Der Verkauf einer Immobilie ist auch innerhalb des berüchtigten Zehn-Jahres-Zeitraums steuerfrei, wenn eine der beiden Ausnahmeregelungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliegt. Das heißt also, dass das Haus oder die Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein muss. Auf die Detailregelungen soll hier nicht weiter eingegangen werden. Vielmehr möchte ich das Augenmerk darauf legen, dass die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an ein Kind noch als Eigennutzung im Sinne des § 23 EStG gilt – aber nur, wenn bzw. solange das Kind nach § 32 EStG zu berücksichtigen ist.
Im Klartext: Wird eine Studentenbude an Tochter oder Sohn überlassen, entfällt die eventuelle Steuerbefreiung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, sobald das Studium beendet oder das 25. Lebensjahr vollendet wurde. In diesem Sinne hat bereits das FG Baden-Württemberg im Jahre 2016 entschieden: Überschreitet das Kind die Altersgrenze des § 32 EStG, wird die Wohnung nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt (Urteil vom 4.4.2016, 8 K 2166/14).
Einfacher ausgedrückt: Entfällt während der Überlassung der Wohnung die Kindergeldberechtigung und wird die Immobilie dann verkauft, wäre der Veräußerungsgewinn zu versteuern – vorausgesetzt natürlich, An- und Verkauf liegen innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums. Weiterlesen