Autor: Christoph Iser
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Alle Jahre wieder ist nicht nur Weihnachten und Ostern, sondern auch irgendwelche einfältigen Betrugsmaschen rauschen unter dem Deckmäntelchen des Steuerrechts auf die Steuerpflichtigen zu. So werden auch in diesen Tagen wieder vermehrt Briefe verschickt, die auf den ersten Blick vom Umschlag bis zum Anschreiben amtlich aussehen.
Nicht nur der Fiskus und die Finanzgerichte haben die Schwarzarbeit im Visier. Auch die Zivilgerichte in Form des Bundesgerichtshofs haben entsprechendes an Urteilen zu bieten. Auch hier lautet das Fazit: Schwarzarbeit lohnt sich nicht. Dabei muss jedoch auch beachtet werden, das Deutschland bei der Schwarzarbeit allenfalls Mittelmaß ist.
Nein, Sie sind hier nicht im neuen NWB-Philosophie-Blog. Die Frage ist durchaus nicht philosophisch, sondern steuerlich gemeint. Und im deutschen Steuerrecht herrscht die ganz klare Antwort auf diese Frage: Ja! Gemeint ist nämlich, dass sich die Beurteilung eines Sachverhalts ändert, gerade weil sich an dem Sachverhalt selber nichts geändert hat. Die Folge: Ohne eigentliche Änderung der Situation, ändert sich auch die steuerliche Beurteilung.
Ob kalt oder warm sei anfangs erst mal dahingestellt. Warum eigentlich verbilligt vermieten? Der Grund ist mal wieder die liebe Steuer. Wer nämlich entgeltlich vermietet hat eine Einkünfteerzielungsabsicht und kann auch alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Immobilie von der Steuer abziehen. Wenn man dann noch an Verwandte vermietet, hat man (hoffentlich) einen guten Mieter, weiß den Angehörigen gut untergebracht und kann auch noch die Immobilienkosten von der Steuer abziehen. Einen etwaigen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann sogar noch mit anderen Einkünften steuermindernd verrechnet werden.
Wenn etwas sein muss, dann ist es zwangsläufig. Und wenn etwas zwangsläufig ist, (so weiß der Fachmann) dann kann es auch unter weiteren Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Es gibt ja Sachen, die gibt es nur im deutschen Steuerrecht. Eine solche Sache ist der personenübergreifende gewerbliche Grundstückshandel. Genauer gesagt ist allerdings nicht der gewerbliche Grundstückshandel personenübergreifend, sondernd die Prüfung der sogenannten Drei-Objekt-Grenze soll personenübergreifend stattfinden.
Als 2009 die Abgeltungsteuer eingeführt wurde, wurde diese als großer Wurf gefeiert. Mittlerweile werden die Lobpreisungen leiser, denn immer wieder kommt Streit mit dem Fiskus auf, ob die Abgeltungsteuer greift oder vielleicht doch der (höhere) persönliche Steuersatz. So auch aktuell bei bestimmten Kapitalerträgen von einer GmbH an ihren Gesellschafter.
Unter diesem Titel konnte man mit dem Zweiten (auf dem sie ja bekanntlich besser sehen) Anfang Dezember 2015 in der Sendung ZDF-Zeit eine entsprechende Reportage schauen. Anhand der folgenden fünf Fragen sollte geklärt werden, ob unser Steuersystem gerecht ist: 1. Zahlen Millionäre weniger Steuern? 2. Wie gerecht sind unsere Finanzämter? 3. Gibt es überhaupt noch Steueroasen? 4. Kommen Steuersünder zu leicht davon? 5. Ist unser Steuersystem zu kompliziert?
Die redaktionelle Aufgabe lautete einige Themen des Jahres zu benennen. Um sozusagen aus jedem Dorf einen Hund zu haben, möchte ich drei Themen kategorisieren: Was zum Ärgern, etwas Erfreuliches und was zum Schmunzeln.
Vor einigen Wochen hatte ich an dieser Stelle bereits unter dem Titel „Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück: Darf es ein bisschen mehr Gebäude sein?“ über häufig sehr fragwürdige Ergebnisse aus der Excel-Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zur Immobilienkaufpreisaufteilung in Grund und Boden sowie Gebäude berichtet. Nun bekommt der Steuerpflichtige weitere Schützenhilfe.
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