Autor: Christoph Iser
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Eine tarifbegünstigte Besteuerung von außerordentlichen Einkünften ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Entschädigung oder Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Beim Zufluss in unterschiedlichen Jahren soll es schlicht keine begünstige Besteuerung mehr geben. Soweit der Grundsatz.
Bekanntermaßen besteht ein gebautes Grundstück sowohl aus Gebäude als auch aus Grund und Boden. Wieviel jedoch wovon da ist, ist allerdings bei Immobilien, die zur Einkünfteerzielung genutzt werden regelmäßig streitbefangen. Es liegt also mal wieder einer dieser typischen Interessengegensätze zwischen Fiskus und Steuerpflichtigen vor.
Die Politik geht auf dem Weg zum gläsernen Steuerbürger in riesigen Schritten voran. Fachlich korrekt ausgedrückt, spricht man natürlich nicht vom gläsernen Bürger, sondern vom Weg zum automatisierten Austausch von Kontodaten. Ob dies gut oder schlecht ist, sei dahin gestellt. Ob man vom gläsernen Bürgern oder zwischenstaatlichem Informationsaustausch spricht, sei ebenfalls jedem selber überlassen, das Ergebnis ist zumindest gleich.
Im vorherigen Beitrag „Abgeltungsteuer – Quo vadis?“ berichteten wir über Pläne aus den verschiedenen politischen Ecken die Abgeltungsteuer letztlich abzuschaffen. Auch aus dem Bundesfinanzministerium war zu hören, dass es solche Gedankenspiele (und wohl auch ein bisschen mehr) für den Zeitraum nach der Bundestagswahl in 2017 gibt. Aber, was kommt denn dann?
„Quo vadis?“ bedeutet „Wohin gehst Du?“ und ist als feststehender Ausdruck auf das Johannesevangelium zurückzuführen. Umgangssprachlich wird die Phrase aber eher in der Bedeutung von „Wie soll das weitergehen? benutzt. Damit sind wir auch direkt bei der Abgeltungsteuer, denn wie es hier weitergeht scheint eher fraglich zu sein.
Mit den Gutachten zur Wertermittlung im Steuerrecht ist das so eine Sache, und zwar eine ganz Spezielle! Grundsätzlich wird z. B. für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer kein Gutachten benötigt. Der zur Besteuerung heranzuziehende Immobilienwert wird anhand der im Bewertungsgesetz vorgegebenen Verfahren ermittelt.
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