Steuerberichtigung bei Forderungsausfall – wie man´s macht, macht man´s falsch

Ist das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden, muss der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. So in etwa lautet § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG. Es wird zuweilen etwas vergessen, dass es sich hierbei nicht um eine „Kann-„, sondern um eine „Muss-Vorschrift“ handelt und folglich steht dem Unternehmer kein Wahlrecht hinsichtlich des richtigen Zeitpunkts der Berichtigung zu.

Diese bittere Erfahrung musste kürzlich ein Unternehmer beim FG München machen.

Der – stark verkürzte – Sachverhalt:

Der zugrunde liegende Sachverhalt war recht komplex. Um es auf den Punkt zu bringen: Ein Unternehmer erbrachte Leistungen für eine Kommune, die aber nicht gezahlt hat, obwohl die Schlussabnahme der Arbeiten Mitte 2015 fast ohne Mängelrügen erfolgte. Der Unternehmer verklagte die Stadt daraufhin, deren Klageerwiderung erfolgte noch in 2015. Weiterlesen

Kann eine Zahlung von 1,3 Millionen Euro ein steuerfreies Trinkgeld sein?

Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, sind steuerfrei. So steht es in § 3 Nr. 51 EStG – und zwar ohne „Wenn und Aber“, genauer gesagt ohne betragsmäßige Höhe. Bedeutet das, dass jemandem daher 50.000 Euro oder gar 1,3 Mio. Euro als steuerfreies Trinkgeld gezahlt werden können?

Mit dieser Frage mussten sich kürzlich die Richter des FG Köln befassen. Weiterlesen

Datenimport unter ELSTER: Das Verklicken kann teuer werden

Wer seine Steuererklärung digital erstellt, zum Beispiel mittels ELSTER, beginnt wohl oft damit, dass er zunächst die Daten des Vorjahres einspielt. Wer hat schon Lust, alle Daten, die ja bereits im Vorjahr eingegeben wurden, neu einzutragen? Im Anschluss werden die Daten, soweit erforderlich, mit den Zahlen des aktuellen Jahres überschrieben. Dann noch ein Klick und – schwupps – ist die digitale Erklärung beim Finanzamt angekommen. Irgendwann kommt der Steuerbescheid. Wenn das Finanzamt keine Änderungen vorgenommen hat, entsprechen die Bescheiddaten den Eintragungen in der Erklärung. Was aber, wenn man eine Zahl des Vorjahres irrtümlich nicht mit dem aktuellen Wert überschrieben hat, dieser Fehler weder dem Steuerpflichtigen noch dem Finanzamt auffällt und der Bescheid unanfechtbar geworden ist? Und dieser Wert – zu allem Übel – auch noch dazu führt, dass man eine zu hohe Einkommensteuer entrichten muss?

Antwort: Pech gehabt. Weiterlesen

Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes erst in 2024 – ein Desaster nicht nur für die Steuerdeklaration

Wenn nicht noch ein Wunder geschieht, wird das Wachstumschancengesetz in diesem Jahr nicht mehr verabschiedet werden (vgl. dazu https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/wachstumschancengesetz-haushalt-100.html). Wenn das Gesetz überhaupt das Licht der Welt erblickt, wird dies erst Anfang 2024 oder gar erst im Frühjahr 2024 geschehen. Ich möchte hier nicht in die politische Bewertung einsteigen, sondern vielmehr darauf hinweisen, dass mit der – verspäteten­ – Verabschiedung ein Desaster für die Steuerdeklaration und auch für die Lohnabrechnung einhergeht. Oder um es anders auszudrücken: Die Programmierer der Steuersoftware, egal ob private Anbieter oder die Rechenzentren der Finanzverwaltung, wissen gar, was sie eigentlich programmieren sollen.

Dazu einige Beispiele: Weiterlesen

Doppelter Haushalt im Ausland: Keine Begrenzung für Abzug der Mietkosten?

Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung werden als Werbungskosten berücksichtigt. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die abziehbaren Unterkunftskosten – seit der Reisekostenreform 2014 – auf 1.000 Euro pro Monat beschränkt. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland greift die 1.000-Euro-Höchstgrenze nicht. Hier gilt die Regelung, nach der die tatsächlichen Mietkosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, soweit sie „notwendig und angemessen“ sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Wohnkosten im Ausland bei doppelter Haushaltsführung allerdings nur insoweit notwendig, als sie sich – vereinfacht gesprochen – an einer Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm orientieren (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 112). In der Praxis läuft es darauf hinaus, dass die Finanzämter hier auch maximal 1.000 Euro Mietkosten anerkennen wollen. Mehr gönnt man den Steuerbürgern nicht. Doch findet sich diese Begrenzung eigentlich im Gesetz?

Nein, sagt der BFH. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind (BFH-Urteil vom 9.8.2023, VI R 20/21). Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Weiterlesen

Kosten für eine Leihmutterschaft keine außergewöhnliche Belastung

In Deutschland sind die im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Auch die Leihmutterschaftsvermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz unter Strafe gestellt. Nicht strafbar machen sich hingegen die „Wunscheltern“. Im Ausland ist die Rechtslage zur Leihmutterschaft unterschiedlich, in einigen Ländern ist die Leihmutterschaft erlaubt oder mit bestimmten Einschränkungen erlaubt, in anderen Staaten verboten (Quelle: Auswärtiges Amt).

