Geschäftsführergehalt: Wenn der Senior im Pensionsalter weiterarbeiten möchte

Nicht jeder Gesellschafter-Geschäftsführer möchte mit dem Eintritt des Pensionsalters in den Ruhestand gehen. Viele möchten gerne noch einige Jahre für „ihre“ GmbH weiter tätig sein, und zwar durchaus nach wie vor als Geschäftsführer. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit das Ruhegehalt (aus einer Zusage der GmbH) neben den aktiven Bezügen gezahlt werden darf. Insoweit sollten das BMF-Schreiben vom 18.9.2017 (IV C 6 – S 2176/074/10006, BStBl 2017 I S. 1293) und das BFH-Urteil vom 23.10.2013 – I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413) beachtet werden: „In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden – Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.“

Immerhin hat der BFH seine strenge Linie nun ein klein wenig aufgeweicht und entschieden, dass die volle Pension im Einzelfall neben einem  geringen Geschäftsführergehalt gezahlt werden darf (BFH-Urteil vom 15.3.2023 – I R 41/19).

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Was die Bekanntgabefiktion mit Murphys Gesetz verbindet

Ein Steuerbescheid, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). In meinem Blog-Beitrag „Bekanntgabefiktion: Wenn der Postmann nicht täglich klingelt“ hatte ich darauf hingewiesen, dass es zunehmend Zweifel an dieser Bekanntgabefiktion bzw. Zugangsvermutung gibt. Diese Zweifel haben zwei Gründe: Zum einen besteht ein gewisses Unbehagen gegen manch privaten Postdienstleister. Zum anderen stellen einige Postdienstleister nicht täglich zu; so erfolgt in einigen Gewerbegebieten am Samstag keine Zustellung.

Bereits im Jahre 2018 hat der BFH die Bedenken aufgegriffen. Mit Urteil vom 14.6.2018 (III R 27/17) hat er wie folgt entschieden: Die Zugangsvermutung für die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte gilt zwar auch bei der Übermittlung durch private Postdienstleister. Bei der Einschaltung eines privaten Postdienstleisters, der mit einem Subunternehmer tätig wird, ist allerdings zu prüfen, ob die organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des Dienstleisters tatsächlich ausreichend sind, um eine regelmäßige Zustellung innerhalb von drei Tagen zu gewährleisten.

Und das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden: Die Zugangsvermutung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entfällt, wenn innerhalb der dort genannten Drei-Tages-Frist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung stattfindet (Urteil vom 24.8.2022, 7 K 7045/20). Im Urteilsfall wurden die maßgebenden Postzusteller als Zeugen vernommen. Diese haben ausgesagt, dass die Post der Klägerin nicht regelmäßig an allen Werktagen zugestellt worden sei. Samstags habe in der Straße, in der die Klägerin wohnt, grundsätzlich keine Postzustellung stattgefunden. Die Zugangsvermutung, also die Drei-Tages-Frist, war nach Auffassung des Gerichts folglich nicht anzuwenden.

Aktuell hat sich das FG Münster den Bedenken des FG Berlin-Brandenburg aber nicht anschließen können. Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entfalle nicht, nur weil in einem Gewerbebetrieb am Samstag grundsätzlich keine Zustellung erfolgt (Urteil vom 11.5.2023, 8 K 520/22 E).

Denkanstoß:

Gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg liegt bereits die Revision vor (Az. VI R 18/22). Auch das FG Münster hat die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt worden ist, ist allerdings noch nicht bekannt.

Unabhängig davon kann natürlich nicht oft genug betont werden, dass man Fristen nach Möglichkeit nicht bis zum letzten Tag ausreizen sollte. Gegebenenfalls sollte zunächst fristwahrend Einspruch (oder Klage) erhoben und die Begründung nachgereicht werden.

