Autor: Christoph Iser
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Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Etwas anderes gilt lediglich wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Aufwendungen können dann bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abgezogen werden. Ist das häusliche Arbeitszimmer sogar der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen unbegrenzt abgezogen werden. Daraus folgt auch das Home-Office nicht gleich Home-Office ist, zumindest im Hinblick auf dessen steuerliche Abzugsfähigkeit.
Auch in diesem Monat finden Sie an dieser Stelle wieder drei ausgewählte Musterverfahren, wobei es sich einmal sogar um eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht handelt.
Mit Blick auf die hohen Grunderwerbsteuersätze der einzelnen Bundesländer wird nicht zuletzt auch die Anschaffung des Eigenheims erschwert. Da Immobilien grundsätzlich auch als Altersvorsorge dienen, wird somit auch die Altersvorsorge erschwert. Einen möglichen Lösungsansatz liefert nun Nordrhein-Westfalen.
Ausweislich § 12 Abs. 2 Nummer 7a UStG unterliegen Eintrittsgelder für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz. Das Sächsische FG ist jedoch der Meinung, dass Musikmachen alleine nicht reicht um den ermäßigten Steuersatz zu erreichen.
Wenn ein ausscheidender Gesellschafter als Sachwertabfindung lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne Teilbetriebseigenschaft erhält, wollte das BMF ausweislich seines Schreibens vom 20.12.2016 keine gewinnneutrale Realteilung durch Buchwertfortführung erlauben. Dem tritt nun der BFH mit zwei Urteilen entgegen.
Bei den drei Musterverfahren dieses Monats geht es einmal um die Verlängerung der Frist für die Reinvestition nach § 6b EStG, die Frage, was denn ein Wohnsitz ist und um die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs beim Verkauf von geschenkten Aktien durch Kinder.
Wird der Vorsteuerabzug aus formellen Gründen versagt, wirkt die Berichtigung der Angaben zum Leistungsempfänger (Az: V R 54/14), die Berichtigung der Steuernummer des Rechnungsaustellers (Az: V R 64/14) und die Konkretisierung einer nicht hinreichenden Leistungsbeschreibung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungssaustellung zurück. Dies ist mittlerweile durch EuGH und die genannten Nachfolgeentscheidungen des BFH geklärt. Auf ein Rechnungsstorno und die Neuausstellung der Rechnung kann der Tenor der Urteile jedoch kaum angewendet werden.
Nach wie vor ist nicht klar, wie denn eine Anzeigepflicht für Steuergestaltung überhaupt formuliert werden soll, damit hier nicht über Maß in die Rechte der Steuerpflichtigen eingegriffen wird. Aktuell kursiert die Idee einer Negativliste.
Der Ruf nach einer rechtsformneutralen Besteuerung ertönt von Zeit zu Zeit immer mal wieder. Eine Möglichkeit wäre hier Personengesellschaften ein Optionsrecht zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer einzuräumen. Aber ist dies praktisch wirklich umsetzbar?
Liegt bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein Grundstück ein irgendwie damit verbundener Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes vor, geht der Fiskus von einem einheitlichen Erwerbsgegenstand aus. Die Folge: Auch die Baukosten werden mit Grunderwerbsteuer belastet.
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