Außergewöhnliche Belastungen: Gibt es überhaupt „sittliche Gründe“ für eine Kostenübernahme?

„Krankheitsbedingte Aufwendungen für die vermögende Tante des Klägers nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar“ – so lautet die Überschrift eines Urteils des FG München, das ich in der NWB-Datenbank gefunden habe (FG München, Urteil vom 25.8.2022, 11 K 812/22). Zunächst wollte ich mich mit dem Urteil gar nicht näher befassen, denn die Überschrift deutet darauf hin, dass der Fall absolut klar war und man sich eigentlich fragt, wie der Kläger überhaupt auf die seltsame Idee kommen konnte, dass seine Aufwendungen abziehbar sein könnten.

Aber Sie ahnen es: Ganz so einfach war die Sache nicht. Weiterlesen

Bruchteilsgemeinschaft in der Umsatzsteuer – ich hisse die weiße Flagge

Nehmen wir einmal folgenden einfachen Fall: A veräußert eine umsatzsteuerpflichtig vermietete Immobilie zu je 1/3 an B und C und bleibt selbst zu 1/3 beteiligt. Die Gemeinschaft ABC führt den Mietvertrag fort. A hat das Grundstück vor drei Jahren seinerseits umsatzsteuerpflichtig erworben. Fragen: Ist die Gemeinschaft ABC eine reine Bruchteilsgemeinschaft oder eine GbR? Liegt seitens A eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vor – und wenn ja, umfasst diese die komplette Immobilie oder nur 2/3? Muss A die Umsatzsteuer – ganz oder anteilig – nach § 15a UStG korrigieren, wenn der Verkauf an B und C umsatzsteuerfrei erfolgte? Ich kann die Fragen nicht beantworten.

Zunächst vorweg: Irgendwann habe ich gelernt, dass eine GbR vorliegt, wenn ein gemeinschaftlicher Zweck gegeben ist. Bei einer Vermietungsgemeinschaft hätte ich eigentlich gedacht, dass ein solcher Zweck prinzipiell vorhanden ist. Doch eine Vermietung allein scheint nicht auszureichen. Ich selbst bin kein Jurist und kann das nicht beurteilen. Aber mit meiner Unkenntnis in Sachen „Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft zur GbR“ scheine ich nicht allein zu sein. Zumindest signalisieren mir einige Kolleginnen und Kollegen, dass sie gleichermaßen verunsichert sind. Weiterlesen

Zeitlich befristeter Zuwendungsnießbrauch an Kinder: Anerkennung (fast) ohne Wenn und Aber

Die Einräumung eines zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauchs an einem Mietobjekt ist seit Jahren eine gängige Gestaltung. Das heißt: Eltern räumen Sohn oder Tochter für vielleicht sieben oder acht Jahre den Nießbrauch an einer ihnen gehören vermieteten Immobilie ein, damit das Kind die Einkunftsquelle vorübergehend erhält, zum Beispiel um sein Studium zu finanzieren. Die Vorteile liegen auf der Hand:

  • Im Familienverbund wird die Steuerlast gesenkt.
  • Bei den Kindern wirken sich der Sonderausgabenabzug von bis zu 6.000 Euro für ihre (Erst-)Studienkosten und der Grundfreibetrag steuermindernd aus.
  • Die Eltern müssen sich von ihrer Einkunftsquelle nicht dauerhaft trennen.

Das FG Baden-Württemberg hat die Gestaltung mit rechtskräftigem Urteil vom 13.12.2016 (11 K 2951/15) akzeptiert. Im Urteil heißt es ausdrücklich: „Nach Auffassung des Senats steht es Eltern frei zu entscheiden, ob sie zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt dem Kind Barmittel überlassen oder ob sie ihm – auch befristet – die Einkunftsquelle selbst übertragen. Wenn sie sich aus steuerlichen Gründen für Letzteres entscheiden, führt allein dies nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen im oben dargestellten Sinne anzusehen wäre.“

Dennoch gab – und gibt – es immer noch Finanzämter, die dem Modell mit Argwohn gegenüberstehen. Weiterlesen

Einkommensteuervordrucke 2023: Die Anlagenflut nimmt weiter zu

Der eine oder andere erinnert sich vielleicht noch an die Zeiten, als die Finanzverwaltung in schöner Regelmäßigkeit die jeweils aktuellen Einkommensteuervordrucke mit einem „netten“ Begleitschreiben zugesandt hat. Nun, würde sie es heute tun, würde ein DIN A4-Umschlag womöglich nicht mehr ausreichen. Vielmehr müssten angesichts der Flut von Vordrucken schon kleine Päckchen geschnürt werden.

