Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich 30 Cent pro Entfernungs-Km als Werbungskosten abziehbar. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel darf ebenfalls die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Falls die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen nachweislich höher sind als die Entfernungspauschale, dürfen aber diese geltend gemacht werden. Fraglich ist, ob auch ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt.
Zwar hatte das FG Düsseldorf dies mit Urteil vom 8.4.2014 (13 K 339/12 E) bestätigt. Das bedeutet: Taxikosten sind – wie öffentliche Verkehrsmittel – über die Entfernungspauschale hinaus mit den tatsächlichen Aufwendungen absetzbar. Allerdings sind Zweifel aufgekommen, nachdem der BFH die Frage im Urteil vom 15.11.2016 (VI R 4/15) ausdrücklich offengelassen hatte. Im Jahre 2018 hatte dann auch das Thüringer FG entschieden, dass ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt und demnach die vollen Kosten zum Abzug zugelassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist seinerzeit die Revision zugelassen worden; diese ist aber offenbar seitens der Finanzverwaltung nicht eingelegt worden (Urteil vom 25.9.2018, 3 K 233/18). Die Sache schien damit erledigt zu sein. Weiterlesen