Aufreger des Monats Mai: Ein (Steuer-)Gesetzgeber außer Rand und Band

Wie viele meiner Kolleginnen und Kollegen verfolge ich aufmerksam die NWB Nachrichten und den NWB Reform-Radar sowie die Verlautbarungen des Steuerberaterverbandes und anderer Institutionen. Wenn ich allein die Nachrichten der vergangenen Tage über die geplanten Steueränderungen betrachte, erschaudere ich. Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz, Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung, Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, Fondsstandortgesetz, Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes – die Aufzählung ist nicht vollständig.

Hinzu kommt die – weitestgehend – zum 1. Juli 2021 in Kraft tretende Zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets. Die gesetzlichen Änderungen laut Regierungsentwurf samt Begründung umfassen rund 80 Seiten; das zugehörige BMF-Schreiben hat eine Länge von 35 Seiten.

Des Weiteren sind die Änderungen von drei Corona-Steuerhilfegesetzen, des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2019“), des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie, des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht, des „Jahressteuergesetzes 2020“, des Behinderten-Pauschbetragsgesetzes und des Zweiten Familienentlastungsgesetzes zu beachten. Ganz zu schweigen von dem „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“.

Auch diese Aufzählung ist nicht vollständig, denn wir haben zum Beispiel noch das Forschungszulagengesetz sowie weitere Gesetzesänderungen, etwa im Bereich der Sozialversicherung, des Wohnungseigentumsrechts und der Erneuerbaren Energien, die ins Steuerrecht hineinstrahlen. Wohlgemerkt sind die genannten Gesetzesänderungen innerhalb von etwa eineinhalb bis zwei Jahren beschlossen worden oder werden in Kürze beschlossen.

Auf die stündlich wechselnden FAQs zu den Überbrückungshilfen will ich erst gar nicht eingehen. Das wäre ein Thema für sich.

Ich habe die Seiten der Bundestags- und Bundesratsdrucksachen nicht gezählt, aber ausgedruckt dürften sie die Tausender-Grenze überschritten haben. Ärgerlich ist, dass die Gesetze fast immer auch Änderungen transportieren, auf die der Titel nicht schließen lässt. Wenn es „Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland“ heißt, geht man vielleicht noch davon aus, dass die Fondsbesteuerung neu geregelt wird, nicht aber zwingend wichtige lohnsteuerliche Vorschriften. Übrigens, nur am Rande: Selbst wenn Sie die in dem Gesetz geplanten lohnsteuerlichen Vergünstigungen freudig zur Kenntnis nehmen, sollten Sie beachten, dass diese (teilweise) nicht ins Sozialversicherungsrecht übernommen werden. Da will der Gesetzgeber einen kleinen Stolperstein für uns Berater einbauen. Wo kämen wir denn auch hin, wenn das Lohnsteuer- und das Sozialversicherungsrecht hier gleichlaufen würden? Einfach kann jeder; nur große Geister beherrschen das Chaos.

Um es auf den Punkt zu bringen: Der steuerliche Gesetzgeber hat jegliches Augenmaß verloren und entfernt sich von der Praxis mit Lichtgeschwindigkeit. Dabei sind nicht nur die Steuerpflichtigen und ihre Berater, sondern auch die Mitarbeiter der Finanzverwaltung die Leidtragenden. Sprechen Sie einmal mit Leuten, die in den Rechenzentren arbeiten oder die die jeweiligen Steuervordrucke für das kommende Jahr erarbeiten müssen. Und ich nehme an, dass es nach der Bundestagswahl mit steuerlichen Änderungen erst so richtig losgeht. Langweilig wird es jedenfalls nicht.

Ach, fast hätte ich es vergessen: Bitte beachten Sie auch das Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes mit der Ausweitung des zeitlichen Rahmens für kurzfristige Beschäftigung. Wohlgemerkt geht es in dem Gesetz nicht nur um die Seefischerei. Wäre ja noch schöner.