Wenn die Frist aber tatsächlich versäumt wurde und man auch tatsächlich davon ausgeht, dass ein Steuerbescheid oder eine Einspruchsentscheidung verspätet zugestellt worden sind, so muss dies möglichst detailliert vorgetragen werden. Reine Behauptungen helfen nicht weiter. Es sind Zeugen zu benennen und nach Möglichkeit sollte auch der Briefumschlag, in dem sich der Steuerbescheid oder die Einspruchsentscheidung befunden haben, vorgelegt werden können. Aber zugegeben: Wie es in entsprechenden Fällen oft ist, reiht sich ein Fehler an den nächsten. Das heißt: Wenn schon ausnahmsweise einmal eine Frist versäumt wird, findet sich ausgerechnet bei dem fraglichen Schriftstück der Briefumschlag nicht mehr und ausgerechnet hier fehlt der Posteingangsstempel, und, und, und. Das nennt man dann wohl Murphys Gesetz (sinngemäß: „Es geht alles schief, was schiefgehen kann“).


Kein Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen aufs Krankengeld

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind – eigentlich – bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich abzugsfähig. Allerdings dürfen die Altersvorsorgeaufwendungen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Daher sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf das Krankengeld entfallen, steuerlich nicht zu berücksichtigen. So sieht es zumindest die Finanzverwaltung – und hat nun Unterstützung vom FG Köln erhalten (Urteil vom 25.5.2023, 11 K 1306/20). Weiterlesen

Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Wenn das ausstehende Gehalt nachträglich eingefordert wird…

Eigentlich blogge ich ungerne zu Themen jenseits des Steuerrechts, doch ich bin kürzlich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm gestoßen, in dem es um ausstehende Gehaltszahlungen bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis geht und man als steuerlicher Berater in diesem Zuge dann doch wieder prüfen muss, welche steuerlichen Auswirkungen sich hieraus ergeben. Daher möchte ich das Urteil kurz vorstellen.

Der Sachverhalt:

Der Ehemann führte die Geschäfte des Unternehmens der Ehefrau und war hierfür zu einem Bruttogehalt von 7.500 Euro monatlich angestellt. Insbesondere in den Jahren 2016 und 2017, aber auch in der Folgezeit verfügte das Unternehmen der Ehefrau nicht immer über ausreichend Liquidität. Aus diesem Grunde wurde die Arbeitsvergütung des Ehemannes zwar ordnungsgemäß abgerechnet, das heißt Steuern und Sozialversicherungsbeiträge wurden abgeführt. Eine Auszahlung der Nettoentgelte erfolgte hingegen nicht. Im Einzelnen wurden Nettoentgelte von rund 52.000 Euro nicht ausgezahlt. Inzwischen leben die Ehegatte getrennt und streben die Scheidung der Ehe an, welche jedoch noch nicht erfolgt ist.

Ende 2021 reichte der Ehemann Klage beim Arbeitsgericht ein und begehrte die Auszahlung der bislang zurückbehaltenen Nettoentgelte. Er ist der Ansicht gewesen, dass seine Ehefrau die Nettoentgelte lediglich gestundet habe. Diese hingegen war der Auffassung, die Forderungen seien verjährt. Eine Stundungsabrede sei im Übrigen nicht getroffen worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage des Ehemannes aber stattgegeben und die Berufung der Ehefrau beim LAG wurde verworfen. Die Ehefrau muss den ausstehenden Betrag zahlen (LAG Hamm, Urteil vom 25.1.2023, 9 Sa 738/22).

Die Begründung in Kurzform:

Grundsätzlich wären die Entgeltansprüche aus den Jahren 2016 und 2017 gemäß §§ 195, 199 Abs.1 BGB mit Ablauf der Kalenderjahre 2019 bzw. 2020 verjährt gewesen. Die Verjährung der Entgeltansprüche des Ehemannes war jedoch gemäß §§ 207 Abs. 1 S. 1, 209 BGB gehemmt. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt, solange die Ehe besteht. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird gemäß § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Ob seinerzeit gemäß § 205 BGB eine Stundung der Vergütungsansprüche des Ehemannes erfolgt ist oder nicht, sei unerheblich.

