Autor: Christian Herold
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Nehmen wir einmal folgenden Fall: Ein Steuerpflichtiger möchte (oder muss) vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden. Dafür winkt ihm eine hohe Abfindung, die er natürlich möglichst ermäßigt besteuert wissen möchte. Doch was tun? Hier könnte es helfen, wenn er zum Beispiel über eine Windkraft- oder Fotovoltaikanlage verfügt bzw. an dieser beteiligt ist und insoweit gewerbliche Einkünfte erzielt. Er könnte diese Anlage nämlich an seinen Ehepartner veräußern.
Wird ein Betrieb oder eine Praxis veräußert, so stellt sich oftmals die Frage, ob noch vorhandene Darlehen – gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung – sofort getilgt werden sollen oder ob es sinnvoller ist, die Darlehen weiter laufen zu lassen. Aus rein wirtschaftlicher Sicht kann an dieser Stelle natürlich keine Empfehlung gegeben werden, da es auf die individuellen Konditionen ankommt. Steuerlich wird es aber in aller Regel günstiger sein, die Darlehen mit bzw. unmittelbar nach dem Verkauf abzulösen.
Werden im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer Gaststätte, Fleischerei oder Bäckerei die Warenentnahmen mittels der amtlichen Richtsatzsammlung (hinzu-)geschätzt und führen diese Beträge ganz offensichtlich zu einer unzutreffenden Besteuerung, so sollte die Hinzuschätzung angefochten werden. Der BFH hat mit Urteil vom 23.4.2015 (V R 32/14) ein Urteil des Niedersächsischen FG bestätigt.
Der Nießbrauch ist bei Nachfolgeregelungen verständlicherweise ein gern gesehener Begleiter. Während er im Zusammenhang mit dem Privatvermögen bzw. bei der Übertragung von Grundbesitz in der Regel gestalterisch keine allzu großen Probleme bereitet, kann er jedoch bei der Übertragung von Betriebsvermögen große Gefahren bergen, zum Beispiel dann, wenn das Finanzamt der Auffassung ist, dass dem Junior nicht genügend Rechte eingeräumt worden sind, um seine Mitunternehmerinitiative zu entfalten. Ein aktuelles Urteil des BFH zeigt, wie gefährlich Nießbrauchregelungen sein können (BFH 6.5.2015, II R 34/13).
Ein typischer Fall: Ein junger Mensch beendet sein Masterstudium im August und möchte alsbald anfangen zu arbeiten. Während des (Master-)Studiums haben sich aufgrund von Studiengebühren, Fahrtkosten und Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung (verrechenbare) Verluste von rund 12.000 Euro angesammelt. Erzielt dieser Steuerpflichtige nun beispielsweise ab September einen Bruttoarbeitslohn von insgesamt 13.000 Euro, gehen die Verlustverrechnung bzw. der Verlustabzug nach § 10d EStG nahezu vollständig ins Leere, denn die Einkommensteuer inklusive Solidaritätszuschlag läge auch ohne den Verlustabzug – je nach zu versteuerndem Einkommen – irgendwo zwischen 0 und 600 Euro.
Offenbar möchte die Bundessteuerberaterkammer einen weiteren Vorstoß in Sachen „Nachweis der Fortbildungspflicht“ erbringen, das heißt, Steuerberater müssen in Zukunft gegebenenfalls einen vorgeschriebenen Mindestumfang an Fortbildungsveranstaltungen besuchen. Ein ähnlicher Vorstoß der Bundessteuerberaterkammer ist vor einigen Jahren gescheitert.
Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften, insbesondere Verluste aus Aktienan- und -verkäufen, die bis Ende 2008 entstanden sind, konnten nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2013 mit „Spekulationsgewinnen“ aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden. Zum 31.12.2013 verbleibende Altverluste hingegen dürfen nur noch mit zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Das sind insbesondere Grundstücksgeschäfte. Da diese aber – im Gegensatz zu Wertpapiergeschäften – nur wenige Steuerzahler tätigen, wird die Verlustverrechnung oftmals auf den „Sankt Nimmerleinstag“ verschoben.
Der BFH hat mit Urteil vom 28.5.2015 (IV R 26/12) eine Gestaltung zugelassen, mittels derer in Einzelfällen eine Betriebsaufspaltung steuergünstig beendet werden kann. Vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger war alleiniger Kommanditist einer (Besitz-)GmbH & Co. KG sowie alleiniger Gesellschafter einer Betriebs-GmbH. Die KG vermietete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück an die Betriebs-GmbH. Das bisherige Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft, also insbesondere das Grundstück, wurde Ende 2004 ins Privatvermögen überführt. Nur wenige Tage zuvor wurden die Anteile an der Betriebs-GmbH zum Buchwert in das Sonderbetriebsvermögen einer anderen KG überführt.
Nun ist es amtlich: Der BFH hat den Zeitreihenvergleich tatsächlich in weiten Zügen als Schätzungsmethode verworfen (BFH 25.03.2015, X R 20/13). Dieser ist nur noch in ganz engen Grenzen zulässig, wie der BFH in seiner Pressemitteilung vom heutigen Tage schreibt:
Dem Vernehmen nach soll der BFH per Gerichtsbescheid den so genannten Zeitreihenvergleich im Zuge von Betriebsprüfungen bzw. damit einhergehender Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen verworfen haben. Ein entsprechendes Revisionsverfahren soll an das FG Münster zurückverwiesen worden sein.
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