Wenn der Nießbrauchsnehmer das ihm überlassene Gebäude kauft

Das nachfolgend geschilderte Urteil des BFH betrifft vielleicht nicht die breite Masse der Steuerzahler, dürfte für die Betroffenen aber bedeutsam sein. Um es vorweg zu nehmen: Leider ist das Urteil negativ. Es geht darum, dass ein bereits Nießbrauchsberechtigter das Eigentum an der ihm überlassenen Immobilie erwirbt, um über diese im Anschluss uneingeschränkt verfügen zu können.

Der BFH hat diesbezüglich entschieden, dass der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks ist, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt. Der Wert des Nießbrauchsrechts kann folglich nicht abgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 23.1.2024, IX R 14/23).

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Beiträge an Solidarvereine können abziehbar sein – wechselvolle Geschichte mit positivem Ende

Solidargemeinschaften bzw. Solidarvereine sind eine Alternative zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Für viele herkömmlich gesetzlich oder privat Krankenversicherte mögen sie als etwas seltsame Institutionen erscheinen, dabei gibt es sie bereits seit rund 100 Jahren. In steuerlicher Hinsicht streiten sich die Mitglieder der Solidarvereine bereits sehr lange mit der Finanzverwaltung um die Anerkennung ihrer Beiträge als Sonderausgaben. Zumeist ist der Abzug mit der Begründung verwehrt worden, dass mit den Beiträgen kein Rechtsanspruch auf Leistungen erworben wird. Auch die Finanzgerichte sind dieser Haltung gefolgt.

Doch der BFH hat sich die Vertragswerke offenbar genauer angeschaut als es die Finanzgerichte getan haben und so können viele Betroffene ihre Beiträge an die Solidarvereine nunmehr doch als Sonderausgaben geltend machen. Hier eine – sicherlich nicht vollständige – Historie zur steuerlichen Einordnung. Weiterlesen

Widerruf einer Vollmacht: Es kommt auf die Kenntnis des Finanzamts an

Mandanten erteilen ihrem steuerlichen Berater zumeist eine Vollmacht zur Entgegennahme der Steuerbescheide und anderer Verwaltungsakte des Finanzamts. Zumeist wird die Vollmacht mit weiteren Berechtigungen verbunden, etwa mit der Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Zuweilen kommt es aber zum Streit zwischen Berater und Mandanten bzw. zur Beendigung des Mandatsverhältnisses und die Vollmacht wird widerrufen. § 80 Abs. 1 Satz 3 AO bestimmt für diesen Fall: Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Der BFH musste in diesem Zusammenhang nun folgender Frage nachgehen: Welche Wirkung kommt dem Widerruf der Vollmacht innerhalb der Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO für den Lauf einer Klagefrist zu?

Seine Antwort: Ein Verwaltungsakt – hier eine Einspruchsentscheidung – ist wirksam bekanntgegeben, wenn sie an den Bevollmächtigten übersandt wird. Die Wirksamkeit bleibt auch dann bestehen, wenn die Vollmacht bei Bekanntgabe zwar bereits widerrufen wurde, dem Finanzamt dieser Widerruf aber erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsaktes angezeigt worden ist (BFH-Urteil vom 8.2.2024, VI R 25/21).

Der Sachverhalt:

Das Finanzamt hatte eine Einspruchsentscheidung zunächst an den Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen gesandt. Dieser schickte die Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurück und teilte mit, seine Vollmacht sei zwischenzeitlich widerrufen worden. Das Finanzamt erfuhr erst jetzt von dem Widerruf. Daraufhin sandte es die Einspruchsentscheidung zeitnah an die Steuerpflichtige selbst. Diese wollte sich gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung wehren, erhob ihre Klage beim Finanzgericht jedoch erst Monate später. Finanzamt, FG und nun auch der BFH sahen die Klage als verspätet und damit als unzulässig an.

Die Begründung:

Die Einspruchsentscheidung sei dem Bevollmächtigten wirksam bekanntgegeben worden, da das Finanzamt nach Aktenlage bis zu der Absendung der Einspruchsentscheidung von einer wirksamen Vollmacht ausgehen durfte. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung der Einspruchsentscheidung erfolgt sei, stehe dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nur auf den Kenntnisstand des Finanzamt zum Zeitpunkt der Absendung abzustellen sei. Die Frist für die Klage von einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung war damit längst abgelaufen.