Lesen Sie hierzu auch die Fortsetzung, die morgen (11.05.2021) um 7 Uhr erscheint:
https://www.nwb-experten-blog.de/aufreger-des-monats-mai-ich-lege-nach/

 

Homeoffice-Pauschale kürzt Kostenabzug eines Monatstickets nicht

Die neue Homeoffice-Pauschale ist politisch sicherlich gut gemeint, doch wie wir nun erkennen müssen, führt sie in der Praxis durchaus zu zahlreichen Fragen. Kürzlich wurde an die Finanzbehörden der Länder offenbar mehrfach die Frage herangetragen, ob die steuerlich abziehbaren Kosten für eine Monats- oder Jahreskarte des ÖPNV anteilig gekürzt werden müssen, soweit die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird. Denn eigentlich sollen sich die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale und der Abzug von Fahrtkosten ja gegenseitig ausschließen – so zumindest die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers.

Doch ganz so kleinlich ist die Finanzverwaltung im Bereich der Monats- und Jahreskarten für Bus und Bahn glücklicherweise nicht. Weiterlesen

Wann liegt ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor?

Zuletzt hat der BFH mit einer Reihe von Urteilen zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte Stellung bezogen. Ob Postzusteller, Lokführer einer Werksbahn oder Rettungssanitäter – der BFH hat jeweils erste Tätigkeitsstätten angenommen. Mich persönlich hat insbesondere das Lokführer-Urteil ein wenig verwundert, da ich hier eigentlich fast den klassischen Fall des weiträumigen Tätigkeitsgebiets gesehen hatte. Doch der BFH hat anders geurteilt: Auch wenn das Einsatzgebiet des Lokführers eine Strecke durch mehrere Ortschaften im Umland umfasst und damit großräumig ist, bleibt es dabei, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Der Kläger bewegt sich nicht im öffentlichen Raum, sondern ausschließlich auf betrieblichem Gelände, dem er seitens des Arbeitgebers „zugeordnet“ ist (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18).

Das lenkt den Blick selbstverständlich auf ähnliche Fälle, etwa auf Hafenarbeiter, die auf dem gesamten Hafengelände eingesetzt werden. Weiterlesen

Vermietung an nahe Angehörige: Der Mietspiegel hat gewonnen!

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so bleibt der Werbungskostenabzug voll erhalten. Seit Beginn dieses Jahres reichen sogar 50 Prozent aus, allerdings ist bei Mieten zwischen 50 und 65,9 Prozent der ortsüblichen Miete eine Überschussprognose erforderlich (§ 21 Abs. 2 EStG).

Vor rund eineinhalb Jahren hatte das Thüringer FG entschieden, dass für die Prüfung der Grenze des § 21 Abs. 2 EStG auf die Miete abzustellen ist, die der Vermieter von einem fremden Vermieter verlangt, der im selben Haus eine vergleichbare Wohnung nutzt. Es bestünde kein Vorrang des örtlichen Mietspiegels (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 316/19). Anschließend ist das FG Köln der Linie der Thüringer Kollegen gefolgt: Die allein sachgerechte Methode zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete liege im Streitfall in der Heranziehung der im gleichen Objekt vermieteten weiteren Apartments oder der Untervermietung der betroffenen Wohnungen (Urteil vom 28.5.2020, 13 K 196/18). Beide Gerichte hatten die Revision zugelassen, die jedoch nur im Fall aus Thüringen eingelegt worden ist.

Und siehe da: Die Revision war erfolgreich. Weiterlesen

Kindergeldanspruch für erwachsenes Kind mit Asperger-Syndrom

Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung, also über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Auch wenn jeder Fall natürlich anders liegt und für sich zu beurteilen ist, so soll nachfolgend aber dennoch ein positives Urteil des FG Hamburg vorgestellt werden, da es für viele Eltern von Bedeutung sein kann: Nach Auffassung des FG Hamburg kann das Asperger-Syndrom erheblich mitursächlich dafür sein, dass dein Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Urteil vom 12.11.2020, 6 K 314/19). Weiterlesen

Zu welchem Zeitpunkt tritt ein Wertverlust bei Aktien steuerlich relevant ein?

