Billigkeitsregelung bei PV-Anlagen: § 35a EStG rettet Abzug von Handwerkerleistungen

Im Rahmen des NWB Experten-Blogs ist schon mehrfach auf die Billigkeitsregelung bei kleinen PV-Anlagen eingegangen worden. Wenn das Liebhaberei-Wahlrecht genutzt wird, unterstellt das Finanzamt, dass die Anlage von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde (bei Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003). Grundsätzlich wirkt die Billigkeitsregelung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Sind die Steuerbescheide aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen aber verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich, so werden diese bei Anwendung der Billigkeitsregelung geändert. Gewinne und Verluste werden dann auch für die Vergangenheit gestrichen.

Was zuweilen vergessen wird: Weiterlesen

Überlassung von Fahrrädern: Klarstellung des BMF

Gerade erst habe ich meinen Blog-Beitrag zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes veröffentlicht und auf die ominöse 500 Euro-Grenze hingewiesen, da gibt es eine Klarstellung des BMF, die wie folgt lautet:

„Aus dem vollständigen Wortlaut in Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE („[…] der anzusetzende Wert des Fahrrades […])“ ergibt sich, dass damit die in Satz 3 genannte „auf volle 100 € abgerundete unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades“ gemeint ist. Die Aussage kann daher nicht nur auf die Worte „anzusetzender Wert“ verkürzt werden mit der Folge, dass damit dann eventuell die jährliche steuerliche Bemessungsgrundlage gemeint sei.“

Ich danke dem BMF für die schnelle Reaktion. Das Thema hat mir nämlich keine Ruhe gelassen – ich habe zuvor noch mit drei Fachautoren und zwei sehr erfahrenen Redakteuren gesprochen. Man war sich zwar sicher, was das BMF tatsächlich gemeint hat, war angesichts des Wortlauts aber dennoch verunsichert. Daher habe ich die Pressestelle des BMF angeschrieben. Doch nun sollte Klarheit herrschen.

Damit steht also zweifelsfrei fest, dass wirklich nur die Überlassung von eher preiswerten Fahrrädern ohne umsatzsteuerliche Belastung erfolgen kann. Es bleibt zu hoffen, dass das BMF dies auch im UStAE verdeutlicht, denn derzeit ist dieser sprachlich unglücklich und lässt einen Interpretationsspielraum. Rein sprachlich lässt sich die Auffassung von Herrn Dr. Sterzinger sehr wohl aus dem Satz 5 des Abschnitts 15.24 Abs. 3 herauslesen (UStDD 4/2022, S. 12 – für Abonnenten kostenfrei).


Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes: (Keine) Klarheit bei der Umsatzsteuer

Bereits mehrfach habe ich an dieser Stelle über das steuerliche Chaos zum Thema „Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes an Arbeitnehmer“ berichtet. Nun hat das BMF dankenswerterweise – endlich – zu den umsatzsteuerlichen Folgen Stellung genommen, auch wenn die Auffassung des BMF wenig überraschend ist (BMF-Schreiben vom 7.2.2022, III C 2 – S 7300/19/10004 :001).

Kurz gesagt: Die einkommen- und lohnsteuerlichen Vergünstigungen finden im Umsatzsteuerrecht keine Anwendung. Üblicherweise wird die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrades an Arbeitnehmer umsatzsteuerlich nach der Ein-Prozent-Methode berechnet.

In dem maßgebenden BMF-Schreiben verzweifele ich aber an einem Satz und hoffe auf Ihre Mithilfe. Weiterlesen

Betriebs-Pkw: Berechnung des Veräußerungsgewinns beschäftigt nun Karlsruhe

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Buchwert den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA.

So lautete das – wenig überraschende – Urteil des BFH vom 16.6.2020 (VIII R 9/18). Doch die Sache ist damit noch nicht erledigt, denn nunmehr liegt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH vor (Az. 2 BvR 2161/20). Weiterlesen

Absagen trüben die Betriebsfeier! Oder doch nicht?

