Überlassung von Geräteschränken im Rechenzentrum keine grundstücksbezogene Leistung

Der Begriff „Vermietung von Grundstücken“ in Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL ist dahingehend zu definieren, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Dementsprechend stellen Hostingdienste in einem Rechenzentrum, das heißt die Zurverfügungstellung von Geräteschränken für Server der Kunden sowie die entsprechenden Nebenleistungen keine „Vermietung von Grundstücken“ dar, die nach der MwStSystRL von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Dies gilt jedenfalls zum einen, wenn der Dienstleistende seinen Kunden nicht das Recht zusichert, die entsprechende Fläche oder diesen Standort wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen, und zum anderen, wenn die Geräteschränke keinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bilden, in dem sie stehen, und dort nicht auf Dauer installiert sind.

So lässt sich ein aktuelles Urteil des EuGH zu einem Fall aus Finnland zusammenfassen, das auch für deutsche Unternehmer von Interesse sein dürfte und das daher nachfolgend kurz vorgestellt werden soll. Weiterlesen

Interessante FG-Entscheidung zum Sterbegeld

Im vergangenen Jahr hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass das Sterbegeld aus der Beamtenversorgung, das an die Hinterbliebenen gezahlt wird, steuerfrei ist. Zwar handele es sich beim ausgezahlten Sterbegeld um Bezüge aus früheren Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, dennoch sei die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG anzuwenden. Denn es seien Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die stets wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden (Urteil vom 16.1.2019, 11 K 11160/18, Revision VI R 8/19).

Nun hat das FG Düsseldorf – entgegen den Kollegen aus Berlin-Brandenburg – entschieden, Weiterlesen

Kosten einer künstlichen Befruchtung: Familienstand ist für steuerlichen Abzug unerheblich

Die Kosten einer Kinderwunschbehandlung erreichen schnell mehrere tausend Euro und werden von den Krankenkassen in vielen Fällen nicht übernommen. Die Finanzämter stellen sich ihrerseits zuweilen auf den Standpunkt, dass dementsprechend auch keine außergewöhnliche Belastung vorliegen kann. Denn wenn die Versicherungen nicht zahlen, habe das „einen guten Grund“ und die Allgemeinheit, sprich der Steuerzahler, müsse sich an den Aufwendungen „nicht beteiligen.“

Doch so einfach dürfen es sich die Finanzbeamten nicht machen. Ähnlich wie sich die Gesellschaft zum Beispiel in ihrer Haltung zum Kinderwunsch gleichgeschlechtlicher Paare weiterentwickelt hat, haben auch die Finanzgerichte ihre Rechtsprechung fortentwickelt. Weiterlesen

Elterngeld: Vorsicht bei verspäteter Lohnzahlung

Das Elterngeld errechnet sich aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn – zum Beispiel wegen rechtlicher Streitigkeiten – verspätet aus, kann dies dazu führen, dass es zu Einbußen beim Elterngeld kommt. Doch bei einem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers muss dieser für den Schaden aufkommen. In diesem Sinne hat kürzlich das LAG Düsseldorf entschieden, das heißt, der Arbeitgeber haftet für den Schaden, wenn er den Lohn verspätet ausgezahlt hat (Urteil vom 27. 5.2020, 12 Sa 716/19).

Der Sachverhalt:

Der Arbeitgeber, ein Zahnarzt, hatte seiner schwangeren Arbeitnehmerin den Bruttolohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017, der ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zustand, erst im März des Jahres 2018 gezahlt. Dies führte dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit 0 EUR angesetzt wurden. Grund ist, dass gemäß § 2c Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Einkünfte nicht für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde gelegt werden, die als „sonstige Bezüge“ zu werten sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für eine monatliche Lohnzahlung, wenn diese dem Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließt. Die Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns führte hier dazu, dass das monatliche Elterngeld der Klägerin nur 348,80 EUR anstatt monatlich 420,25 EUR betrug. Die Klage der Arbeitnehmerin gegen den Zahnarzt auf Erstattung der so entstandenen monatlichen Elterngelddifferenz hatte im Wesentlichen Erfolg. Der Zahnarzt schuldet die Differenz als Schadenersatzanspruch.

Die Begründung des LAG:

Der Arbeitgeber befand sich mit dem der Klägerin zustehenden Lohn in Verzug und handelte schuldhaft. Denn die Mitarbeiterin hatte ihm eine Kopie des Mutterpasses gegeben, und der vom Zahnarzt beauftragte Betriebsarzt hatte das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt. Der Umstand, dass der Zahnarzt das zum 6.9.2017 begründete Arbeitsverhältnis angefochten hatte, weil die Klägerin ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht über die Schwangerschaft unterrichtet hatte, entlastete ihn nicht. Diese Anfechtung war unwirksam.