Bereits mehrfach ist im Rahmen des NWB Experten-Blogs die Thematik „Berücksichtigung von Verlusten aus wertlos gewordenen Aktien“ behandelt worden. Eine Frage blieb dabei bislang ausgespart, nämlich zu welchem Zeitpunkt ein Wertverlust mit steuerlicher Relevanz eigentlich eintritt. Kürzlich hat der BFH diese Frage wie folgt beantwortet (BFH-Urteil vom 17.11.2020, VIII R 20/18):

Erlischt das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs einer inländischen AG, weil diese infolge einer Insolvenz aufgelöst, abgewickelt und im Register gelöscht wird, entsteht dem Aktionär ein steuerbarer Verlust, wenn er seine Einlage ganz oder teilweise nicht zurückerhält. Werden solche Aktien schon vor der Löschung der AG im Register durch die depotführende Bank aus dem Depot des Aktionärs ausgebucht, entsteht der Verlust bereits im Zeitpunkt der Ausbuchung. Von einer Verlustentstehung kann aber nicht bereits zu einem Zeitpunkt ausgegangen werden, zu dem mit einer Auskehrung von Vermögen im Rahmen der Schlussverteilung des Vermögens der AG objektiv nicht mehr rechnen ist oder die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder deren Börsenzulassung widerrufen wird. Weiterlesen

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Keine Ermäßigung in Bezug auf Haushaltsersparnis

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar. Allerdings werden einerseits eine zumutbare Belastung und andererseits eine Haushaltsersparnis gegengerechnet. Für den Teil der Kosten, der sich in Höhe der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd auswirkt, darf die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Ganz einfach zu verstehen ist das sicherlich nicht und man fragt sich, warum der Gesetzgeber das Thema „Heimkosten“ nicht einmal vernünftig regelt.

Wenn aber schon der nach § 33 EStG nicht berücksichtige Teil „zumutbare Belastung“ nach § 35a EStG begünstigt wird, so liegt der Gedanke nahe, dass auch der zweite Teil, der vom Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht erfasst wird, ebenfalls nach § 35a EStG zu begünstigen ist. So dachte jedenfalls eine Heimbewohnerin, die ihre Haushaltsersparnis entsprechend geltend gemacht hat.

Allerdings sieht der BFH die Sache anders: Weiterlesen

„Hast im Schrebergarten deine Laube“ – und versteuerst einen Spekulationsgewinn

Wie heißt es so schön im Lied „Bochum“ von Herbert Grönemeyer: „Hast im Schrebergarten deine Laube“. Die Textzeile bezieht sich auf die bescheidenen Gartenhäuser im Ruhrgebiet. Im Münchner Raum würde Herbert Grönemeyer zumindest heutzutage wohl nicht von „Laube“ sprechen, denn dort wechselt ein Gartenhaus auch schon einmal für über 150.000 Euro den Besitzer – wohlgemerkt, nachdem der bisherige Kleingärtner das „Anwesen“ fünf Jahre zuvor für 60.000 Euro erworben hat. So lag zumindest ein Sachverhalt, über den das FG München soeben befunden hat (Urteil vom 15.9.2020, 2 K 1316/19).

In dem Fall ging es um die Frage, ob ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn eine Parzelle samt Garten- oder Wochenendhaus in einer Kleingartenanlage veräußert wird und der bisherige Eigentümer das Haus – wenn auch baurechtswidrig – dauerhaft bewohnt hat. Weiterlesen

Keine pauschalen Km-Sätze für Dienstreise bei Nutzung von ÖPNV oder Flugzeug

Ein Betriebsprüfer der Finanzverwaltung hatte eine schöne Idee zur Berücksichtigung seiner Dienstreisekosten im Rahmen der Steuererklärung: Seine Aufwendungen für längere Dienstreisen mit der Bahn wurden von seinem Dienstherrn zwar voll erstattet, doch er war der Ansicht, dass er dennoch abzugsfähige Werbungskosten geltend mache könne. Die entsprechende Regelung in § 9 Abs. 1 Satz Nr. 4a EStG sei so auszulegen, dass er zumindest die Pauschalen geltend machen könne, die ihm als Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz zustehen.