Betriebsfeiern sind nicht bei allen Arbeitnehmern gleichermaßen beliebt. Daher kommt es vor, dass ihnen der eine oder andere Mitarbeiter fernbleibt. Natürlich kann es auch aus Krankheits- oder anderen persönlichen Gründen Absagen geben. Im Jahre 2021 hat der BFH entschieden, dass die Gesamtkosten des Arbeitgebers dennoch zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf alle angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen sind. Folge ist, dass der Freibetrag von 110 Euro schnell überschritten ist und eine Lohnversteuerung droht (BFH-Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18).

Doch das letzte Wort ist immer noch nicht gesprochen, denn der unterlegene Arbeitgeber hat den Gang nach Karlsruhe angetreten (Az. 2 BvR 1443/21). Insofern sollten sich gleichermaßen betroffene Arbeitgeber gegen Haftungsbescheide zu Wehr setzen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Weiterlesen

Ausgleichsbeschränkung bei Aktienverlusten und die Tücke mit dem Vorläufigkeitsvermerk

Traue niemals einem Vorläufigkeitsvermerk – so lautete die Überschrift eines meiner Blog-Beiträge aus dem Jahre 2019. Ich wollte sie nicht einfach wiederholen, doch passt sie meines Erachtens gut auf den aktuellen Vorläufigkeitsvermerk zur Ausgleichsbeschränkung bei Aktienverlusten.

Zum Hintergrund: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nicht mit allen positiven Kapitalerträgen und schon gar nicht Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG; früher Satz 5). Dies gilt für Aktien, die seit dem 1.1.2009 erworben wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG).

Nach Auffassung des BFH bewirkt die Vorschrift des § 20 Abs. 6 EStG aber eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese Beschränkung sieht er nicht. Daher hat er das Bundesverfassungsgericht angerufen (BFH-Beschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18). Nun verfügt das BMF, dass Steuerbescheide, in denen der Verlustausgleich bei Aktienveräußerungen streitig ist, in dem betreffenden Punkt vorläufig ergehen. Steuerpflichtige müssen also keinen Einspruch gegen die entsprechenden Steuerbescheide einlegen (BMF-Schreiben vom 31.1.2022, IV A 3-S 0338/19/10006 :001).

Betroffene Anleger sollten aber Obacht walten lassen: Weiterlesen

Firmenwagen: Versteuerung trotz Sammelbeförderung

Nach § 3 Nr. 32 EStG ist die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei. So weit, so gut. Allerdings hat das FG Mecklenburg-Vorpommern kürzlich in einem interessanten Fall entschieden, dass diese Steuerbefreiung für den Fahrer mitunter nicht gilt (Urteil vom 14.7.2021, 1 K 65/15). Der Sachverhalt in aller Kürze und zum besseren Verständnis leicht abgewandelt.

Der Arbeitgeber, möglicherweise im ländlichen Raum ohne guten ÖPNV ansässig, beschäftige auch Arbeitnehmer ohne Führerschein. Damit diese dennoch rechtzeitig und unkompliziert zur Arbeit gelangen konnten, bat er einige Mitarbeiter, ihre Kolleginnen und Kollegen jeweils auf dem Weg zur Arbeit und wieder zurück mitzunehmen. Den Fahrern stellte er Pkw zur Verfügung, die diese neben den Fahrten zum Betrieb, also den „Sammeltransporten“, nach Feierabend auch für private Zwecke nutzen durften.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Fahrer einen geldwerten Vorteil für die Nutzung des jeweiligen Firmenwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern müssten. Das heißt, es musste ein Zuschlag von monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer neben der Ein-Prozent-Regelung angesetzt werden. Und zwar zurecht, wie das FG geurteilt hat. Weiterlesen

Trauerredner haben es nicht leicht

Viele Menschen gehören heute zwar keiner Kirche mehr an, möchten aber dennoch, dass bei ihrer Trauerfeier eine Ansprache oder Trauerrede gehalten wird. Gleiches gilt bei Hochzeitsfeiern. Gute Trauerredner erbringen aus meiner Sicht sehr anspruchsvolle Leistungen und zuweilen sind sie durchaus als künstlerisch anzusehen. Finanzverwaltung, Finanzgerichtsbarkeit und Künstlersozialkasse haben allerdings üblicherweise ein ganz anderes Verständnis und versehen die Leistungen von Trauerrednern mit dem abwertenden Hinweis, sie erbrächten reine Gebrauchsreden, bei der es zu schablonenhaften Wiederholungen eines Redegerüsts käme.