Hinweis:

Allerdings hatte auch die Klägerin eine Ursache für die Lohnnachzahlung nach Ablauf der dritten Kalenderwoche des Folgejahres gesetzt. Sie hatte sich nämlich am 11.1.2018, das heißt noch vor Ablauf dieser Frist, auf einen Vergleich mit einer Widerrufsfrist bis zum 9.3.2018 eingelassen, nach dem die Zahlung nur gegen Vorlage einer weiteren Bescheinigung erfolgen sollte. Die Kammer sah den deutlich größeren Verschuldensanteil bei dem Arbeitgeber und verurteilte ihn, der Klägerin 70 Prozent des entgangenen Elterngeldes zu zahlen. Außerdem muss der Zahnarzt 341,32 EUR an Steuerberatungskosten tragen, welche die Klägerin aufwenden musste, um zu ermitteln, welcher auf den Ersatzanspruch anrechenbare Steuervorteil sich aus der verspäteten Elterngeldzahlung in 2018 ergab. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

Rente für besonders langjährig Versicherte: Aktuelles Urteil zur Beschäftigung in Transfergesellschaft

Wer mindestens 45 Versicherungsjahre vorzuweisen hat, kann die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ in Anspruch nehmen. Gerne wird diese Rente auch als „Rente mit 63“ bezeichnet, weil die vor 1953 Geborenen ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen konnten. Wer ab dem 1.1.1953 geboren ist, muss einige Monate länger arbeiten. Bei ihnen wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Doch immer wieder kommt es zu Streitigkeiten bezüglich der Mindestversicherungszeit. Weiterlesen

Kindergeld für behinderte Kinder: Strenge Sichtweise des BFH

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, werden das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gewährt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Früher galt eine Altersgrenze von 27 Jahren.

Die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG mit ihrer starren Altersgrenze kann im Einzelfall zu höchst ungerechten oder fragwürdigen Ergebnissen führen und berücksichtigt menschliche Schicksale dann nur unzureichend oder gar nicht. So jüngst geschehen in einem Fall, über den der BFH mit Urteil vom 27.11.2019 (III R 44/17) entschieden hat. Weiterlesen

Deutsches Kindergeld trotz Entsendung ins Ausland

Viele Arbeitnehmer werden von ihrem Arbeitgeber für eine gewisse Zeit ins Ausland entsandt, um an einer dortigen Betriebsstätte tätig zu sein. Bei Einsätzen, die sich über Jahre hinziehen, reist üblicherweise die Familie mit. Die Frage ist dann, ob für minderjährige bzw. noch in Ausbildung befindliche Kinder weiterhin Kindergeld in Deutschland bezogen werden kann.

Antwort: Ja, das ist möglich, wenn in Deutschland ein Wohnsitz beibehalten wird, der jederzeit genutzt werden kann. In diesem Sinne hat jüngst auch das Hessische FG geurteilt und sich intensiv mit der Frage befasst, wann ein Wohnsitz tatsächlich jederzeit zur Verfügung steht (Urteil vom 11.3.2020, 3 K 1554/19). Weiterlesen

Erledigung von Bankgeschäften und Behördengängen für die Nachbarin

So mancher Zoll- oder Steuerfahnder musste sich schon den Spruch anhören, eine vermeintliche Schwarzarbeit sei doch nur als Freundschaftsdienst oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht worden. Meist hilft diese Behauptung nicht viel und Finanzamt sowie Sozialträger verlangen dennoch Steuern und Sozialabgaben.

Dabei gibt es sie noch tatsächlich: die hilfsbereiten Nachbarn. Und wenn diese etwa für die Erledigung von Bankgeschäften oder Behördengängen eine „Vergütung“ erhalten, kann es sich um eine Zuwendung, aber eben nicht um steuerbare Einkünfte handeln. In diesem Sinne hat jedenfalls das Niedersächsische FG entschieden (Urteil vom 26.6.2019, 9 K 101/18).

Der – hier etwas verkürzt dargestellte – Sachverhalt

Der Kläger wurde von seiner langjährigen Nachbarin gebeten, ihre Vertretung bzw. Betreuung zu übernehmen. Es gab zwar eine diesbezügliche Vollmacht. Es sollte sich dabei aber um eine rein vorsorgliche Maßnahme für den „Fall der Fälle“ handeln. Im Anschluss regelte der Nachbar den Schriftverkehr mit Behörden und Versicherungen. Einige Jahre nach Beginn der Hilfeleistungen wurde vereinbart, dass die Tätigkeit rückwirkend vergütet werden sollte, und zwar mit insgesamt 5.000 Euro. Der Nachbar, offenbar ein grundehrlicher Mensch, wollte von seinem Finanzamt wissen, ob und wie der Betrag zu versteuern ist. Dieses nahm den Ball dankbar auf. Im entsprechenden Steuerbescheid versteuerte es 5.000 Euro abzüglich des Freibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG als selbstständige Einkünfte.

Es kam zur Klage vor dem FG, die erfolgreich war

Die Richter sind der Ansicht, dass überhaupt keine steuerbaren Einkünfte vorliegen. Weiterlesen

Saisonarbeiter: Essen und Unterkunft liegen nicht nur im Arbeitgeberinteresse

Wer in der Überschrift einer Meldung das Wort „Saisonarbeiter“, verbunden mit dem Wort „Unterkunft“, verwendet, darf momentan einigermaßen sicher sein, dass der geneigte Leser nicht in erster Linie ans Steuerrecht denkt. Aber wir befinden uns im NWB Experten-Blog und zudem in der Rubrik „Steuern“ und so muss ich alle enttäuschen, die möglicherweise an eine neue Sensationsmeldung zum Thema „Corona“ gedacht haben. Nein, es geht hier tatsächlich ums Steuerrecht und angrenzend ums Sozialversicherungsrecht. Aber nun genug der Vorrede. Weiterlesen

Ein Jahr Einspruchsfrist bei unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung

Weist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig. Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr – so kurz und knapp lässt sich eine der Kernaussagen des BFH-Urteils vom 28.4.2020 (VI R 41/17) zusammenfassen. Weiterlesen