Autor: Christoph Iser
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Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von (eigenen) Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen verpflichtet ist, muss im Jahresabschluss eine Rückstellung gebildet werden. Es handelt sich also um eine Pflichtrückstellung. So geurteilt durch den BFH (Az: VIII R 30/01). Was aber ist für die Kosten der Aufbewahrung von Mandantenakten?
Allgemein bekannt ist, dass eine Selbstanzeige nicht mehr den Weg zur Straffreiheit ebnet, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Aber womit muss man denn so alles rechnen?
Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten.
Nicht nur der Bundesfinanzhof hat interessante Verfahren. Auch das Bundesverfassungsgericht hat immer mehr auf dem steuerlichen Sektor zu bieten. Daher im Folgenden als Erstes die Vorstellung einer Verfassungsbeschwerde:
Schon im Beitrag zu den interessanten Steuerstreiten im April 2016 berichtete ich über das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az: X R 28/15), wonach geprüft wird, ob eine Begrenzung der 1%-Regelung nicht schon gesetzlich geboten ist, weil die pauschale Nutzungswertbesteuerung teilweise zu zwingend falschen Ergebnissen führt. In der Rechtsfrage beim BFH werden insbesondere Gebrauchtfahrzeuge angesprochen, da auch bei ihnen der Bruttolistenneuwagenpreis Basis der 1%-Regelung ist. Tatsächlich kann aber jedes Fahrzeug von der Streitfrage betroffen, denn die zwingend falschen Ergebnisse müssen nicht nur bei Gebrauchtfahrzeugen auftreten.
Wer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mietet oder pachtet, kann die Miet- oder Pachtzahlungen auch als Betriebsausgabe absetzen. So zumindest einkommensteuerlich. Gewerbesteuerlich gibt es hier eine (teilweise) Hinzurechnung, sodass diese Ausgaben nicht gewerbesteuermindernd wirken. Ähnlich ist es bei Zinsen. Aber kann das rechtens sein? Das ist hier die Frage!
Damit eine Rechnung ordnungsgemäß im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, muss sie sämtliche formale Bestandteile des § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Dazu gehört auch die vollständige Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers. Soweit ist alles klar. Streitbefangen ist, was denn eine vollständige Anschrift ist.
Der BFH hatte entschieden, dass eine vollständige Anschrift im Sinne der umsatzsteuerlichen Regelungen nur gegeben sein kann, wenn der Unternehmer unter dieser Anschrift auch seine unternehmerische Tätigkeit in Form der wirtschaftlichen Aktivität entfaltet. Alles andere soll dazu führen, dass die Rechnungsvoraussetzungen mangels Angabe der vollständigen Anschrift nicht erfüllt sind.
Hier geht es nicht um Panama, hier geht es um die Rechnungsvoraussetzungen von Briefkastenfirmen oder auch vermeintlichen Briefkastenfirmen. Der Grund: Damit Vorsteuer gezogen werden kann, bedarf es in der Rechnung unter anderem auch der vollständigen Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger. Aber: Was ist denn eine vollständige Anschrift konkret?
Man sagt immer: Ganz Deutschland ist in Vereinen organisiert. Was das mit Steuerrecht zu tun hat? Leider mehr als einem lieb sein kann, aber aktuell geht es um den sogenannten Übungsleiterfreibetrag. Dank diesem sind grob gesagt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 2.400 € im Jahr steuerfrei. Aber…was ist mit einem Verlust aus einer solchen Tätigkeit?
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