Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 einen so genannten Corona-Bonus bis zu 1.500 EUR steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei gewähren. Gerade erst habe ich auf den umfassenden Frage-Antwort-Katalog des BMF zu dem Thema aufmerksam gemacht, da lässt ein Blog-Beitrag der Minijob-Zentrale aufhorchen. Es geht um die „Umwandlung“ von geleisteten Überstunden in einen Bonus. Weiterlesen
Archiv des Autors: Christian Herold
Keine Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltung nur für Führungskräfte
Bei Weihnachtsfeiern, Jahresabschlussveranstaltungen und Betriebsausflügen möchte das Finanzamt gerne mitfeiern, das heißt, es sieht in den Veranstaltungen „geldwerte Vorteile“ der Arbeitnehmer, die es grundsätzlich zu versteuern gilt. Der geldwerte Vorteil bleibt aber immerhin bis zu 110 EUR pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Und falls der anteilige Zuwendungsbetrag pro Arbeitnehmer höher als 110 EUR ist, kann der steuerpflichtige Vorteil statt individuell vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert werden. Weiterlesen
Corona-Bonus und Gehaltsumwandlung – zum zweiten
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Vor einigen Tagen hatte ich darauf hingewiesen, dass die Definition „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sehr fraglich sein kann, da der BFH insoweit eine andere Auffassung vertritt als die Finanzverwaltung (vgl. Corona-Bonus und Gehaltsumwandlung – was gilt denn nun?).
Nun hat das BMF seine „Corona-FAQs“ gerade zu dem Punkt „Corona-Bonus“ erheblich ausgeweitet. Wie fast immer, wenn eine Regelung bereits bei ihrer Verabschiedung zu Interpretationen Anlass gibt, ist auch die steuerliche Handhabung des Zuschusses von 1.500 Euro eine Wissenschaft für sich geworden. Rund sechs Seiten werden bereits bis heute benötigt, um zahlreiche Fragen zu beantworten. Wohlgemerkt geht es naturgemäß nur um die steuerliche Handhabung durch die Finanzverwaltung. Was die Sozialträger und später die Gerichte dazu sagen werden, steht auf einem anderen Blatt.
Hier eine kleine Kostprobe: Weiterlesen
Finanzierung von Schrottimmobilien: Steuerliche Folgen eines zivilrechtlichen Vergleichs
Zumindest in der Vergangenheit soll es böse Bankberater gegeben haben, die mit Immobilienverkäufern gemeinsame Sache gemacht und unbedarften Käufern so genannte Schrottimmobilien angedreht bzw. finanziert haben. Zahlreiche Käufer haben sich gegen die Kreditinstitute mittlerweile – wegen arglistiger Täuschung – erfolgreich zur Wehr gesetzt. Vielfach kam es zu Vergleichen, in denen die Banken letztlich auf einen Teil ihrer Darlehensansprüche sowie auf fällige Zinsen verzichten mussten. Doch wie sind die „erlassenen“ Schuldzinsen steuerlich zu behandeln?
Jüngst hat das FG Baden-Württemberg zugunsten der Käufer entschieden, dass sich ein Darlehenserlass in den betroffenen Fällen nur unter bestimmten Voraussetzungen steuererhöhend auswirkt. Weiterlesen
Krankheitskosten aufgrund Wegeunfall doch als Werbungskosten abziehbar
Mein Aufreger des Monats November 2018 lautete „Unfallkosten für Wegeunfall erneut nicht anerkannt“. Es ging um die Frage, ob Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf dem Weg zur bzw. von der Arbeit verursacht worden sind, als Werbungskosten abgezogen werden können. Seinerzeit hatte ich eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 19.1.2018 (5 K 500/17) harsch kritisiert, und zwar nicht nur wegen des negativen Urteils an sich, sondern weil die Finanzrichter eine Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Meister (BT-Drucksache 18/8523 vom 20.5.2016) meines Erachtens vollkommen falsch interpretiert hatten und die eigene Auslegung dann zum Maßstab ihrer Entscheidung gemacht haben.
Glücklicherweise ist der BFH dem nun entgegengetreten und hat der Steuerzahlerin recht gegeben. Das heißt: Weiterlesen
Kein Elterngeld bei langem Aufenthalt in den USA
Elterngeld wird Personen gewährt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Darüber hinaus können Personen anspruchsberechtigt sein, die vorübergehend ins Ausland abgeordnet oder versetzt bzw. bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind. Diese Voraussetzungen lagen in einem Fall eines in die USA ausgereisten hessischen Postbeamten während der von seinem Dienstherrn gewährten Elternzeit nicht vor, wie das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 4.3.2020 entschieden hat (L 5 EG 9/18).