In den letzten Jahren kamen hinzu die Anlage KAP-BET, die Anlage KAP-INV, die Anlage Sonderausgaben, die Anlage Außergewöhnliche Belastungen, die Anlage Sonstiges, die Anlage R-AUS, die Anlage R-AV/bAV, die Anlage Energetische Maßnahmen, die Anlage Mobilitätsprämie und die Anlage Corona-Hilfen. Für die Vollständigkeit dieser Aufzählung lege ich meine Hand nicht ins Feuer.

Doch der Reigen geht weiter. Freunde von Vordrucken dürfen sich für das Veranlagungsjahr 2023 freuen auf die Weiterlesen

Betriebsprüfung: Wenn ein Auskunftsverlangen das Unternehmen lahmlegt

Stellen Sie sich vor, Sie betreiben ein Unternehmen, bei dem eines Tages eine Betriebsprüfung angekündigt wird. Und stellen Sie sich weiter vor, Sie erhalten eine Auflistung der von Ihnen vorzulegenden Unterlagen, die so umfassend ist, dass Sie Ihr Unternehmen für den nächsten Monat schließen müssen, um der Aufforderung des Prüfers nachkommen zu können.

Sie halten das für einen schlechten Scherz? Dann kennen Sie offenbar nicht die Damen und Herren der Hamburger Finanzverwaltung. Allen Ernstes sah – und sieht sich noch – ein Unternehmen mit folgender Aufforderung konfrontiert: Weiterlesen

Energiepreispauschale: Bei Streit mit dem Arbeitgeber ist das Finanzgericht zuständig

Im vergangenen Jahr musste sich das Arbeitsgericht Lübeck mit der Frage befassen, welches Gericht zuständig ist, wenn sich ein Arbeitgeber trotz der gesetzlichen Regelung geweigert hat, die Energiepreispauschale für Erwerbstätige (EPP I) an seine Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Antwort lautete: Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun (Beschluss vom 1.12.2022, 1 Ca 1849/22).

Die Arbeitsgerichte seien allein für bürgerlich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruhe auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Die Energiepauschale knüpfe zwar an ein Arbeitsverhältnis an, ihre rechtliche Grundlage finde sich jedoch nicht in der Arbeitsvertragsbeziehung. Der Arbeitgeber erfülle durch die Auszahlung der Energiepauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiere allein als Zahlstelle. Er habe die Zahlung der Energiepauschalen nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten sei eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit. Aus § 120 Abs. 1 EStG folge, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energiepauschale entsprechend den für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen will. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist Beschwerde eingelegt worden (Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.12.2022). Mir ist allerdings nicht bekannt, ob über diese bereits entschieden worden ist.

Wie dem auch sei: Nun war das FG Münster an der Reihe. Weiterlesen

Steuerbefreiung fürs Familienheim bei Verschmelzung von Flurstücken?

Wird ein selbstgenutztes Familienheim vererbt, bleibt der Vorgang unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).

Was aber gilt, wenn sich die Immobilie auf einem extrem großen Grundstück befindet, das durch eine grundbuchmäßige Zusammenlegung gemäß § 890 BGB entstanden ist? Ist dann – neben dem Gebäude – der gesamte Grund und Boden begünstigt? Mit dieser Frage wird sich bald der BFH befassen müssen, und zwar in dem Verfahren II R 27/23. Zugrunde liegt ein Fall, über den das Niedersächsische Finanzgericht kürzlich entschieden hat (Urteil vom 12.7.2023, 3 K 14/23). Weiterlesen

Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung: Keine Minderung um steuerpflichtige Ersatzleistung

Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen – so lautet kurz und knapp ein aktueller Beschluss des BFH vom 15.6.2023 (VI R 33/20). Der Leitsatz verschweigt ein wenig, dass die zugrundeliegende Problematik sowohl die Finanzgerichte als auch den BFH durchaus längere Zeit beschäftigt hat.

Es ging nämlich zunächst um die Frage, ob ein so genanntes Sterbegeld steuerpflichtig ist. Und dann um die weitere Frage, ob es, wenn es schon versteuert werden muss, trotzdem die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Beerdigungskosten mindert.