Durch die Übersendung der Einspruchsentscheidung an die Steuerpflichtige wurde keine neue Klagefrist in Gang gesetzt. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber dem Inhaltsadressaten in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. In diesem Fall komme es für alle Folgefragen einschließlich des Beginns der Einspruchs- oder Klagefrist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts an. Hat das Finanzamt wegen bestehender Zweifel am Zugang eines Verwaltungsakts einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt bekannt gegeben oder eine Bescheidkopie übermittelt, komme dem nur dann Bedeutung zu, wenn die Bekanntgabe zuvor nicht wirksam gewesen war.

Denkanstoß:

Die Vorinstanz, das FG Münster, hatte bereits ausgeführt: „Die Behörde soll sich insoweit auf die erteilte Vollmacht verlassen können bis ihr der Widerruf der Vollmacht zugeht. Maßgeblich kann dabei nur der Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung sein, hier also der Zeitpunkt der Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post. Liegt in diesem Zeitpunkt eine wirksame Vollmacht vor und geht der Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten auch zu, kann der Beginn der Klagefrist (mit Ablauf der Drei-Tages-Fiktion) nicht durch Widerruf der Vollmacht verhindert werden.“ (FG Münster vom 3.11.2021, 6 K 24/21 E,U,F). Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen.

Aufreger des Monats Juni: Der öffentliche Dienst kann es nicht lassen – Minijobber sollen Pauschsteuer tragen

Die studentischen Hilfskräfte von heute sind die Fachkräfte von morgen. Arbeitgeber sollten sich um sie bemühen. In der freien Wirtschaft ist das wohl auch bis zum letzten Personalchef durchgedrungen, nicht aber bei den Verantwortlichen im öffentlichen Dienst. Immer wieder sehe ich, dass – potenziell – geringfügig Beschäftigten im öffentlichen Dienst, etwa an den Universitäten, ein Formular mit der Überschrift „Erklärung für die Übernahme der Pauschsteuer bei geringfügig entlohnter Beschäftigung“ vorgelegt wird.

Diese mögen sie – bitteschön – unterschreiben. Oft heißt es dann unter anderem: „Hiermit verpflichte ich mich, die vom Arbeitgeber zu entrichtende Pauschsteuer in Höhe von 2 v.H. dem Arbeitgeber zu erstatten. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ….. ist berechtigt, die Pauschsteuer mit meinen Bezügen zu verrechnen.“

Ist eine solche Vereinbarung überhaupt rechtens? Weiterlesen

Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten – interessantes Urteil des FG Düsseldorf

Kosten einer Strafverteidigung sind nur selten abzugsfähig – und zwar selbst dann nicht, wenn es einen „mittelbaren“ Bezug zum Beruf gibt. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen einem Strafverfahren und der beruflichen Tätigkeit besteht nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen eine Tat zur Last gelegt wird, die er in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen hat.

Lediglich in diesem Ausnahmefall können die Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten abziehbar sein. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird aber wiederum aufgehoben, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 17.8.2011, VI R 75/10). Letztlich ist die Rechtsprechung des BFH diesbezüglich sehr restriktiv.

Diejenigen, die sich mit dem (unbegründeten) Vorwurf einer Straftat konfrontiert sehen, sollten nun aber ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf studieren, mit dem die Kosten einer Strafverteidigung zum Abzug als Werbungskosten zugelassen wurden (Urteil vom 22.3.2024, 3 K 2389/21 E). Weiterlesen

Fünf-Jahres-Zeitraum des § 35b EStG gilt ohne Wenn und Aber

„Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt.“ – so lautet § 35b Satz 1 EStG. Die Vorschrift soll eine Übermaßbesteuerung von Erbschaften verhindern, läuft allerdings oftmals ins Leere.

