Doppelhaushälfte, Sechs-Monats-Frist, Familienheim und innere Tatsache

Manchmal gibt es BFH-Urteile, die bei aller Kürze einen wahren Schatz an interessanten Aussagen erhalten. So auch das BFH-Urteil II R 46/19 vom 6.5.2021. Es geht um einen eigentlich recht einfachen Sachverhalt:  Ein Steuerpflichtiger bewohnt eine Doppelhaushälfte, die andere Hälfte des Hauses wird von seinem Vater genutzt. Als dieser verstirbt, entschließt sich der alleinerbende Sohn, die beiden Häuser mittels Durchbruchs miteinander zu verbinden und die nunmehr einheitliche Wohnung komplett zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Allerdings vergehen zwischen den Tod des Vaters und dem Einzug mehr als sechs Monate. Daher versagt das Finanzamt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.

Zurecht? Tja, wenn die Antwort so einfach wäre. Weiterlesen

Regelmäßig voller Umsatzsteuersatz für Speisenabgabe in Food-Courts

Unternehmer, die in der Gastronomie tätig sind, haben gerade zwar andere Sorgen haben als die Höhe des Umsatzsteuersatzes für ihre Leistungen. Doch irgendwann kommt der Tag, an dem die Speisenabgabe – vom Grundsatz her – wieder dem vollen Steuersatz unterliegt. Und dann werden die Abgrenzungsfragen, die derzeit die Finanzgerichte, den BFH und den EuGH beschäftigen oder beschäftigt haben, von großer Wichtigkeit sein.

Jüngst hat der BFH geurteilt, dass die Abgabe zubereiteter Speisen im Food-Court eines Einkaufszentrums dem regulären Steuersatz unterliegt – es sei denn, der Kunde äußert die Absicht, die Speisen mitzunehmen und außerhalb des Food-Courts zu verzehren (BFH 26.8.2021, V R 42/20).

Der Kern des Problems liegt in entsprechenden Fällen darin, dass die Verzehreinrichtungen in Food-Courts grundsätzlich dem Inhaber des Einkaufszentrums oder einer Betreibergesellschaft gehören und nicht den „Speisenabgebern“. Das heißt, der Gastronom selbst erbringt keine Dienstleistungen, die über die Speisenabgabe hinausgehen und damit eine reine Lieferung – so die Ansicht der Unternehmer.

Doch so einfach darf der Sachverhalt nicht betrachtet werden. Weiterlesen

Interessenkonflikt bei Teilnahme einer Gemeinde an Betriebsprüfungen

Stellen Sie sich vor, ein Geschäftspartner bittet Sie darum, Einblick in Ihre gesamten Unterlagen, also auch in Ihre Kalkulationen und Verträge mit Konkurrenten Einblick nehmen zu dürfen. Sicherlich würden Sie dem Geschäftspartner höflich, aber bestimmt zu erkennen geben, dass sie seinem Anliegen nicht nachkommen können. Was aber, wenn der Geschäftspartner die Gemeinde ist, in der Sie ansässig sind? Auch der Gemeinde würden Sie keinen Einblick in Ihre Geschäftsunterlagen gewähren.

Wenn nun aber die Gemeinde auf ihr Recht pocht, das ihr in § 21 FVG gesetzlich zusteht, wird die Sache kompliziert. Weiterlesen

Verpflegungsaufwand: Steuerrecht vs. Sozialversicherungsrecht

Als Steuerberater und Fachautor ist man schnell geneigt, bei der Steuerfreiheit von Leistungen den Satzbestandteil „und sozialversicherungsfrei“ hinzuzufügen, also etwa „Der Arbeitgeber darf Spesen bis zu 14 Euro arbeitstäglich steuer- und sozialversicherungsfrei“ zahlen, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entfernt ist. Doch die Regel „Steuerfreiheit = Beitragsfreiheit“ enthält mehr Ausnahmen als man denken mag.