Indes hat der Bundesfinanzhof diese Auffassung nicht geteilt. Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG anstelle der tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG für sonstige berufliche Fahrten komme nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel i.S. des § 4 Abs. 1 BRKG benutzt (BFH-Urteil vom 11.2.2021, VI R 50/18).

Der Sachverhalt in Kurzform: Der Kläger war als Bundesbetriebsprüfer im Außendienst eingesetzt. Die Erstattung seiner Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Im Rahmen einer längeren Prüfung fuhr er per Bahn bzw. S-Bahn täglich 378 Kilometer. Der Arbeitgeber erstattete hierfür die tatsächlich entstandenen Bahnfahrtkosten von 1.726 Euro. Dem Prüfer waren also unterm Strich keine Kosten entstanden. In seiner Steuererklärung rechnete er aber unter anderem wie folgt: Pauschaler Kilometersatz 0,20 Euro x 378 Km tägliche Strecke x 60 Tage = 4.536 Euro abzüglich Erstattung 1.726 Euro, als Werbungskosten abzuziehen also 2.810 Euro. Weitere Details in der NWB Online-Nachricht Einkommensteuer | Kein Ansatz pauschaler Kilometersätze bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (für Abonnenten kostenfrei).

Der Prüfer berief sich auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG, in dem es heißt: „Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.“  

Der Bundesfinanzhof folgte dem jedoch nicht. Es begründet seine Entscheidung mit der Gesetzessystematik. Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel – wie die Bahn oder das Flugzeug –, die im Bundesreisekostengesetz erfasst sind, seien von der Anwendung einer Pauschale gerade ausgeschlossen.

Letztlich hatte man eine ähnliche Haltung schon einmal gesehen, nämlich im BFH-Urteil vom 12.2.2020 (VI R 42/17). Danach darf nur die halbe Entfernungspauschale abgezogen werden, wenn die Rückfahrt von der Arbeit an einem anderen Tag erfolgt.

Um es kurz zu machen: Pauschalierungen und Vereinfachungen sind die eine Sache, Kosten aber abziehen zu wollen, die gar nicht entstanden sind, eine andere. Hier schiebt der BFH einen Riegel vor. Und zwar meines Erachtens zurecht, auch wenn ich die Idee des Außenprüfers nach wie vor charmant finde.

Ich erinnere mich an den Talkshow-Auftritt eines deutschen Astronauten, der sagte, er hätte sich nach seiner Rückkehr zur Erde den Spaß erlaubt, bei seinem Arbeitgeber die Erstattung der Reisekosten mit einem pauschalen Km-Satz für die zurückgelegte Strecke zu verlangen. Die Dienstreisebestimmungen hätten das wohl hergegeben. Der Arbeitgeber fand das aber wohl weniger lustig.

Gnadenfrist zur Grunderwerbsteuer auf Instandhaltungsrücklage

In meinem Blog-Beitrag „Instandhaltungsrücklage unterliegt der Grunderwerbsteuer“ hatte ich auf das Urteil des BFH vom 16.9.2020 (II R 49/17) aufmerksam gemacht, mit dem dieser entschieden hat, dass die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb einer Eigentumswohnung nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern ist.

Die Begründung des Urteils liegt darin, dass die Instandhaltungsrücklage Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist und bei einem Eigentümerwechsel auch bleibt. Anders als das Zubehör eines Grundstücks, das nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, kann damit die (anteilige) Instandhaltungsrücklage nicht auf den Erwerber einer Eigentumswohnung übergehen. Was einem nicht gehört, kann auch nicht verkauft werden. Na ja, zumindest sollte es nicht verkauft werden. Weiterlesen