Gewinne aus dem Verkauf von Fußball-Finaltickets sind doch steuerpflichtig

In Corona-Zeiten klingt folgende Meldung fast wie aus einer anderen Welt: Der BFH hat entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf eines kurz zuvor selbst erworbenen Tickets für ein Spiel der UEFA Champions League der Einkommensteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 29.10.2019, IX R 10/18).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger hatten im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 EUR) und diese im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert (Veräußerungserlös abzüglich Gebühren 2.907 EUR). Entgegen der Auffassung der Kläger, die von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts ausgingen, erfasste das Finanzamt den Gewinn in Höhe von 2.577 EUR bei deren Einkommensteuerfestsetzung. Das FG gab den Klägern zwar Recht (FG Baden-Württemberg 2.3.2018, 5 K 2508/17). Der BFH folgte dem aber nicht; er entschied, dass die Kläger mit der Veräußerung der beiden Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht haben. Einkünfte aus solchen privaten Veräußerungsgeschäften der Einkommensteuer. Weiterlesen

Besteht ein Recht auf Akteneinsicht nach der DSGVO?

Ich weiß nicht warum, aber es gibt zahlreiche Fälle, in denen sich Steuerpflichtige und Finanzämter „bis aufs Blut“ um das Recht auf Akteneinsicht streiten. Könnten Rechte Dritter verletzt sein, verstehe ich den Streit natürlich (Stichwort „Steuergeheimnis“). Auch verstehe ich es, wenn die Finanzverwaltung ihre Kalkulationsformeln im Zuge von Verprobungen bei Betriebsprüfungen nicht herausrücken möchte (obwohl ich es verstehe, heiße ich es nicht gut).

Seltsam finde ich es aber, wenn man sich streitet, obwohl es eigentlich gar nichts zu verbergen gibt. Aber sei es drum. Jedenfalls hat das Niedersächsische FG soeben eine höchst interessante Entscheidung gefällt. Es geht um die Frage, ob die DSGVO einen Anspruch auf Akteneinsicht auf dem Gebiet der Einkommensteuer begründet. Das Niedersächsische FG hat den Anspruch verneint (Urteil vom 28.1.2020, 12 K 213/19).

Der Sachverhalt:

Die Kläger begehrten unter Hinweis auf die DSGVO Einsicht in ihre Einkommensteuerakte. Es sei beabsichtigt, die ursprünglich für die Kläger tätigen Steuerberater gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Um sich einen Überblick über den wechselseitigen Schriftverkehr, insbesondere die mit der ehemaligen Steuerberatern diskutierte Problematik verschaffen zu können, sei die Akteneinsicht erforderlich. Doch dieses Begehren wurde abgelehnt. Die entsprechende Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg.

Die Begründung des FG: Die Vorschriften der DSGVO seien im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen. Soweit sich die Kläger hinsichtlich eines auch auf die Einkommensbesteuerung erstreckenden sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO auf das BMF-Schreiben vom 12.1.2018 (BStBl 2018 I S. 185; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 13.1.2020, IV A 3-S 0130/19/10017:004, 2019/1129406) berufen, vermag ihnen das Gericht ebenfalls nicht zu folgen. Denn es erachte es schon nicht als zulässig, wenn die Finanzverwaltung und nicht der hierzu gegebenenfalls aufgerufene und befugte Gesetzgeber im Wege eines (bloßen) BMF-Schreibens den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO auf nicht harmonisierte Steuern ausdehnte. Die Finanzverwaltung dürfe nicht – auch nicht zu Gunsten eines Steuerpflichtigen – von gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Insoweit können sich die Kläger mit Erfolg auch nicht auf eine Selbstbindung der Verwaltung berufen.

Hinweis:

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Man darf gespannt sein, wie der BFH entscheidet. Sehr befremdlich finde ich übrigens, dass die Finanzrichter eine Selbstbindung der Finanzverwaltung nicht akzeptieren. Der Hinweis, die Finanzverwaltung dürfe nicht von gesetzlichen Bestimmungen abweichen, ist zwar richtig. Das FG verkennt aber, dass es die Instrumentarien der Billigkeits- und Nichtbeanstandungsregelungen gibt. Hier hat es sich das FG viel zu leicht gemacht und sich z.B. nicht mit dem BFH Urteil vom 14.3.2007 (XI R 59/04) auseinandergesetzt.