In steuerlicher Hinsicht kam etwas Hoffnung auf, nachdem die OFD Frankfurt/M. in einer Verfügung vom 6.3.2018 (S 7240 A-24-St 16) darauf hingewiesen hatte, dass die Tätigkeit eines Trauerredners im Einzelfall doch als “künstlerisch” zu werten sein: Nämlich dann, wenn die Darbietung des Redners von einer eigenschöpferischen Leistung geprägt wird, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. In diesem Fall darf dann der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent angewandt werden (vgl. Blog-Beitrag „Ermäßigter Steuersatz für die Leistungen eines Trauerredners“).

Die Hoffnung, dass es sich hierbei nicht nur um wenige Einzelfälle handelt, wurde vom BFH allerdings bereits mit Urteil vom 11.7.2018 (XI R 36/17) zunichte gemacht: „Die Umsätze eines Tauf-, Trauer- und Hochzeitredners unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, wenn die vorgelegten Texte – bezogen auf den jeweiligen Anlass – nach gleichem Muster aufgebaut sind, teilweise wörtliche Übereinstimmungen aufweisen und der individuelle Bezug sich lediglich aus den dem Redner mitgeteilten Informationen über den Verstorbenen, das Brautpaar oder den Täufling und seine Eltern ergibt.“

Soeben hat auch das FG Baden-Württemberg in diesem Sinne entschieden (Urteil vom 24.11.2021, 14 K 982/20 / s.u. PM NWB-Nachricht). Die Klägerin meldete nach ihrem theologischen und philosophischen Studium eine selbstständige Tätigkeit als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern sowie von Begrüßungsfeiern für Neugeborene an. Weiterlesen

Riester-Rückforderungen: Nun sind die Finanzämter gefragt

Zahlreiche Riester-Sparer blicken erstaunt, wenn sie Post vom Finanzamt erhalten und ihnen mitgeteilt wird, dass der bereits gewährte Sonderausgabenabzug für mehrere Jahre zu kürzen sei, weil die Voraussetzungen für den Abzug nicht vorgelegen hätten. Die Rückforderungen sind mitunter recht hoch. Zugegebenermaßen sind die Rückforderungen überwiegend begründet, doch eben nicht immer. Und hier sahen sich die Riester-Sparer im wahrsten Sinne des Wortes in der AO-Falle:

Das Finanzamt reagierte nur auf die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) und fühlte sich insoweit wie an einen Grundlagenbescheid gebunden. Eine eigenständige Prüfung nahm es nicht vor. Einwendungen des Steuerpflichtigen müssten bei der Zulagenstelle erfolgen. Doch entsprechende Einwendungen bei der ZfA wiederum waren – und sind – gar nicht so einfach, da erstens vielfach gar nicht klar, wo der Fehler liegt, da die Bescheidbegründungen der Finanzämter arg zu wünschen übriglassen. Und zweitens sind die Fristen für Einwendungen bei der ZfA oftmals längst abgelaufen.

Immerhin kam Unterstützung vom BFH. Dieser hat entschieden, dass das Finanzamt eigenständig prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs tatsächlich vorliegen. Weiterlesen

Leistungsbezug von Ist-Versteuern: Vorsteuerabzug erst bei Zahlung zulässig

Der Vorsteueranspruch eines Leistungsempfängers entsteht nach bisherigem Dafürhalten bereits mit der Ausführung der Leistung und nicht erst mit der Entrichtung des Entgelts – vorausgesetzt natürlich, es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor. Unerheblich ist, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist.

Doch mit dieser Auffassung könnte bald Schluss sein, denn der EuGH hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die deutsche Regelung gegen EU-Recht verstößt. Art. 167 MwStSystRL sei dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und dieses noch nicht gezahlt worden ist. Weiterlesen