Autor: Christoph Iser
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Wir alle wissen, wer den privaten Nutzungsvorteil eines betrieblichen Kfz pauschal ermitteln möchte, muss zur 1% Regelung greifen. Der Grund: Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
8c KStG ist die unliebsame Vorschrift, nach der bisher nicht genutzte Verluste teilweise oder ganz wegfallen, wenn Anteilserwerbe von mehr als 25 Prozent stattfinden. Mittlerweile hat auch der Gesetzgeber erkannt, dass jedoch der Verlustwegfall nicht immer sinnvoll ist. So zum Beispiel im Fall von Wagniskapitalgebern. Daher kommt eine neue Regelung.
Auch in diesem Monat präsentieren wir an dieser Stelle wieder ausgewählte Verfahren, die aktuell beim Bundesfinanzhof in München anhängig geworden sind.
Grundstücksschenkungen oder auch Erbschaften von Immobilien unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. Insoweit schließen sich Grunderwerbsteuer und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Aber….
Erst vor ein paar Wochen habe ich unter dem Titel „Oder-Konto-Problematik bei (unverheirateten) Paaren“ darüber berichtet, dass hier auch mal schnell Schenkungsteuer anfallen kann. Damit sinn- und sachverwandt ist nun eine aktuelle Entscheidung des BFH, die zeigt, dass auch Eheleute nicht einfach hin und her überweisen können.
Wie gewohnt auch für den Oktober hier wieder ausgewählte neue Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof:
Damit ist die Frage des Beitrags „Kaltes oder warmes Steuerrecht bei verbilligter Vermietung?“ beantwortet. Hier ging es nämlich um den Steuerstreit, ob bei Prüfung der verbilligten Vermietung auf die Warm- oder aber die Kaltmiete abzustellen ist.
Früher waren Hotelübernachtungen zu 19% Umsatzsteuer steuerpflichtig. Seinerzeit wurde die Übernachtung im Hotel dann jedoch unter den 7 prozentigen Steuersatz unterstellt. Wohl gemerkt nur die Übernachtung und nicht damit zusammenhängende Leistungen. Das Chaos konnte beginnen.
Ausweislich der Einkommensteuerrichtlinien können stille Reserven bei einer Ersatzbeschaffung übertragen werden. Geschieht dies über einen Bilanzstichtag spricht man von der Rücklage für Ersatzbeschaffung. Aber auch hier sind Voraussetzungen zu beachten.
Der Volksmund sagt nur Bares ist was Wahres. Allerdings scheint sich diese Volkswahrheit umzukehren. Allen Ortes geht das Gespenst von der bargeldlosen Gesellschaft einher. Wie sieht es da denn beim Finanzamt aus?
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