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31. Mai 2017

Erst mit Urteil vom 07.03.2013 (Az: IX ZR 64/12) hat der BGH klargestellt, dass das steuerberatende Dauermandat von einer GmbH bei üblichem Zuschnitt keine Pflicht begründet, die Mandantin bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung der Insolvenzreife vorzunehmen oder diese selbst vorzunehmen. Diese Auffassung dürfte zukünftig leider Makulatur sein.

30. Mai 2017

Für ein volljähriges Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten besteht ausweislich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind älter als 25 Jahre ist. Voraussetzung dabei ist (wortwörtliches Zitat aus dem EStG), „dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.“ Exakt bei dieser Thematik stellt ein Finanzamt nun die Frage nach dem Huhn und dem Ei, obwohl die Rechtslage eigentlich eindeutig ist.

8. Mai 2017

Wie gewohnt an dieser Stelle wieder drei neue Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof im München. Diesmal geht es um den Abzug eines dem Erblasser entstandenen Verlusts, den Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund sachlicher Unbilligkeit und der Frage, ob es für den Kindergeldbezug eines nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt zu behandelnden Menschen auf das Tätigwerden oder den Geldzufluss ankommt. 

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Erst mit Urteil vom 07.03.2013 (Az: IX ZR 64/12) hat der BGH klargestellt, dass das steuerberatende Dauermandat von einer GmbH bei üblichem Zuschnitt keine Pflicht begründet, die Mandantin bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung der Insolvenzreife vorzunehmen oder diese selbst vorzunehmen. Diese Auffassung dürfte zukünftig leider Makulatur sein.

30. Mai 2017

Für ein volljähriges Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten besteht ausweislich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind älter als 25 Jahre ist. Voraussetzung dabei ist (wortwörtliches Zitat aus dem EStG), „dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.“ Exakt bei dieser Thematik stellt ein Finanzamt nun die Frage nach dem Huhn und dem Ei, obwohl die Rechtslage eigentlich eindeutig ist.

8. Mai 2017

Wie gewohnt an dieser Stelle wieder drei neue Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof im München. Diesmal geht es um den Abzug eines dem Erblasser entstandenen Verlusts, den Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund sachlicher Unbilligkeit und der Frage, ob es für den Kindergeldbezug eines nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt zu behandelnden Menschen auf das Tätigwerden oder den Geldzufluss ankommt. 

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Für ein volljähriges Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten besteht ausweislich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind älter als 25 Jahre ist. Voraussetzung dabei ist (wortwörtliches Zitat aus dem EStG), „dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.“ Exakt bei dieser Thematik stellt ein Finanzamt nun die Frage nach dem Huhn und dem Ei, obwohl die Rechtslage eigentlich eindeutig ist.

8. Mai 2017

Wie gewohnt an dieser Stelle wieder drei neue Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof im München. Diesmal geht es um den Abzug eines dem Erblasser entstandenen Verlusts, den Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund sachlicher Unbilligkeit und der Frage, ob es für den Kindergeldbezug eines nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt zu behandelnden Menschen auf das Tätigwerden oder den Geldzufluss ankommt. 

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30. Mai 2017

Für ein volljähriges Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten besteht ausweislich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind älter als 25 Jahre ist. Voraussetzung dabei ist (wortwörtliches Zitat aus dem EStG), „dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.“ Exakt bei dieser Thematik stellt ein Finanzamt nun die Frage nach dem Huhn und dem Ei, obwohl die Rechtslage eigentlich eindeutig ist.

8. Mai 2017

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