Diese Erfahrung musste kürzlich ein Arbeitgeber in einem Berufungsverfahren vor dem LSG München machen. Weiterlesen

Verkürzte Nutzungsdauer: Keine überbordenden Anforderungen an Gutachten

Wer ein älteres Gebäude erwirbt und zur Erzielung von Einkünften nutzt, hat oftmals ein Interesse daran, einen höheren AfA-Satz als nur die typischen 2 bis 3 Prozent geltend machen zu können. In bestimmten Fällen dürfen zwar eine geringere tatsächliche Nutzungsdauer und damit ein höherer AfA-Satz beantragt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Doch die Voraussetzungen sind streng und den Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer muss der Hausbesitzer führen.

Üblicherweise verlangt die Finanzverwaltung entsprechende Gutachten und selbst diese werden wieder angezweifelt, denn für Wertermittlungen gibt es unterschiedliche Methoden. Der eine Gutachter stellt auf die Bausubstanz ab, der andere auf die wirtschaftliche Verwendung des Gebäudes. Und so kommt es, dass Streitfälle immer wieder vor Gericht landen, weil sich Fiskus und Steuerzahler nicht einigen können. Aber selbst die Finanzgerichte sind sich nicht einig, welches die richtige Grundlage für ein Wertgutachten darstellt. Doch damit dürfte nun Schluss sein, denn der BFH hat entschieden, dass an den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer keine überbordenden Anforderungen zu stellen sind. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist jedenfalls nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19).

Die Klägerin erwarb im Jahr 2002 ein Wohn- und Geschäftshaus. Beim Finanzamt beantragte sie eine höhere AfA als gesetzlich typisierend vorgesehen, da das Gebäude – entsprechend eines vorgelegten Gutachtens – eine verkürzte Nutzungsdauer habe. Das Finanzamt lehnte dies ab. Zwar komme eine kürzere Nutzungsdauer bei entsprechendem Nachweis grundsätzlich in Betracht. Dazu bedürfe es aber eines so genannten Bausubstanzgutachtens. FG und BFH sehen das aber anders.

Die Darlegungen des Steuerpflichtigen müssen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten – zum Beispiel technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen – geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist. Vor diesem Hintergrund ist die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens, insbesondere die Zustandsermittlung von Immobilien mit Hilfe des sog. ERAB-Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen), nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer, selbst wenn ein solches Gutachten möglicherweise den technischen Verschleiß eines Gebäudes im Einzelfall nachvollziehen könnte.

Wählt der Steuerpflichtige daher aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann dies – gegebenenfalls unter Berücksichtigung entsprechender Anpassungen – Grundlage für die im Einzelfall erforderliche Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer sein, soweit aus der gewählten Methode Rückschlüsse auf die zu ermittelnden Determinanten möglich sind.

Das Urteil bietet Hauseigentümern nun also vereinfachte Möglichkeiten, um eine kürzere Nutzungsdauer durchzusetzen. Aber dennoch muss das Gutachten eine bestimmte methodische Qualität aufweisen. Gefälligkeitsgutachten werden schnell enttarnt.

Eine andere Frage ist, welche Anforderungen an den Gutachter zu stellen sind. Im Klageverfahren wird das FG einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken hinzuziehen. Von daher liegt der Gedanke nahe, einen solchen Gutachter von vornherein, also bereits im Festsetzungsverfahren, zu beauftragen. Allerdings entstehen dann gleich recht hohe Kosten, die im reinen Festsetzungsverfahren nicht erstattet werden.

Ob wesentlich preisgünstigere Online-Gutachten, die nun beworben werden, zum Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer ausreichen, vermag ich nicht zu beurteilen. Falls Sie insoweit Erfahrungen gemacht haben, wäre ich für eine entsprechende Einschätzung Ihrerseits dankbar.

Übrigens, nur am Rande: Die Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG analog auf die Fälle anzuwenden ist, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer übersteigt, wurde vom BFH verneint. Eine längere Nutzungsdauer kann also nicht durchgesetzt werden (BFH-Beschluss vom 28.5.2019, XI B 2/19).

Weitere Informationen:
NWB Online-Nachricht: Einkommensteuer | Höhere Gebäude-AfA bei tatsächlich kürzerer wirtschaftlicher Restnutzungsdauer möglich

Keine Spekulationsbesteuerung trotz zeitweiser Vermietung?

