Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 bis 31.8.2021

Aufgrund der Dringlichkeit und Wichtigkeit mache ich es heute kurz: Der Deutsche Steuerberaterverband hat soeben getwittert, dass laut BMF die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 beratener Steuerbürger nun doch verlängert wird – und zwar bis zum 31. August 2021. Das dürfte unzähligen Kolleginnen und Kollegen sehr entgegen kommen.

Aber Achtung: Bei aller Freude über die Verlängerung der Abgabefrist sollte berücksichtigt werden, dass Nachzahlungen aufgrund der Steuererklärung 2019 ab dem 1. April 2021 mit 0,5 Prozent pro Monat verzinst werden. Bislang ist nicht ersichtlich, dass der Fiskus von seinem Zinswucher abrücken wird. Von daher sollten Betroffene überlegen, eine freiwillige Einkommensteuerzahlung zu leisten, wenn sie mit einer Nachzahlung rechnen.


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Neue Tatsachen und grobes Verschulden im Zuge der Corona-Pandemie

Jens Spahn hat zu Beginn der Corona-Pandemie bekanntlich den Satz geprägt „Wir werden in ein paar Monaten einander wahrscheinlich viel verzeihen müssen“. Ob dieser Satz auch für das Steuerrecht gilt? Ich komme darauf, weil ich kürzlich wieder einmal einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO stellen durfte und bereits innerhalb weniger Tage und nahezu reflexartig die Antwort des Finanzamts erhalten habe, dass den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen getroffen habe.

Nun gut, der Sachverhalt betraf einen Vorgang des Jahres 2018 und es wird sich zeigen müssen, ob das Finanzamt bei seiner Haltung bleiben kann. Ich frage mich aber, inwieweit ein „grobes Verschulden“ bei Sachverhalten des Jahres 2020 zu werten ist, genauer gesagt bei Erstellung der Steuererklärung im Jahre 2020. Weiterlesen

Betrieb einer Fotovoltaikanlage ist keine Liebhaberei

Wenn es um die Verweigerung eines Verlustabzugs geht, sind dem Erfindungsreichtum von Finanzbeamten keine Grenzen gesetzt. Ich persönlich hätte niemals geglaubt, dass der Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Eigenheim als Liebhaberei gewertet werden könnte. Doch ein Finanzamt aus Thüringen war hier anderer Meinung.

Streitig war, ob eine Fotovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde und damit der Verlust in Höhe von sage und schreibe 261 Euro im Jahre 2016 berücksichtigungsfähig war. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an, da sich die Anschaffung der Anlage angesichts der Abschreibung und der geringen Einspeisevergütung nach seiner Auffassung niemals lohnen könne. Weiterlesen

Kosten für Hausnotrufsystem: Sächsisches FG erweitert Abzugsmöglichkeit

Bereits im Jahre 2015 hat der BFH entschieden, dass Kosten für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstig sind. Genau genommen sind die Kosten, die in der so Betreuungspauschale enthalten bzw. mit ihr abgegoltenen sind, abziehbar (BFH 3.9.2015, VI R 18/14, BStBl 2016 II S. 272).

Das BMF hat zu dem Thema im Jahre 2016 wie folgt Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213, Tz. 11): Steuerbegünstigt sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem, falls die Rufbereitschaft im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohneinrichtung erfolgt. Nicht begünstigt sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem außerhalb des „Betreuten Wohnens“.

Einer Pressemitteilung des Sächsischen FG vom 7.12.2020 ist aber zu entnehmen, dass die Kosten eines externen Hausnotrufsystems auch ohne „betreutes Wohnen“ steuerlich berücksichtigt werden können (Urteil vom 14.10.2020, 2 K 323/20). Weiterlesen

Umsatzsteuer-Philosophie Teil 5

Angenommen, Sie haben im Frühjahr überlegt, dass Sie neue Fenster für Ihr Eigenheim benötigen. Sie haben über Wochen Angebote verglichen und sich letztlich für Fenster entschieden, bei denen das Preis-Leistungs-Verhältnis stimmt. Die Fenster haben einen Bruttopreis von 6.000 Euro inklusive Einbau, und zwar unter Berücksichtigung der damals noch geltenden 19 Prozent Umsatzteuer. Der Handwerker hat Ihnen bereits sehr frühzeitig signalisiert, dass er nicht sicher sei, ob er die Fenster noch in 2020 einbauen könne. Auch die Lieferung würde bei dem Hersteller üblicherweise recht lange dauern. Ihnen war das egal, weil sie nicht händeringend auf den Einbau der Fenster gewartet haben.

