Fahrtenbuch: Welche Mängel sind verzeihlich?

Die Führung eines Fahrtenbuchs ist – von ganz, ganz wenigen Ausnahmefällen abgesehen – die einzige Möglichkeit, um bei dienstlichen oder betrieblichen Kfz der Ein-Prozent-Regelung zur Versteuerung der Privatnutzung zu entgehen. Doch ein Fahrtenbuch macht viel Arbeit und so ist es nicht verwunderlich, dass manch Steuerzahler versucht, diese Arbeit ein Stück weit zu reduzieren. Zudem können natürlich Fehler passieren. Und diese sind nach der Auffassung zahlreicher Finanzbeamter nicht zu tolerieren.

Selbst geringste Ungenauigkeiten gehören bestraft. Dabei hat der BFH bereits mit Urteil vom 10.4.2008 (VI R 38/06) entschieden, dass kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung führen. Weiterlesen

Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: Was geschieht eigentlich mit dem IAB?

Das BMF hat Anfang Juni eine Vereinfachung für Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kW sowie für Betreiber kleinerer Blockheizkraftwerke erlassen: Für solche Anlagen ist auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Die Voraussetzungen für die Nutzung der Vereinfachungsregelung können Betroffene dem BMF-Schreiben vom 2.6.2021 (IV C 6 – S 2240/19/10006 :006) sowie dem Aufsatz Besteuerung von Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern von Gragert/ Wißborn in NWB Nr. 30 vom 30.07.2021 (Seite 2182) entnehmen (für Abonnenten kostenfrei).

Mich treibt momentan in diesem Zusammenhang die Frage um, was eigentlich mit Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geschieht, die in der Vergangenheit in Anspruch genommen wurden. Möglichweise sehe ich Probleme, wo keine sind. Doch vielleicht ist auch folgendes Problem noch nicht genau beleuchtet worden: Weiterlesen

Unterliegen Corona-Schnelltests ab 11.10.2021 der Umsatzsteuer?

Die Abnahme von Corona-Schnelltests ist derzeit noch umsatzsteuerfrei. Doch ändert sich dies, wenn die so genannten kostenlosen Bürgertests ab dem 11.10.2021 entfallen und die Tests – weitestgehend – kostenpflichtig werden?

Die derzeitige Umsatzsteuerfreiheit ergibt sich aus Tz. XI. 21. der FAQ „Corona“ (Steuern) mit Stand 15. September 2021:

  • Corona-Schnelltests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person nach § 4 Nr. 14 des UStG umsatzsteuerfrei.
  • Darüber hinaus ist die Erbringung der Corona-Schnelltests aus Billigkeitsgründen ebenfalls nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, wenn diese von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie zum Beispiel Apotheken, durchgeführt werden, wenn diese Leistungserbringer eine ordnungsgemäße Durchführung der Tests, insbesondere nach einer Schulung nach § 12 Abs. 4 der Coronavirus-Testverordnung, garantieren. Dies schließt auch Corona-Schnelltests in privat betriebenen Testzentren mit ein, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Schnelltests durch eigenes beziehungsweise angestelltes medizinisches Fachpersonal beziehungsweise geschulte Mitarbeiter erfolgt.
  • Ein wichtiger Satz: Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist dabei nur einheitlich für alle vom Unternehmer durchgeführten Corona-Schnelltests möglich.

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Verspätungszuschläge: Steuererklärung lieber anfordern lassen als freiwillig abgeben?

Verspätungszuschläge wurden früher – nach meiner Erfahrung – eher zurückhaltend festgesetzt. Und wenn, dann waren Steuerpflichtige und Berater zumeist schnell mit Erlassanträgen bei der Hand, die den jeweiligen Finanzbeamten so zu Tränen gerührt haben, dass den Anträgen vielfach stattgegeben wurde. Man möge mir die bissige Einleitung verzeihen.

Jedenfalls hat der Gesetzgeber vor nicht allzu ferner Zeit reagiert und die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für obligatorisch erklärt, wenn Steuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben werden. Dabei hat er durchaus ein Herz für Rentner gezeigt, denn in § 152 Abs. 5 AO heißt es:

Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

Damit hatte der Gesetzgeber diejenigen im Blick, die vom Finanzamt erst nach Jahren zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden, weil dieses Kenntnis von den Renteneinkünften erlangt hat und der jeweilige Rentner seinerseits die Erklärungspflicht nicht erkannt hat. Weiterlesen

Zehn-Tage-Regel des § 11 EStG – weg damit!

Auch wenn die Belastung in den Steuerkanzleien aufgrund der Corona-Situation nach wie vor hoch ist, so ist das „Geschäft“ mit der Erstellung der Steuererklärungen des Jahres 2020 „im vollen Gange“. Und ich vermute, dass viele tausend Steuerberater und Mitarbeiter wieder einmal ratlos vor der Frage stehen, wie sie die letzte Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Jahres 2020 bei Einnahmen-Überschussrechnern verbuchen sollen. In 2020 oder in 2021? Denn da der 10. Januar 2021 auf einen Sontag gefallen ist, kommt § 11 Abs. 2 EStG zur Anwendung – oder eben nicht!

Ich habe schon lange den Überblick verloren, wie die einzelnen Fälle zu lösen sind und muss jedes Mal aufs Neue in die Literatur schauen, um keine Fehler zu begehen. Und zudem sind mittlerweile sogar zwei Verfahren vor dem BFH anhängig (VIII R 1/20, X R 2/21).