So hatte etwa das FG Münster entschieden, dass die Steuerermäßigung des § 35b EStG nicht auf Kapitaleinkünfte anwendbar ist, die dem Abgeltungssteuersatz unterliegen (FG Münster, Urteil vom 17.2.2021, 7 K 3409/20 AO; siehe Blog-Beitrag „Zur Anrechnung der Erbschaft- auf die Einkommensteuer„).

Nun hat der BFH geurteilt, dass die zeitliche Komponente des § 35b Satz 1 EStG wortlautgetreu auszulegen ist. Der Begünstigungszeitraum des § 35b Satz 1 StG beginnt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers und wird auch dann nicht verlängert wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Nachlass – ohne Verschulden des Erben – erst nach mehreren Jahren eingetreten ist (BFH-Urteil vom 28.11.2023, X R 20/21). Weiterlesen

Verkürzung des AfA-Zeitraums bei Gebäuden – abermals Schlappe für die Finanzverwaltung

Liegt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes unter der typisierten Nutzungsdauer des § 7 Abs. 4 EStG (zumeist 33, 40 oder 50 Jahre), so kann die AfA statt mit den pauschalierten AfA-Sätzen nach der tatsächlichen Nutzungsdauer vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Lange Jahre war die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG reine Theorie, denn die Finanzverwaltung hat die Hürden für den Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer so hoch gesetzt, dass sie so gut wie niemals übersprungen werden konnten.

Mitte 2021 kam dann der „Kracher“ des BFH: Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19).

Es war zu erwarten, dass dem Fiskus diese Rechtsprechung nicht schmecken konnte. Weiterlesen

Kindergeld: Fähigkeit zum Selbstunterhalt eines inhaftierten behinderten Kindes

Eltern wird das Kindergeld für ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung gewährt, wenn das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Der BFH musste sich nun mit der Frage befassen, ob eine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt auch dann gegeben sein kann, wenn das Kind nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. Um es vorweg zu nehmen: Der BFH hat den Kindergeldanspruch bejaht (BFH-Urteil vom 30.1.2024, III R 42/22).

Das Urteil soll nachfolgend kurz vorgestellt werden, weil der BFH einen kleinen Rechtsschwenk zugunsten der Eltern vorgenommen hat. Oder um es mit seinen Worten zu sagen: „Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Kausalität der Behinderung für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt sind …. fortzuentwickeln und zu präzisieren.“ Weiterlesen

Anbieter von Online-Bildungsleistungen: Neues BMF-Schreiben sorgt für Unruhe

Egal ob Kultur oder Bildung – ohne Internetangebote geht heute kaum noch etwas. Selbst im Gesundheitssektor sind Leistungen, die online erbracht werden, auf dem Vormarsch. All diesen Leistungen ist gemein, dass sie in umsatzsteuerlicher Hinsicht – bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen – steuerbefreit oder ermäßigt besteuert sein können.

Ein aktuelles BMF-Schreiben sorgt bei diversen Anbietern oder Schöpfern von Inhalten für Klarheit, mitunter auch für Freude, doch insbesondere bei einigen Anbietern von Bildungsleistungen für Unruhe. Und um die Leistungen der letztgenannten Gruppe soll es in diesem Blog-Beitrag gehen (BMF-Schreiben vom 29.4.2024, III C 3 – S 7117-j/21/10002 :004). Weiterlesen

Die „Person“ des Leistungsempfängers – Nachweis der Unternehmereigenschaft auf verschiedenen Wegen

Im Umsatzsteuerrecht ist es oft entscheidend, ob eine Leistung an einen Unternehmer oder eine Privatperson erbracht wurde, insbesondere bei der Ortsbestimmung und beim Wechsel der Steuerschuld nach § 13b UStG. Doch wie kann der Leistende überhaupt den Nachweis erbringen, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist? Zumeist gilt hier die Empfehlung, der Leistungsempfänger möge mit seiner USt-IdNr. auftreten, die dann vom Leistenden auf ihre Gültigkeit hin geprüft werden sollte.

Doch nicht immer können oder wollen die Leistungsempfänger die USt-IdNr. angeben. Der BFH hat nun zugunsten der leistenden Unternehmer entschieden: Weiterlesen