Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU“ bei 4/3-Rechnern unverhältnismäßig!

Viele Jahre waren die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ im Rahmen einer Betriebsprüfung zu beachten, bevor sie Anfang 2015 durch die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“(GoBD) abgelöst wurden.

Beiden Regelungen ist gemein, dass sie von der Finanzverwaltung und leider auch zuweilen von den Finanzgerichten (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg 12.6.2018, 8 K 501/17) mit einem Gesetzescharakter versehen werden, der ihnen aber nicht zukommt. Die wesentlichen Bestimmungen zum Datenzugriff ergeben sich aus § 147 Abs. 1 und Abs. 6 AO. Und auf diese kommt es an. Diese Erfahrung musste auch ein Finanzamt aus dem Münchner Raum machen, das von einem Einnahmen-Überschussrechner zusammen mit der Prüfungsanordnung „die Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU“ angefordert hat. Doch ein solches Verlangen ist unverhältnismäßig.

Dazu der BFH mit Urteil vom 7.6.2021 (VIII R 24/18): Weiterlesen

Verluste aus Tausch von Genussrechten sind steuerlich zu berücksichtigen

Nach Auffassung des FG Münster ist ein Verlust aus dem Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen (Urteil vom 9.6.2021, 13 K 207/18 E,F).

Damit ist ein weiterer Streitfall bei dem Komplex „Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalanlagen“ zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden worden. Weiterlesen

Abfindungen: Koppelung mit betrieblicher Altersvorsorge auch später unschädlich

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind nach der Fünftel-Regelung des § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Allerdings darf die Abfindung grundsätzlich nicht in mehreren Tranchen ausgezahlt werden, sondern muss dem Arbeitnehmer zusammengeballt, das heißt üblicherweise innerhalb eines Jahres, zufließen. Die Tarifermäßigung des § 34 EStG allein bringt bei hohen Abfindungen aber keine nennenswerte Steuerersparnis. Von größerer Relevanz ist da die – teilweise – Einzahlung der Abfindung in eine betriebliche Altersversorgung unter „Mitnahme“ der Steuerbegünstigung nach § 3 Nr. 63 EStG.

Doch die Welt ist nicht einfach und Betriebsvereinbarungen können kompliziert sein (siehe Blog-Beitrag „Tarifbegünstigung für eine „Sprinterprämie – Schwenk der Rechtsprechung“). Weiterlesen

Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu mindern

Der steuerliche Abzug von Kinderbetreuungskosten hat eine wechselvolle Geschichte – oft gut gemeint, aber vom Gesetzgeber schlecht ausgeführt. Die Älteren unter uns erinnern sich vielleicht noch mit Schrecken an die Rechtslage 2006: Zu unterscheiden war, ob die Aufwendungen erwerbsbedingt waren oder ob sie in der Privatsphäre der Eltern entstanden. Und dann gab es nochmals zwei Unterfälle. Geregelt war dies in vier unterschiedlichen Paragrafen. Bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes am 7.4.2006 hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass er „die steuertechnische Umsetzung der Kinderbetreuungskosten nicht für zweckmäßig und administrativ nicht für handhabbar hält“.

Seit 2012 ist die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten deutlich einfacher geregelt: Die Aufwendungen sind jetzt einheitlich nur noch als Sonderausgaben absetzbar. Weiterhin aber werden die Kosten nur zu zwei Drittel, begrenzt auf 4.000 Euro je Kind, anerkannt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Auf die weiteren Voraussetzungen soll hier nicht eingegangen werden.

Nun ist es aber so, dass es im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung einen weiteren Steuervorteil gibt: Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Aber ist auch eine Kombination der beiden Steuervorteile zulässig? Weiterlesen

Tarifbegünstigung für eine „Sprinterprämie“ – Schwenk der Rechtsprechung

In Zeiten der olympischen Spiele klingt das Wort „Sprinterprämie“ irgendwie nett. Dabei ist mit der Sprinterprämie nun gar kein positiver Vorhang gemeint. Vielmehr geht es um den Verlust des Arbeitsplatzes.

Zum Hintergrund: Bekanntermaßen unterliegt eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes der Fünftel-Regelung des § 34 EStG. Regelmäßig gilt dies auch für eine Entschädigung, die im Zuge einer Aufhebungsvereinbarung gezahlt wird. Doch manchmal sind betriebliche Vereinbarungen relativ kompliziert. In einem Fall, den das Hessische FG soeben entschieden hat, ging es um ebenjene Sprinterprämien. Mit einer solchen Prämie soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers „vergütet“ werden, noch vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Unternehmen auszuscheiden. Weiterlesen

Übertragung des Betreuungsfreibetrages: Der Rechtsanwender ist verwirrt

Bei getrennt lebenden Eltern stellt sich häufig die Frage, welchem Elternteil der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (kurz: Betreuungsfreibetrag oder BEA-Freibetrag) zustehen. Grundsätzlich stehen die Freibeträge zwar beiden Elternteile zur Hälfte zu. Doch der halbe Kinderfreibetrag kann auf Antrag übertragen werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Die bisherige Verwaltungspraxis sah vor, dass bei minderjährigen und volljährigen Kindern der Betreuungsfreibetrag der Übertragung des Kinderfreibetrags folgt. Dieser Grundsatz ergab sich nach Auffassung der Verwaltung aus § 32 Absatz 6 Satz 6 EStG. Der BFH hat jedoch mit Urteilen vom 22.4.2020 (III R 61/18 und III R 25/19) entschieden, dass der dem anderen Elternteil zustehende BEA-Freibetrag nach Volljährigkeit des Kindes auch im Fall der Verletzung der Unterhaltsverpflichtung nicht auf den alleinerziehenden Elternteil übertragen werden kann. Dadurch erhält ein seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommender Elternteil den halben BEA-Freibetrag, obwohl er nicht mit Unterhaltsaufwand belastet ist. Infolge dieser Rechtsprechung wird einem alleinerziehenden Elternteil der halbe BEA-Freibetrag für das volljährige Kind verwehrt, obwohl er die Unterhaltslasten des Kindes alleine trägt.