Das FG des Saarlandes hat die Sache im Übrigen anders gesehen: Mit dem Inkrafttreten der DSGVO ab 25.5.2018 bestehe für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde (Beschluss vom 3.4.2019, 2 K 1002/16).

Weitere Informationen:

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.01.2020 – 12 K 213/19

 

Rückgängigmachung der Steuerpflicht bei Grundstücksgeschäften

Der BFH hatte mit Urteil vom 21.10.2015 (XI R 40/13) entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) nur in dem ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird.

Das Urteil wirft in der Praxis enorme Probleme auf, denn letztlich führt es dazu, dass ein “Optionsfehler“ nicht geheilt werden kann. Das heißt: Wird ein Grundstück ohne Option zur Umsatzsteuer veräußert und stellt sich später heraus, dass eine steuerpflichtige Übertragung sinnvoll gewesen wäre, so können die Vertragsparteien den ursprünglichen Vertrag nicht mit steuerlicher Wirkung korrigieren, auch wenn sie erneut zum Notar “marschieren“. Weiterlesen

Nicht gelieferte Blockheizkraftwerke stellen kein Steuerstundungsmodell dar

Der EuGH hatte im Jahr 2018 zu den Betrugsfällen der nicht gelieferten Blockheizkraftwerke ausführlich Stellung bezogen und die harte Haltung der deutschen Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Das heißt, er hat den Vorsteuerabzug auf Anzahlungen in den betroffenen Fällen dem Grunde nach bejaht. Ende 2018 hat dann der BFH ebenfalls zu den Fällen Stellung genommen und entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen ist, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien (EuGH 31.5.2018, C-660/16 und C-661/16; BFH-Urteil vom 5.12.2018, XI R 44/14).

Während die umsatzsteuerlichen Fragen –  von einigen „Scharmützeln“ abgesehen (siehe Blog „Anzahlungen auf Blockheizkraftwerke – Finanzverwaltung gibt nicht auf“) –  weitestgehend beantwortet sind, war noch eine bedeutsame einkommensteuerliche Frage zu klären: War das Konzept der (nicht gelieferten) Blockheizkraftwerke (zunächst) als Steuerstundungsmodell einzustufen, das den Verlustabzug gemäß § 15b EStG verhindert hätte? Hierzu hat nun das FG Münster entschieden (Urteil vom 21.2.2020, 4 K 794/19 F).

Danach gilt: Es liegt kein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG vor, wenn ein Konzept keine steuerlichen Vorteile in Aussicht stellt, sondern vielmehr mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt, auch wenn dies in betrügerischer Absicht erfolgt.

Hier noch einmal zur Erinnerung der Sachverhalt: Der Kläger schloss Kaufverträge über zwei Blockheizkraftwerke und mit einem mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen Verträge über die Anmietung einer Standortfläche, Verwaltungsverträge und Premium-Service-Verträge ab. Diesen Verträgen lagen Prospekte und andere Kundeninformationen zugrunde, wonach die Stromerzeugung über Blockheizkraftwerke bei einer über 20 Jahre gesetzlich fixierten Einspeisevergütung einen jährlichen Überschuss von ca. 20.000 EUR bis ca. 30.000 EUR (je nach Anlageleistung, ohne Abschreibungen) ausweise. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass keine steuerlichen Aspekte berücksichtigt würden. Tatsächlich wurden die Blockheizkraftwerke – wie von den Initiatoren von vornherein beabsichtigt – nicht geliefert, was beim Kläger zu einem Verlust führte.

Wegen der einkommensteuerlichen Qualifizierung dieser Vorgänge entstand zwischen den Beteiligten eine Kontroverse, die das FG Münster im Urteil vom 11.3.2016 (4 K 3365/14 E) dahin entschied, dass es sich bei dem Ergebnis des (vom Kläger angestrebten) Betriebs der hier in Rede stehenden Blockheizkraftwerke (für die Jahre 2011 und 2012) um gewerbliche Einkünfte handele. Auf die Revision des Finanzamts hin hob der BFH das Senatsurteil für die Streitjahre aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, weil bislang nicht über die (vorgreifliche) Frage entschieden worden sei, ob auf die Einkünfte aus dem „Verwaltungsvertrags-Modell“ § 15b EStG anzuwenden ist (BFH 7.2.2018, X R 10/16).

