Autor: Christoph Iser

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10. August 2016

Das Finanzgericht Düsseldorf hat (Az: 4 K 488/14 Erb) entschieden, dass bei beschränkter Steuerpflicht im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht Anspruch auf denselben Freibetrag besteht, wie ihn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger erhält. Das gelte ungeachtet der Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren. 

9. August 2016

Grundsätzlich entscheidet der Steuerpflichtige, welche Betriebsausgaben oder Werbungskosten erforderlich sind. Insoweit können Aufwendungen bereits steuermindernd berücksichtigt werden, wenn dies der subjektiven Notwendigkeit des Steuerpflichtigen entspricht. Die objektive Betrachtungsweise, also ggfs. auch die Frage nach der Notwendigkeit der Ausgabe, tritt in den Hintergrund, sofern die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist. Beim Arbeitszimmer ist dies anders! 

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat (Az: 4 K 488/14 Erb) entschieden, dass bei beschränkter Steuerpflicht im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht Anspruch auf denselben Freibetrag besteht, wie ihn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger erhält. Das gelte ungeachtet der Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren. 

9. August 2016

Grundsätzlich entscheidet der Steuerpflichtige, welche Betriebsausgaben oder Werbungskosten erforderlich sind. Insoweit können Aufwendungen bereits steuermindernd berücksichtigt werden, wenn dies der subjektiven Notwendigkeit des Steuerpflichtigen entspricht. Die objektive Betrachtungsweise, also ggfs. auch die Frage nach der Notwendigkeit der Ausgabe, tritt in den Hintergrund, sofern die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist. Beim Arbeitszimmer ist dies anders! 

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat (Az: 4 K 488/14 Erb) entschieden, dass bei beschränkter Steuerpflicht im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht Anspruch auf denselben Freibetrag besteht, wie ihn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger erhält. Das gelte ungeachtet der Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren. 

9. August 2016

Grundsätzlich entscheidet der Steuerpflichtige, welche Betriebsausgaben oder Werbungskosten erforderlich sind. Insoweit können Aufwendungen bereits steuermindernd berücksichtigt werden, wenn dies der subjektiven Notwendigkeit des Steuerpflichtigen entspricht. Die objektive Betrachtungsweise, also ggfs. auch die Frage nach der Notwendigkeit der Ausgabe, tritt in den Hintergrund, sofern die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist. Beim Arbeitszimmer ist dies anders! 

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Grundsätzlich entscheidet der Steuerpflichtige, welche Betriebsausgaben oder Werbungskosten erforderlich sind. Insoweit können Aufwendungen bereits steuermindernd berücksichtigt werden, wenn dies der subjektiven Notwendigkeit des Steuerpflichtigen entspricht. Die objektive Betrachtungsweise, also ggfs. auch die Frage nach der Notwendigkeit der Ausgabe, tritt in den Hintergrund, sofern die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist. Beim Arbeitszimmer ist dies anders! 

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Grundsätzlich entscheidet der Steuerpflichtige, welche Betriebsausgaben oder Werbungskosten erforderlich sind. Insoweit können Aufwendungen bereits steuermindernd berücksichtigt werden, wenn dies der subjektiven Notwendigkeit des Steuerpflichtigen entspricht. Die objektive Betrachtungsweise, also ggfs. auch die Frage nach der Notwendigkeit der Ausgabe, tritt in den Hintergrund, sofern die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist. Beim Arbeitszimmer ist dies anders! 

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Grundsätzlich entscheidet der Steuerpflichtige, welche Betriebsausgaben oder Werbungskosten erforderlich sind. Insoweit können Aufwendungen bereits steuermindernd berücksichtigt werden, wenn dies der subjektiven Notwendigkeit des Steuerpflichtigen entspricht. Die objektive Betrachtungsweise, also ggfs. auch die Frage nach der Notwendigkeit der Ausgabe, tritt in den Hintergrund, sofern die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist. Beim Arbeitszimmer ist dies anders! 

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