Nun schreiben wir Anfang Dezember 2020 und tatsächlich können die Fenster am 10. Januar 2021 eingebaut werden – und zwar exakt zum vereinbarten Preis von 6.000 Euro. Auch ist das Preis-Leistungs-Verhältnis noch immer gut. Andere Lieferanten wären wesentlich teurer oder die Qualität würde nicht stimmen.

Nun spielen wir einmal „Wer wird Steuerheld“? Sie dürfen jemanden anrufen oder den 50:50-Joker ziehen. Welche Antwort stimmt? Weiterlesen

Auch für Mieter gilt § 35a EStG – aber wie ist der Nachweis zu führen?

Auch Mieter dürfen Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich nach § 35a EStG geltend machen. Geben sie die Leistungen selbst und unmittelbar in Auftrag, ist der erforderliche Nachweis für das Finanzamt üblicherweise leicht zu erbringen. Doch wenn Auftraggeber der Vermieter ist, der die Kosten anschließend verteilt bzw. umlegt, sind die Mieter auf dessen Mithilfe angewiesen. Weiterlesen

Vermietung an nahe Angehörige: BFH muss Vergleichsmaßstab prüfen

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so bleibt der Werbungskostenabzug voll erhalten. Möglicherweise wird die Grenze im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 gesenkt – das ist aber ein anderes Thema. Mir geht es heute um die Frage des richtigen Vergleichsmaßstabs bei der Prüfung der 66-Prozent-Grenze. Weiterlesen

Abgabefrist verlängert – Steuerzahlung vorab leisten?

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 ist soeben verlängert worden. Darauf hat Herr Professor Jahn hier im Blog bereits ausführlich hingewiesen („Abgabefrist für Steuererklärung durch Steuerberater verlängert). Ich möchte in diesem Zusammenhang auf einen kleinen und banalen, aber dennoch wichtigen Punkt aufmerksam machen: Wenn ich es richtig sehe, gibt es in Sachen „Steuerverzinsung“ keinerlei Bewegung.

Das heißt: Wer seine Steuererklärung spät abgibt und diese vielleicht auch noch spät bearbeitet wird, muss im Nachzahlungsfall mit einer erheblichen Zusatzbelastung rechnen. Von daher sollten Berater ihre Mandanten darauf aufmerksam machen, dass die Möglichkeit der freiwilligen Steuerzahlung besteht. Weiterlesen

Garagenkosten bei Dienstwagen – BFH muss entscheiden

Arbeitnehmer müssen die private Nutzung ihres Dienstwagens entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode versteuern. Die Zahlung eines Nutzungsentgelts oder die Übernahme von laufenden Kfz-Kosten mindern den geldwerten Vorteil grundsätzlich. Umstritten ist aber, ob auch vom Arbeitnehmer getragene Garagenkosten, insbesondere anteilige Grundstückskosten für die zum eigenen Heim gehörende Garage, den Nutzungswert mindern.

In 2019 hat das FG Münster entschieden, dass die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber mindern (Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2990/17). Nach Auffassung der Richter erfolgt eine Minderung des Nutzungsvorteils nur dann, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlt oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Pkw trägt. Nutzungsabhängige Kosten seien nur solche, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, etwa Kraftstoffkosten oder Leasingraten. Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei die Unterbringung in einer Garage jedoch nicht notwendig (siehe Blog Beitrag von Christoph Iser: “ Mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil des Dienstwagens?“)

Das FG Münster hatte in seinem genannten Urteil zwar die Revision zugelassen; diese ist jedoch von den Beteiligten nicht eingelegt worden.

Jüngst hat auch das Niedersächsische FG hat im Sinne des FG Münster entschieden. Weiterlesen

Montage-, Werklieferung oder Bauleistung? Das ist hier die Frage!

Vor einigen Jahren nahm ich an einer Umsatzsteuer-Fortbildung teil, bei der der Referent den Unterschied zwischen einer Montage- und einer Werklieferung und die damit einhergehenden unterschiedlichen Folgen erläutert hatte. Ehrlich gesagt hatte ich damals den Eindruck, das sei etwas für Umsatzsteuer-Theoretiker, aber nichts für den Praktiker.

Doch es kam wie es kommen musste: Einige Zeit später durfte ich den ersten Fall eines Industrieanlagenbauers beurteilen. Und plötzlich schwirrten die Begriffe Montagelieferung, Werklieferung, Betriebsvorrichtung und Bauleistung im Raum herum und warteten darauf, dass sie steuerlich richtig zugeordnet werden. Weiterlesen