Das FG Münster hat der „zurückverwiesenen“ ­Klage nun vollumfänglich stattgegeben. Ein Steuerstundungsmodell liege nicht vor. Das Konzept stelle zwar eine modellhafte Gestaltung dar. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass hierdurch steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollten. Dies folge bereits daraus, dass steuerliche Aspekte nicht nur nicht angesprochen, sondern ausdrücklich aus der Betrachtung ausgeschlossen worden seien. Die Attraktivität des vorgestellten Modells beruhe vielmehr – anders als bei einem Steuerstundungsmodell – nicht auf Verlusten, sondern ausdrücklich auf laufenden und von Beginn an zu erzielenden Renditen. Die prognostizierten Überschüsse berücksichtigten bereits die Fixkosten und deckten auch die in der Prognose nicht enthaltenen Abschreibungen sowie etwaige Schuldzinsen ab. Im Übrigen baue das Modell auch nicht auf einer Fremdfinanzierung auf, sondern eröffne vielmehr eine Wahlmöglichkeit zur Eigenkapitalfinanzierung. Die Frage, ob die Anwendung des § 15b EStG auch deswegen rechtswidrig ist, weil die tatsächliche Umsetzung des Modells von den Initiatoren nie beabsichtigt war, sei nicht entscheidungserheblich.

Hinweis

Es ist zu hoffen, dass die Problematik der nicht gelieferten Blockheizkraftwerke nun wirklich ein Ende gefunden hat, zumal das FG Münster die Revision nicht zugelassen hat, „weil der Senat auf der Grundlage feststehender Rechtsprechungsgrundsätze zu § 15b EStG und insbesondere zum Begriff „Steuerstundungsmodell“ über die Verhältnisse des Einzelfalls entscheidet.“ Weitere Fragen seien in der Revision nicht klärungsfähig.

Das Urteil zeigt übrigens sehr schön, wie absurd die Meldepflicht für Steuergestaltungen ist. Die Finanzverwaltung hätte möglicherweise auf einer Meldepflicht bestanden (wenn es um einen grenzüberschreitenden Fall gegangen wäre), während das FG – nach vielen Jahren des Streits – entschieden hat, dass gar keine Steuergestaltung vorlag. Nur: Über die Frage, ob eine – zu meldende – Steuergestaltung vorgelegen hätte, hätte nicht die Finanz-, sondern die Zivilgerichtsbarkeit entscheiden müssen. Die ganze steuerliche Frage der nicht gelieferten Blockheizkraftwerke hätte dann sozusagen in zivilen Parallelverfahren aufgegriffen werden müssen. Dabei ging es schon in steuerlicher Hinsicht bis vor den EuGH.

Weitere Informationen:

FG Münster, Urteil v. 21.2.2020 – 4 K 794/19 F

Recherchekosten für Biografie – Liebhaberei oder Gewinnerzielungsabsicht?

Nebentätigkeiten, mit denen auf Dauer Verluste eingefahren werden, wertet das Finanzamt gerne als Liebhaberei. Erforderlich ist also eine Gewinnerzielungsabsicht, d.h. über mehrere Jahre hinweg muss als Ergebnis eine „schwarze“ Zahl stehen. Besonders schwierig ist die Prüfung oder – je nach Sichtweise – die Glaubhaftmachung einer Gewinnerzielungsabsicht bei Künstlern. Viele erwirtschaften niemals Gewinne, andere erst nach Jahren. Oder erst die Erben können sich über Gewinne freuen.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz

Kürzlich hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der an einer Biografie über das Leben und Wirken seines Vaters arbeitet, aber sonst nicht weiter schriftstellerisch tätig ist bzw. werden möchte, keine Gewinnerzielungsabsicht hat und die Kosten seiner Recherchen daher nicht steuerlich absetzen kann (Urteil vom 18.9.2019, 3 K 2083/18).

Der Sachverhalt

Der Vater des Klägers war vor und nach dem Zweiten Weltkrieg u.a. als Schauspieler, Regisseur und Filmeditor tätig. Der Kläger arbeitete an seiner Biografie und machte den ihm ab dem Jahr 2011 für Recherchearbeiten entstandenen Aufwand (bis 2016 waren dies rund 20.500 EUR) als Verluste steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannt die Verluste nicht an.