Denkanstoß:

In dem Urteil ging es selbstredend nur ums Arbeitsrecht. Aber ein Blick ins Steuerrecht kann nicht schaden. Hier gilt: Nur in besonderen Ausnahmefällen ist die Nichtauszahlung des Gehalts zum Fälligkeitszeitpunkt unschädlich, beispielsweise wenn ein steuerlich zu beachtender Darlehensvertrag abgeschlossen wurde oder wenn beachtliche betriebliche Gründe zu einer kurzfristigen Verschiebung einzelner Gehaltszahlungen geführt haben (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1986, IV R 322/84; BFH-Urteil vom 26.6.1996, X R 155/94).

Steuerlich ist es also in Fällen wie dem obigen nicht unwahrscheinlich, dass das Ehegatten-Arbeitsverhältnis insgesamt verworfen wird. Dann aber würde die Gehalts(nach)zahlung steuerlich nicht zu Betriebsausgaben führen, der gesamte Vorgang bliebe auf der Privatebene verordnet. Beim Arbeitnehmer-Ehegatten müsste aber auch kein Lohn versteuert werden; die Nachzahlung würde sich auch bei ihm im privaten Bereich abspielen. Zugegebenermaßen wäre das Ergebnis irgendwie seltsam, denn der Lohn ist ja  – wenn auch verspätet – tatsächlich und arbeitsrechtlich wirksam geflossen.

Mich würde Ihre Auffassung interessieren. Wäre das Arbeitsverhältnis trotz der jahrelangen Nichtauszahlung des Gehalts steuerlich anzuerkennen gewesen? Und falls das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen wäre: Wie würden Sie dann die Gehalts(nach)zahlung steuerlich werten, deren Korrektheit immerhin durch das Arbeitsgericht festgestellt worden ist?

Aber auch anders herum sind die steuerlichen Auswirkungen diffizil: Angenommen, das Gehalt wurde zwar nicht ausgezahlt, aber dennoch wurde – wie im Urteilsfall – Lohnsteuer abgeführt. Nun wird das Arbeitsverhältnis vom Finanzamt (weiter) anerkannt und dieses erfährt auch von der Gehaltsnachzahlung. Wird hierauf Lohnsteuer fällig, obwohl diese in den Jahren zuvor bereits auf das nicht ausgezahlte Gehalt berechnet und abgeführt wurde? Auch hierzu würde mich Ihre Auffassung interessieren.

Ist ein Privatnutzungsverbot für den Dienstwagen des Gesellschafter-Geschäftsführers wertlos?

Früher hat man sich mit den Finanzämtern oft darüber gestritten, ob ein Privatnutzungsverbot die Versteuerung eines – vermeintlichen – Privatanteils bei der Überlassung von Dienstwagen verhindert. Zwar haben die Finanzämter anerkannt, dass ein solches Privatnutzungsverbot arbeits- oder dienstvertraglich vereinbart bzw. ausgesprochen werden kann, dann aber zusätzlich verlangt, dass die Durchführung des Verbots überwacht wird. Und die Anforderungen an diese „Überwachung“ wurden dann so hoch gesetzt, dass sie kaum erfüllbar waren.

Irgendwann hat der BFH dem Spuk ein Ende bereitet und auch das BMF verfügt heute, dass ein wirksam vereinbartes Privatnutzungsverbot grundsätzlich anzuerkennen ist (vgl. BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592). Es blieb aber die Frage, ob dies auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gilt. Und da wird es kompliziert, ja geradezu widersprüchlich. Weiterlesen

Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung: Vorsicht Falle bei Arbeiten an Immobilien der Gesellschafter

Vermögensverwaltende Unternehmen beanspruchen nach Möglichkeit die so genannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Allerdings ist insoweit das „Ausschließlichkeitsgebot“ zu beachten. Zwar sind seit dem Erhebungszeitraum 2021 mit dem Fondsstandortgesetz gewisse Gefahren entschärft worden, etwa der Betrieb von Photovoltaikanlagen, doch es gibt nach wie vor einige Fallen, die es zu umgehen gilt. Jüngst hat sich der BFH mit einer solchen Falle befasst. Weiterlesen

Kindergeld für Kinder mit Behinderung: Und wieder unterliegt die Familienkasse

Ist ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, wird den Eltern Kindergeld über das 18. und auch über  25. Lebensjahr des Kindes hinaus gewährt. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Früher galt eine Altersgrenze von 27 Jahren.