Eines vorweg: Ich gönne jedem, der ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung verkauft, die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns. Dennoch hadere ich ein wenig mit der Rechtsprechung zur „Spekulationsbesteuerung“ aus der jüngeren Vergangenheit – zumindest mit den Urteilsbegründungen.

So hat der BFH kürzlich entschieden, dass der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt. Der Veräußerungsgewinn ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für das Arbeitszimmer abgesetzt wurden (BFH-Urteil vom 1.3.2021, IX R 27/19). So weit, so gut. Doch die Begründung wirkt irgendwie gekünstelt: Nach Auffassung des BFH liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch hinsichtlich eines häuslichen Arbeitszimmers vor, das sich in der im Übrigen selbst bewohnten Eigentumswohnung befindet. Auch bei einer nahezu ausschließlichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für berufliche Tätigkeiten könne unterstellt werden, dass es in ganz geringem Umfang zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird – und darauf komme es an.

Jahrelang haben wir gelernt, dass man bei der Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers am besten jeglichen Anschein einer „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ vermeiden soll. Weiterlesen

Pflichtveranlagung: Nicht bis zum letzten Tag warten

Im Zusammenhang mit der Abgabe von Steuererklärungen müssen zwei Fristen unterschieden werden: die Abgabefrist und die Festsetzungsfrist. Während zur Einhaltung der erstgenannten Frist eine Abgabe der Steuererklärung am letzten Tag zulässig ist, kann dies in Bezug auf die Festsetzungsverjährung ins Auge gehen. Zumindest, wenn eine Erstattung erwartet wird. Doch der Reihe nach. Weiterlesen

Sozialversicherung: Vorsicht bei den aktuellen Grenzen

Kürzlich sind die Sozialversicherungswerte für das kommende Jahr 2022 bekanntgegeben worden. Und dabei gibt es eine Überraschung: Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung (West) wird nämlich sinken.

Ich weiß nicht, ob es dies schon einmal gab, aber jedenfalls ergibt sich durch die gesunkene Grenze mitunter eine kleine Steuerfalle: Weiterlesen

Der bevorzugte Nacherbe und die Schenkungsteuer

Werden Testamente verfasst, sind diese oftmals von folgenden Gedanken getragen:

  1. das Vermögen soll langfristig erhalten bleiben,
  2. es soll in der Familie bleiben,
  3. es soll gerecht verteilt werden und
  4. der länger lebende Ehegatte soll angemessen versorgt sein.

Den Wunsch, dabei möglichst wenig Erbschaftsteuern entstehen zu lassen, lasse ich bei der Aufzählung einmal außen vor. Jedenfalls sehen Testamente vielfach Vor- und Nacherbschaften vor, das heißt, es wird beispielsweise vereinbart, dass der überlebende Ehegatte zunächst Vorerbe wird und die Kinder bei dessen Versterben Nacherben werden. Unterschieden wird zwar noch zwischen befreiter und nicht befreiter Vorerbschaft, doch letztlich ist beiden Fällen gemein, dass der länger lebende Ehegatte das Erbe zumindest der finanziellen Höhe nach erhalten muss.

Um es drastisch auszudrücken: Er soll das Erbe nicht verschleudern. Und er soll auch nicht eines der Kinder bevorzugen, indem er ihm Vermögenswerte überträgt, die das (Nach-)Erbe der anderen Kinder schmälern würden.

Doch wie ist die Praxis? Weiterlesen

Bewirtungskosten: Neue Steuerfalle – nicht nur für Spielhallen?

Bewirtungskosten sind nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar und unterliegen zudem besonderen Aufzeichnungspflichten, während die Aufwendungen für reine Aufmerksamkeiten voll abgezogen werden dürfen. Zur Unterscheidung zwischen Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten gibt es bereits zahlreiche Urteile.

Doch nun gibt es einen interessanten Fall beim BFH, in dem es nicht nur um die genannte Unterscheidung geht, sondern vielmehr auch um die Frage, was als geschäftlicher Anlass einer Bewirtung gilt. Es geht zwar in erster Linie „nur“ um Spielhallen, doch ein Urteil des BFH könnte weitreichende Konsequenzen haben. Weiterlesen