Eine Frage lautet: Sind die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2017, die am 9.1.2018 innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums bezahlt wurden, im Veranlagungsjahr 2017 bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung als Betriebsausgabe anzuerkennen, auch wenn die Fälligkeit nicht innerhalb kurzer Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, liegt? Weiterlesen

Der räuberische Aktionär und der Fiskus

Für die einen sind sie eine Art moderner Robin Hood, für die anderen sind sie einfach nur eine Plage: die so genannten räuberischen Aktionäre. Sie überziehen Aktiengesellschaften, an denen sie beteiligt sind, mit Klagen oder drohen diese an. Zuweilen besteht ein „echtes“ Interesse an den Klagen, um Missstände anzuprangern. Doch mitunter geht es auch nur um die Vereinnahmung eines hübschen Sümmchens „Schadensersatz“ in Kombination mit dem anteilig weitergeleiteten Rechtsanwaltshonorar.

Ein Aktionär, der wohl weniger der Fraktion Robin Hood zuzuordnen war, sondern eher eigennützig gehandelt hat, musste nun aber in steuerlicher Sache eine Schlappe vor dem BFH hinnehmen (BFH-Beschluss vom 23.3.2021, XI B 69/20).

Kurz der Sachverhalt: Weiterlesen

Gutschrift an Nichtunternehmer begründet keinen Fall des § 14c Abs. 2 UStG

Fehler passieren. Manchmal werden Fehler sogar im guten Glauben begangen. Doch das Umsatzsteuerrecht ist unerbittlich und verzeiht Fehler nur selten. Zwar sind sich zuweilen 15 Richter auf unterschiedlichen Ebenen (FG, BFH, EuGH) über die steuerliche Behandlung eines bestimmten Sachverhaltes uneins, doch am Ende wird dem „kleinen Unternehmer“ vorgeworfen, er hätte die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung von Anfang wissen müssen. Beispiel: Ein Unternehmer rechnet mit Umsatzsteuerausweis ab. Später stellt sich heraus, dass die Leistung eigentlich umsatzsteuerfrei gewesen wäre. Wenn der Unternehmer seine Rechnung dann aus rechtlichen oder – wie zumeist – aus tatsächlichen Gründen heraus nicht mehr ändern kann, bleibt es dabei, dass die Umsatzsteuer geschuldet wird.

Immerhin gibt es nun etwas zum Aufatmen im Zusammenhang mit Gutschriften. Der BFH hat zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann. Das BMF hat nun zur Anwendung des Urteils Stellung bezogen (BFH-Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19 (V R 62/17), BStBl 2021 II S. 542; BMF-Schreiben vom 19.8.2021, III C 2 -S 7283/19/10001 :002). Danach gilt:

Abrechnung an Nichtunternehmer: Weiterlesen

Sterbegeld oder „Mit der einen Hand gegeben, mit der anderen genommen“

Nicht einmal der Tod ist umsonst; Bestattungen können recht teuer werden. Beim Tod eines nahen Angehörigen kann daher ein Sterbegeld wenigstens die finanzielle Belastung etwas verringern, auch wenn es das Leid natürlich nicht lindern kann. Doch wie immer im Leben – und eben im Tod: Der Fiskus will mitreden. Anders ausgedrückt: Er will von dem Sterbegeld Steuern kassieren, und zwar am liebsten in voller Höhe und ohne jegliche Steuerminderung. Der BFH gewährt der Finanzverwaltung die entsprechende Unterstützung, und zwar jüngst auch zulasten der Hinterbliebenen von Beamten.

Man kann daher auch sagen: Was der Staat den Hinterbliebenen mit der einen Hand gibt, nimmt er mit der anderen wieder zurück.

Zunächst zur betrieblichen Altersversorgung allgemein. Weiterlesen

Grunderwerbsteuer auf Erschließungskosten? BFH muss entscheiden!

Seit Jahr und Tag streiten sich Häuslebauer und Finanzverwaltung über die Frage, ob bei einem so genannten einheitlichen Vertragswerk auch auf die Baukosten des – noch zu errichtenden – Gebäudes Grunderwerbsteuer anfällt. Lässt man einen (ehemaligen) Rebellen des Niedersächsischen FG außen vor, so muss leider festgestellt werden, dass die Gerichte die Handhabung der Finanzämter für rechtens befinden und die volle Grunderwerbsteuer verlangen, obwohl die Baukosten auch der Umsatzsteuer unterliegen. Schon interessant, dass sich die Politik über mangelnde Bauaktivität und hohe Mieten wundert, während sie den Wohnungsneubau zum Teil mit Verkehrssteuern von 25,5 Prozent (19 Prozent Umsatzsteuer plus 6,5 Prozent Grunderwerbsteuern) belastet.

Nicht genug allerdings damit, dass der Fiskus Steuern auf noch zu erbringende „klassische“ Bauleistungen erhebt. Nein, er will auch noch Steuern auf noch zu erbringende Erschließungskosten haben. Doch ob dies zulässig ist, muss nun immerhin der BFH in drei Verfahren klären. Weiterlesen

Einzelbewertung statt 0,03 Prozent-Regelung: Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs zulässig

Der Anteil für die Privatnutzung eines Firmenwagens ist per Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Hinzu kommen noch 0,03 Prozent des Kfz-Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.

Arbeitnehmer können den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Teil vermeiden, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat genutzt haben und stattdessen die so genannte Einzelbewertung vornehmen. Dann erfolgt eine Versteuerung mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt zur Tätigkeitsstätte. In Coronazeiten ist die Einzelbewertung wichtiger denn je. Weiterlesen