis zu einer abschließende Entscheidung gilt hier für die Praxis jedoch folgendes: Grundsätzlich sollte eine Aufteilung auf Gebäude und Grund und Boden regelmäßig im notariellen Vertrag erfolgen. Sofern diese nicht offensichtlich falsch ist oder nur zum Schein getroffen ist, ist dieser Aufteilung auch zu folgen, wie der BFH bereits mit Urteil vom 16.9.2015 (Az: IX R 12/14) dargelegt hat. Dies gilt auch...
Wer einmal Einblick in seiner eigenen Einkommensteuerakten beim Finanzamt nehmen möchte, kann dies nur im Rahmen enger Vorschriften in der AO. Fraglich daher, ob nicht auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine entsprechende Möglichkeit zur Akteneinsicht bietet.
Auch wenn die vorliegende Frage zunächst keinen steuerrechtlichen Bezug zu haben scheint, so ist dieser doch in erheblichem Maße gegeben. Nicht nur für die Frage der allgemeinen Einkommensteuerpflicht, sondern auch im Zusammenhang mit dem Kindergeld ist es von entscheidender Bedeutung, wo sich der Wohnsitz eines Steuerpflichtigen befindet. Die gesetzliche Definition des Wohnsitzes in § 8 AO ist dabei überschaubar. Darin heißt es: „Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Fraglich ist ob dies auch gilt, wenn die Handwerkerleistungen durch die dem Steuerpflichtigen gehörende GmbH ausgeführt werden.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt hat. Fraglich war nun, ob Prozesskosten zur Bestreitung des nachehelichen Unterhaltes auf Seiten des Empfängers Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften sein können.
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