Wir Steuerrechtler haben alle irgendwann einmal gelernt, dass es sieben Einkunftsarten gibt. Daher beginnt § 2 EStG auch mit den Worten „Der Einkommensteuer unterliegen …“
Nun lese ich aber gerade zum Ergebnis der Sitzung des Finanzausschusses des Bundetages vom 30.11.2022: „Steuerpflichtig werden soll auch die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe). Vorgesehen ist hier ein sozialer Ausgleich, so dass sich nur bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhöhen soll.“
Ich kenne zwar noch nicht den dazu ergehenden Gesetzeswortlaut, aber letztlich wird die Empfehlung des Finanzausschusses bedeuten, dass wir in Zukunft de facto eine achte Einkunftsart erhalten werden. Wohlgemerkt verwendet der Finanzausschuss das Wort „Steuerpflichtig“, das heißt, er ordnet die Gas-/Wärmepreisbremse einer Einkunftsart zu und nicht der tariflichen Ermittlung der Einkommensteuer. Weiterlesen