Der Fall:
Der Postbeamte, dem Sonderurlaub ohne Besoldung gewährt wurde, löste 2014 seine Wohnung im Rheingau-Taunus-Kreis auf und reiste mit seiner US-amerikanischen schwangeren Ehefrau in die USA, wo er seitdem ununterbrochen lebt. Jeweils nach der Geburt seiner Töchter im August 2014 und Mai 2016 beantragte der Mann gegenüber dem Land Hessen die Gewährung von Elterngeld. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfüge.
Die Urteilsbegründung:
Die Richter beider Instanzen gaben dem Land Hessen Recht. Weiterlesen
Petition zur steuerlichen Benachteiligung privater Anleger
Mit dem „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ ist nach langem Hin und Her eine Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften sowie bei Totalverlusten („Ausbuchung“) von Wertpapieren eingeführt worden. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hagelte es Kritik und die politischen Akteure waren sich alles andere als einig. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Änderung des § 20 Abs. 6 EStG in einem vollkommen „artfremden“ Gesetz verabschiedet worden ist (siehe hierzu den Blog: Gesetzgeber will das das Gesetz zur Mitteilung von Steuergestaltungen “missbrauchen”). Die Kritik wird nun lauter und dürfte angesichts der Corona-Krise auch zunehmend Gewicht bekommen.
Unter www.openpetition.de findet sich eine Online-Petition mit dem Titel „Initiative: Rücknahme der steuerlichen Benachteiligungen privater Anleger“. Diese ist eine gemeinschaftliche Initiative verschiedenster Finanzinformationsanbieter, Medienunternehmen, Anlegerportalbetreiber, Finanzsoftwareentwickler & Angehörige der Börsen, Anleger-Communities und anderen. Aus meiner Sicht ist diese gut begründet. Ziel der Petition ist es, die entsprechenden Regelungen, die mit dem genannten Gesetz eingeführt wurden, ersatzlos zu streichen.
Hier ein Auszug aus der Petition: „Was ein Gewinn ist, wird durch das Gesetz zum Nachteil der Anleger neu definiert. Positiv verlaufene Transaktionen werden anders behandelt als negativ verlaufene Transaktionen. Dies führt dazu, dass sogar dann Gewinnsteuern entrichtet werden müssen, wenn nach der bisherigen und einzig richtigen Definition gar keine Gewinne angefallen sind. Diese Asymmetrie folgt nicht nur keinerlei Logik, sondern ist auch geeignet, das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Staat zu unterminieren.“
In der Tat: Die Gesetzesänderung war ganz klar rein fiskalisch motiviert und folgte keinerlei anderen Logik. Der Wille des BFH wurde missachtet bzw. ausgehebelt. Man kann es auch anders sagen: Der Wille des „damaligen“ Gesetzgebers, der die Abgeltungsteuer im Jahre 2009 eingeführt hatte, wurde ausgehebelt. Meines Erachtens verdient die Petition daher durchaus Unterstützung.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Ich möchte diesen Blog nicht „missbrauchen“, um Steuerpolitik zu betreiben. Mir geht es an dieser Stelle nur darum, einer Verkomplizierung des Steuerrechts entgegenzutreten. Allerdings habe ich nur wenig Hoffnung, dass die Petition bei den politischen Akteuren Gehör finden wird. Der Steuerausfall gerade der Jahre 2020 und 2021 wäre bei einer Rücknahme der Gesetzesänderung zu groß und man muss kein Prophet sei, um die Lage der Staatsfinanzen dieser Jahre beurteilen zu können.
Corona-Bonus und Gehaltsumwandlung – was gilt denn nun?
Wie Herr Professor Jahn hier im Blog bereits berichtet hat, können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (vgl. „Update: BMF klärt Einzelheiten für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse in der Corona-Krise“).