Erst kürzlich habe ich in meinem Blog-Beitrag „Kindergeld für Kinder mit Behinderung: Abermals Schlappe für die Familienkasse“ ein aktuelles BFH-Urteil vorgestellt, in dem aufgezeigt wurde, dass einiges von dem, was die Familienkasse gerne als Bezug anrechnen möchte, anrechnungsfrei bleiben muss.

Nun wird das Thema um eine weitere Facette bereichert: Eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, ist nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen. Die Rente steht daher der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen (BFH-Urteil vom 20.4.2023 III R 7/21). Weiterlesen

Erbschaftsteuerbefreiung fürs Familienheim: Wird die Sechs-Monats-Frist zunehmend aufgeweicht?

Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Unter anderem muss die erworbene Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein. Selbstredend stellt sich die Frage, was mit “unverzüglich” gemeint ist.

Der BFH hatte hierzu mit Urteil vom 28.5.2019 (II R 37/16) eine Sechs-Monats-Frist ins Spiel gebracht. Und wie es dann immer so ist, werden solche Fristen von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten gerne mit einer Art Gesetzescharakter versehen, von dem nicht abgewichen werden darf. Dass der BFH schon damals Ausnahmen zugelassen hatte, wird geflissentlich übersehen. Und so ist es nicht weiter verwunderlich, dass sich der BFH immer wieder aufs Neue mit der Frage der „Unverzüglichkeit“ befassen muss.

Ein interessanter Fall wurde von ihm im Jahre 2021 entschieden, aber an die Vorinstanz, das FG Münster, zurückverwiesen. Dessen abschließendes Urteil stammt vom 30.6.2022, wurde aber erst jetzt veröffentlicht. Um es vorwegzunehmen: Das Urteil ist äußerst positiv (FG Münster, Urteil vom 30.6.2022, 3 K 3184/17 E). Weiterlesen

Gesellschafter-Verrechnungskonten: Schauen Sie sich die Verzinsung an

Angenommen, Sie haben in einem der vergangenen Jahre über 200.000 Euro liquide Mittel verfügt, so waren Sie froh, wenn Sie hierauf bei Ihrer Bank keine Negativzinsen zahlen mussten. An eine Habenverzinsung war kaum zu denken. Wenn das Konto „Ihrer“ GmbH gehörte, so war die Lage nicht besser. Auch diese hat keine Habenzinsen erzielt. Da lag vielleicht der Gedanke nahe, dass auch die Forderung einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter unverzinslich bleiben konnte oder dass das Gesellschafter-Verrechnungskonto nicht verzinst werden musste. Doch ein solcher Gedanke ist bzw. war falsch.

Kürzlich hat der BFH entschieden: Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die regelmäßig gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (BFH-Urteil vom 22.2.2023, I R 27/20). Weiterlesen

Weiträumiges Tätigkeitsgebiet: Interessantes „Hafen-Urteil“ des BFH

Erst kürzlich habe ich in meinem Blog-Beitrag „Weiträumiges Tätigkeitsgebiet – ein seltsames Steuergebilde“ zwei Entscheidungen des Niedersächsischen FG zu Hafenarbeitern vorgestellt. Im Jahre 2021 hatten die Richter entschieden, dass ein Hafenarbeiter des Hamburger Hafens in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet arbeitet. Das Gebiet des Hafens von Bremerhaven sahen sie im Jahre 2022 hingegen nicht als weiträumiges Tätigkeitsgebiet (Urteil vom 3.2.2021, 4 K 11006/17; Urteil vom 2.9.2022, 4 K 149/21). Zugegebenermaßen habe ich die Sache etwas verkürzt, denn die Sachverhalte waren vielleicht nicht ganz vergleichbar.

Wie dem auch sei: Das erstgenannte Urteil hat der BFH soeben kassiert. Der Leitsatz lautet: Weiterlesen