Zur Historie:

Der BFH hat sich zweimal mit der Steuerpflicht des Sterbegeldes befassen müssen. So hat er entschieden, dass das pauschale Sterbegeld aus der Beamtenversorgung, das nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen ist, nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ist. Es handelt sich um einen Versorgungsbezug und damit um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Unerheblich ist dabei, dass es sich um einen einmaligen Bezug handelt (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 8/19).

Zuvor hatte er bereits geurteilt, dass ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) auch dann nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig ist, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten i.S. des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird (BFH-Urteil vom 5.11.2019, X R 38/18).

Was im Lichte dieser beiden BFH-Urteile so eindeutig erscheint, war zuvor durchaus umstritten. Beachten Sie dazu die Blog-Beiträge „Aufreger des Monats Mai: Sterbegeld ´mal steuerpflichtig, ´mal steuerfrei“ und „Sterbegeld oder ´“Mit der einen Hand gegeben, mit der anderen genommen´.“

Der aktuelle Beschluss des BFH:

Werden außergewöhnliche Belastungen aus zu versteuerndem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung der zu versteuernden Beträge nach § 33 EStG abziehbar. Denn eine (auch nur teilweise) Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die nach § 33 EStG abziehbare außergewöhnliche Belastung hätte eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.

Denkanstoß:

Die Begründung des BFH ist recht kurz gehalten. Er hat es offenbar nicht für nötig gehalten, der Ansicht der Finanzverwaltung mit vielen Worten entgegenzutreten. Ein Punkt soll aber dennoch erwähnt werden, weil der BFH darauf nur am Rande eingegangen ist: Die Vorinstanz erkannte die Beerdigungskosten nämlich „gekürzt um den Versorgungsfreibetrag“ als außergewöhnliche Belastung an. Man darf davon ausgehen, dass auch der BFH diese Kürzung als rechtens ansieht.

Nachzahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung per Summenbescheid ist kein Arbeitslohn

Die Höhe des Beitrages zur Sozialversicherung ist für jeden Arbeitnehmer eigentlich einzeln zu ermitteln und die Entgeltunterlagen sind getrennt zu führen. Mitunter verstoßen Arbeitgeber jedoch gegen die Aufzeichnungspflichten, etwa weil sie davon ausgehen, dass eine bestimmte Leistung überhaupt nicht der Sozialversicherung unterliegt. Wird ein solcher Verstoß von den Prüfern der Sozialversicherung aufgedeckt und ist eine Zuordnung des – nun der Sozialversicherung unterliegenden – Vorteils nicht getrennt möglich, können die Beiträge „von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte“ geltend gemacht werden. Vielfach werden die zusätzlichen Arbeitsentgelte geschätzt und gegenüber dem Arbeitgeber mittels eines so genannten Summenbeitragsbescheides festgesetzt (§ 28 f SGB IV).

Die Frage war, ob die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Der BFH hat dies in einem aktuellen Urteil verneint (BFH-Urteil vom15.6.2023, VI R 27/20). Weiterlesen

§ 175b AO hebelt Bestandskraft von Steuerbescheiden zunehmend aus

Gemäß § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Hier geht es beispielsweise um die Daten, die Arbeitgeber oder die Sozialversicherungsträger an die Finanzverwaltung übermitteln.

Kürzlich hatte ich in dem Blog-Beitrag „Änderung nach § 175b Abs. 1 AO trotz korrekter Eintragungen des Steuerpflichtigen?“ ein Urteil des Niedersächsischen FG vorgestellt. Danach gilt: Wenn ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung korrekte Angaben gemacht, das Finanzamt diese aber ignoriert oder gar gestrichen hat, spielt dies für die Möglichkeit einer späteren Änderung nach § 175b Abs. 1 AO keine Rolle (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.10.2022, 2 K 123/22).

In eine ähnliche Richtung geht nun ein Urteil des FG Münster: Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist  auch dann zulässig ist, wenn der Veranlagungsfehler selbst bei Vorlage einer Papierbescheinigung aufgetreten wäre und das Finanzamt den Vorgang rechtlich geprüft hat (FG Münster, Urteil vom 14.8.2023, 8 K 294/23 E).

Hier noch einmal der Fall aus Niedersachsen: Weiterlesen