Begründung

Bei Schriftstellern – so das Gericht – sei zwar zu berücksichtigen, dass sich ähnlich wie bei Künstlern positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen ließen. Anlaufverluste seien jedoch dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn eindeutig feststehe, dass der Steuerpflichtige von vornherein nicht willens oder in der Lage sei, nachhaltige Gewinne zu erzielen. Dies sei hier der Fall. Es bestünden zwar keine Zweifel daran, dass der Kläger seit 1993 das Leben und berufliche Wirken seines Vaters erforsche. Die Recherchen würden allerdings offensichtlich nicht in ein wirtschaftlich verwertbares Buch münden. Nach Würdigung aller Umstände komme das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der Kläger vor allem aus persönlichen Gründen und Neigungen bzw. aus eigenem Interesse am Leben seines Vaters recherchiert habe.

Weitere Informationen:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.09.2019 – 3 K 2083/18

Erstattungsüberhänge bei der Kirchensteuer: Was ist steuerlich zu beachten?

Grundsätzlich werden Erstattungen von Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit der gezahlten Kirchensteuer desselben Jahres verrechnet. Auch wenn die Erstattungen frühere Jahre betreffen, wird die Verrechnung im Jahr der Erstattung „aus Gründen der Praktikabilität“ zugelassen (BFH-Urteil vom 26.6.1996 – X R 73/94).

Nun kann es Fälle geben, in denen der Erstattungsbetrag höher ist als die Zahlungen im betreffenden Jahr. Weiterlesen

„Damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“

Ein denkwürdiger Satz in einer WhatsApp-Nachricht eines Bauunternehmers aus Bochum kommt ihn teuer zu stehen. Denn wie das OLG Düsseldorf jüngst entschieden hat, deutet der Satz „Damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“ auf eine Schwarzgeldabrede hin, die keinen Anspruch auf einen Werklohn begründet (Urteil vom 21.1.2020, I-21 U 34/19).

Hier der Sachverhalt in Kürze: In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bochumer Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber in Düsseldorf erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“. Weiterlesen

Versicherungsleistung nach AfaA ist zu versteuern

Neben der linearen AfA kann bei vermieteten Immobilien eine außergewöhnliche Abschreibung vorgenommen werden, wenn sich Schäden aufgrund außerordentlicher Ereignisse ergeben. Zumeist sind dies Sturm-, Wasser oder Brandschäden. Die Abschreibung wird kurz als AfaA (Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung) bezeichnet.

Glück im Unglück hat natürlich derjenige, der eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, die den Schaden ganz oder zumindest teilweise ersetzt. Grundsätzlich gilt, dass eine Versicherungsleistung, bei der der zugrundeliegende Schaden zuvor als Werbungskosten berücksichtigt wurde, zu versteuern ist (BFH 13.7.2000, VI B 184/99 u. 2.12.2014, XI R 1/14). Doch ein Hausbesitzer wollte sich mit diesem Ergebnis nicht zufriedengeben und ist vor das Hessische FG gezogen. Weiterlesen

Aufreger des Monats April: Sozialträger fordert kleine Schenkungen der Oma zurück

Enkelkinder, die sich über eine monatliche Schenkung ihrer Oma von 50 Euro freuen, sollten den jeweiligen Betrag nicht für Eis, Spielzeug, Handys oder dergleichen ausgeben, sondern zehn Jahre lang unangetastet auf einem Konto liegen lassen. Denn wird die Oma eines Tages pflegebedürftig, schwärmen die „bösen Detektive“ der Sozialträger aus und schauen, ob sie bei den Enkeln nicht den einen oder anderen Euro finden, denen sie ihnen wieder entreißen können.

Blöd, wenn das Geld dann bereits ausgegeben worden ist und man nicht weiß, wie man der Forderung der Sozialträger nachkommen soll. Sie halten das für „Herolds Märchenstunde“? Da kennen sie aber die Richter des Oberlandesgerichts Celle schlecht. Weiterlesen

Antragsrecht auf Kfz-Steuerbefreiung geht auf die Erben über

Für Fahrzeuge, die auf schwerbehinderte Menschen zugelassen sind, sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz Steuervergünstigungen in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung um 50 Prozent vor (§ 3a KraftStG).

Jüngst hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass das Antragsrecht für eine Kfz-Steuerbefreiung für eine behinderte Person nach deren Tod auf den Rechtsnachfolger übergeht (Urteil vom 18.10.2019, 13 K 1012/18). Weiterlesen