Für die Arbeitgeberleistungen gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 5.2.2020 (BStBl 2020 I S. 222). Das BMF-Schreiben steht allerdings den BFH-Urteilen vom 1.8.2019 (VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17) zum Thema “Gehaltsumwandlung” entgegen. Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn ist nach den BFH-Urteilen nur derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Damit kommt eine – steuergünstige – Lohnsteuerpauschalierung oder eine Steuerfreiheit selbst dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer auf Teile ihres bisherigen Arbeitslohns zugunsten von zweckgebundenen Zuschüssen verzichten. Es liegt kann keine schädliche “Gehaltsumwandlung” vor
Das BMF will hingegen zum alten Rechtszustand zurück bzw. diesen sogar noch verschärfen und begründet seine abwehrende Haltung mit dem „Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung“. Nur: Die Gesetzesänderung gibt es bis heute nicht. Weiterlesen
Sterbegeld aus Pensionskasse ist bei Zahlung an die Erben steuerpflichtig
Nicht einmal der Tod ist umsonst; Bestattungen können recht teuer werden. Beim Tod eines nahen Angehörigen kann daher ein Sterbegeld wenigstens die finanzielle Belastung etwas verringern, auch wenn es das Leid natürlich nicht lindern kann. Doch wie immer im Leben – und eben im Tod: Der Fiskus will mitreden. Anders ausgedrückt: Er will von dem Sterbegeld Steuern kassieren, und zwar am liebsten in voller Höhe und ohne jegliche Steuerminderung.
In meinem Blog-Beitrag aus 2019 „Aufreger des Monats Mai: Sterbegeld ´mal steuerpflichtig, ´mal steuerfrei“ habe ich zu dem Thema zwei aktuelle Urteile der Finanzgerichte vorgestellt, die für sich genommen widersprüchlich klingen:
- Das Sterbegeld, das im Zuge der betrieblichen Altersversorgung an die Hinterbliebenen eines ehemaligen Angestellten gezahlt wird, ist als Einmalbetrag ohne jegliche Ermäßigung zu versteuern (FG Düsseldorf, Urteil vom 6.12.2018, 15 K 2439/18 E).
- Das Sterbegeld, das an die Hinterbliebenen eines Beamten gezahlt wird, ist in voller Höhe steuerfrei, und zwar nach § 3 Nr. 11 EStG. Begründung: Gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind steuerfrei u.a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden. Diese Hilfsbedürftigkeit könne bei der Gewährung von Sterbegeld an den überlebenden Ehegatten und die Abkömmlinge eines verstorbenen Beamten typisierend angenommen werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2019, 11 K 11160/18, Rev. VI R 8/19).
Nun hat der BFH in der Revision zu dem erstgenannten Urteil entschieden: Ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) ist auch dann nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten i.S. des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird (Urteil vom 5.11.2019, X R 38/18).
Der Sachverhalt: Eheleuten war nach dem Tod ihres Sohnes von einer Pensionskasse ein Sterbegeld ausgezahlt worden. Der Auszahlung lag ein Versicherungsvertrag zugrunde, der ursprünglich von einem ehemaligen Arbeitgeber des Sohnes im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden war. Nach einem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versicherung übernommen. Im Versicherungsvertrag waren als Bezugsberechtigte im Todesfall die „Hinterbliebenen“ – also der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährtin und Kinder – bestimmt. Im Jahr 2012 verstarb der Sohn. Er hinterließ keine „Hinterbliebenen“ und wurde von seinen Eltern beerbt. Die Pensionskasse zahlte an die Eltern die Versicherungsleistung begrenzt auf ein Sterbegeld in Höhe von 8.000 EUR aus. Das Finanzamt sah in der Auszahlung einkommensteuerpflichtige sonstige Einkünfte der Eltern und unterwarf sie der Einkommensbesteuerung. FG und BFH haben die Auffassung des Finanzamts bestätigt.
Der Revision wurde zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen stattgegeben, letztlich müssen die Kläger aber wohl doch eine Niederlage in der Sache hinnehmen. Immerhin: Sollte es sich um eine Kapitalisierung handeln, könnte der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG eröffnet sein („Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“).
Man darf gespannt sein, wie der BFH im zweiten Verfahren entscheiden wird.
Weitere Informationen:
- FG Düsseldorf, Urteil vom 6.12.2018, 15 K 2439/18 E
- FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2019, 11 K 11160/18, Rev. VI R 8/19
- BFH Urteil v. 05.11.2019 – X R 38/18
Lohnsteuer-Haftung: Führt die eigene Lohnsteuer zu Werbungskosten?
In der Krise eines Unternehmens begehen Inhaber und Geschäftsführer oft fatale steuerlichen Fehler, die später zu einer persönlichen Haftung führen. Das betrifft insbesondere die – nicht abgeführte – Lohnsteuer. Der Hinweis, dass doch eigentlich die Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer sind, hilft nicht weiter, denn der Arbeitgeber haftet für die Steuer nach § 42d EStG. Auch die Geschäftsführer einer GmbH haften bei pflichtwidrigem Handeln persönlich, da sie die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen müssen.
Darf ein GmbH-Geschäftsführer die Steuer, für die er haftet, wenigstens als Werbungskosten in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen? Weiterlesen