Mit einer Ergänzung des § 32 Absatz 6 Satz 6 EStG ist dann aber geregelt worden, dass mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2021 die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des BEA-Freibetrages führt („Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz“).

Bis hierhin ist es schon recht kompliziert, doch immerhin kann ich dem Gesetzgeber noch folgen. Bei dem nun folgenden Punkt bin ich selbst allerdings etwas verwirrt. Weiterlesen

Institut für empirische Steuerforschung – sinnvolle Gründung oder Geldverschwendung?

Vor einigen Jahren habe ich einen Vortag von Herrn Professor Clemens Fuest hören dürfen, der bemängelte, dass es in Deutschland zu wenig statistisches Material zur Steuererhebung geben würde. Letztlich wüsste man nie so genau, welche finanziellen Auswirkungen eine bestimmte steuerliche Maßnahme tatsächlich haben wird. Andere Länder sei hier viel weiter und verfügten über wesentlich besseres Zahlenmaterial. Ich hoffe, ich gebe ihn korrekt wieder.

Und in der Tat: Zwar gibt es das Statistische Bundesamt und den „Arbeitskreis Steuerschätzungen“, doch letztlich sind deren Zahlen eher übergeordneter Natur und wenig geeignet, um daraus hinreichend Schlüsse für eine solide Einschätzung von bestimmten Gesetzesänderungen zu ziehen. Weiterlesen

Abfindung für Aufgabe eines Wohnrechts als nachträgliche Anschaffungskosten

Viele Testamente sehen ein dingliches Wohnrecht für den länger lebenden Partner vor, während die Immobilie unmittelbar dem Kind vermacht wird. Der Partner oder die Partnerin sind folglich abgesichert und das Kind erhält sein Erbe. Mit derartigen Rechten ist es aber so eine Sache: In aller Regel sind sie gut gemeint, doch in tatsächlicher und in steuerlicher Hinsicht sind sie nicht immer förderlich. Ganz abgesehen von der Frage der erbschaftsteuerlichen Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, die bei entsprechenden Rechten mehr als gefährdet ist, ist festzustellen, dass sich Lebensumstände ändern.

Anders als früher sind ältere Menschen mobiler und wollen vielleicht nach dem Tod ihres Partners gar nicht in dem Haus wohnen bleiben, das sie über viele Jahre mit ihm geteilt haben. Und so kommt es, dass Wohnrechte zuweilen abgelöst werden. Sprich: Der Eigentümer der Immobilie, also der Erbe, zahlt dem Wohnberechtigten eine Entschädigung für die Ablösung des dinglichen Wohnrechts.

Bereits im vergangenen Jahr hat das Niedersächsische FG entschieden, dass die Ausgleichszahlung für die Aufgabe des Wohnrechts als nachträgliche Anschaffungskosten der Immobilie zu werten ist (Urteil vom 2.7.2020, 2 K 228/19). Weiterlesen

Umsatzsteuer: Die neue Zehn-Prozent-Grenze für Aufsichtsratsmitglieder

Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. So hat der BFH entgegen der früheren Auffassung mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19 / V R 62/17) entschieden. Er begründet dies mit der Rechtsprechung des EuGH zum Aufsichtsratsmitglied einer Stiftung (vgl. Urteil vom 13.6.2019, C-420/18). Zwischenzeitlich haben mehrere Finanzgerichte zu Einzelfragen der neuen Rechtsprechung entschieden. Insoweit kann auf den Blog-Beitrag “ Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten, Verwaltungsräten und Kammermitgliedern“ verwiesen werden. Aktuell hat sich allerdings auch das BMF geäußert. Weiterlesen

Erbschaftsteuerliche Begünstigungen: Lang andauernde Erbauseinandersetzung ist unschädlich – oder?

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sieht für die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Größe eine erbschaftsteuerliche Befreiung vor. Wichtig für die Steuerbegünstigung: Das Familienheim muss „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein“. Und „unverzüglich“ bedeutet „Einzug bzw. Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten“. So zumindest der Grundsatz. Maßgebend ist das BFH-Urteil vom 28.5.2019 (II R 37/16). Ein späterer Einzug oder eine spätere Erbauseinandersetzung führen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb des Familienheims. Der Erbe muss dann aber glaubhaft darlegen, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hat, beispielsweise im Fall einer dringend notwendigen Renovierung.

Nun sind sechs Monate aber keine lange Zeit. Gerade komplexe Erbauseinandersetzungen können sich über mehrere Jahre hinziehen. Und für diese Fälle hat das FG Düsseldorf ein erfreuliches Urteil gefällt. Weiterlesen