Autor: Christoph Iser
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Neues Jahr, neue Steuerverfahren. Wie gewohnt an dieser Stelle wieder ausgewählte Verfahren vor dem Bundesfinanzhof bzw. steuerliche Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Traditionell hörte man von Seiten der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung, dass Verluste auf der Vermögensebene nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Dies ist ab sofort anders.
Vermehrt liest man in der letzten Zeit diese Frage. Grund dafür ist nicht zuletzt, dass es auch international prominente Befürworter einer solchen Robotersteuer gibt, wie beispielsweise Microsoft Gründer Bill Gates. Dennoch stellt sich die Frage, ob eine Steuer für Roboter nicht Augenwischerei ist.
Die Digitalisierung hält auch mit großen Schritten im Steuerrecht Einzug. Dies auch der Grund, warum seit Anfang des Jahres statt der bisherigen Belegvorlagepflicht nun nur noch eine Belegvorhaltepflicht existiert.
Solange eine Kapitalgesellschaft und damit auch die ausgegebenen Anteile bzw. Aktien rechtlich fortbestehen, führt nicht bereits ein eingetretener Wertverlust, sondern erst die Veräußerung der Anteile zu einer Realisierung eines Aktienverlustes, der im Weiteren dann auch mit anderen Aktiengewinne steuermindernd verrechnet werden kann. Soweit ist dies unstrittig.
Eine schöne Tradition ist der sogenannte Weihnachtsfriede der Finanzämter. Danach sollen belastende Verwaltungsakte und Mitteilungen, wie zum Beispiel die Ankündigungen von Betriebsprüfungen oder Vollstreckungsmaßnahmen, während des Weihnachtsfriedens nicht verschickt werden. Leider jedoch auch ein löchriger und bundesweit unterschiedlicher Friede.
Bei mehreren Kindergeldberechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass das Kindergeld auch tatsächlich diesem Berechtigten zufließt, wie folgender Fall zeigt.
Schon im Beitrag „Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im November 2017“ hatte ich kurz über das anhängige Verfahren VI R 39/17 berichtet, in dem geklärt werden wird, ob bereits die Gutschrift künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn bei einem angestellten Organ einer Körperschaft führt. Gerade weil hier direkt mehrere Finanzgerichte gegen die Verwaltungsauffassung stehen, erscheint mir die Thematik jedoch weiterhin besonders erwähnenswert.
Für Kenntnisse, die man erst nach der Bestandskraft eines Bescheides erlangt, hat der Gesetzgeber extra Korrekturvorschriften geschaffen. Von Steuerberatern scheint die Finanzverwaltung jedoch dennoch den Blick in die Zukunft zu verlangen.
Auch im letzten Monat des Jahres sind wieder zahlreiche neue Anhängigkeit beim Bundesfinanzhof zu verzeichnen. Wie gehabt präsentiere ich Ihnen an dieser Stelle drei ausgewählte Verfahren.
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