Der BFH musste nun die Frage klären, ob die Kosten einer Ersatz- bzw. Leihmutterschaft, die den USA begründet und durchgeführt wurde, in Deutschland abziehbar sind. Sein Urteil lautet: Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 29/21).

Der Sachverhalt:

Die Kläger sind zwei Männer, die im Streitjahr (2017) die Ehe geschlossen haben. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Ersatzmutterschaftsverhältnis wurde in den USA begründet und durchgeführt. Die Ersatzmutter war eine dort lebende Frau, die bereits zwei eigene Kinder hatte. Die Schwangerschaft der Ersatzmutter wurde durch eine künstliche Befruchtung herbeigeführt. Die Eizelle stammte von einer anderen in den USA lebenden Frau. Die Samenzellen stammten von einem der beiden Kläger. Aufgrund der künstlichen Befruchtung trug die Ersatzmutter ein Kind aus, welches seitdem bei den Klägern als Eltern in Deutschland lebt. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Zur Begründung führte es aus, dass die Behandlung einer Leihmutterschaft gemäß § 1 Abs. 1 ESchG (Embryonenschutzgesetz) in Deutschland verboten sei. Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

Begründung:

Die Kosten der Kläger im Zusammenhang mit der Ersatzmutterschaft stellen keine krankheitsbedingten Aufwendungen dar. Denn die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger gründet nicht auf einem regelwidrigen Zustand eines oder beider Partner, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung. Der Vortrag eines der beiden Kläger, er habe sich unter anderem aufgrund seines starken (unerfüllten) Kinderwunsches eine beginnende psychische Erkrankung abgezeichnet, welche durch eine Ersatzmutterschaft unterbunden/behoben werden könne, erlaube es ebenfalls nicht, die Kosten als zwangsläufig entstandene Krankheitskosten nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Überdies sei die Vorstellung, die Reproduktion eines Kindes im Wege der Ersatzmutterschaft als medizinisch indizierte Heilbehandlung oder dieser gleichgestellten Maßnahme anzusehen, auch nicht mit dem Grundrecht des Kindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde vereinbar.

Denkanstoß

Die Sozial- und auch die Finanzgerichtsbarkeit muss häufig Fälle entscheiden, in denen es um die Kostenübernahme bzw. dem Kostenabzug im Zusammenhang mit dem Kinderwunsch geht. Aus der jüngeren Vergangenheit sollen hier lediglich einige Entscheidungen der Gerichte benannt werden:

  • Das BSG hat entschieden, dass gleichgeschlechtliche Paare keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Kinderwunschbehandlung haben (BSG-Urteil vom 10.11.2021, B 1 KR 7/21 R).
  • Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar sind, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen Embryonenschutzgesetz vereinbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die Eizellen von einer verwandten Spenderin stammen (BFH-Urteile vom 25.1.2022, VI R 34/19, VI R 35/19, VI R 36/19).
  • Das FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die künstliche Befruchtung auch bei einer alleinstehenden Frau als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein können. Es komme nicht darauf an, ob die Frau verheiratet sei oder in einer festen Beziehung lebe. Solche Aufwendungen sind also auch dann absetzbar, wenn die Frau zu ihrem Beziehungsstatus keine Angaben macht (FG Münster, Urteil vom 24.6.2020, 1 K 3722/18 E).

Gewerkschaftstreue muss vom Fiskus belohnt werden

Manch Arbeitnehmer bleibt seiner Gewerkschaft auch im Rentenalter bzw. nach der Pensionierung treu. Die Frage ist dann, ob die Gewerkschaftsbeiträge und andere Aufwendungen für den Berufsverband, insbesondere für eine ehrenamtliche Tätigkeit, weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Dazu hat der BFH nun mit Urteil vom 28.6.2023 (VI R 17/21) entschieden: Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin bezieht als pensionierte Landesbeamtin Versorgungsbezüge. Bis zum Eintritt in den Ruhestand war sie hauptamtlich für die Gewerkschaft X im Deutschen Gewerkschaftsbund tätig und hierfür von ihrem Dienstherrn freigestellt. Seit dem Eintritt in den Ruhestand ist die Klägerin für verschiedene Gremien der Gewerkschaft X ehrenamtlich tätig. In der Einkommensteuererklärung machte sie Aufwendungen für diese Tätigkeit als Werbungskosten geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht. Doch FG und BFH sehen die Sache anders. Weiterlesen

Firmenfahrrad: Müssen erkrankte Arbeitnehmer Leasingraten übernehmen?

Das so genannte Jobrad-Modell, also das Fahrrad-Leasing, hat in den vergangenen Jahren einen enormen Aufschwung erfahren. Zwar kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer das Rad auch unentgeltlich zur Verfügung stellen, üblicherweise erfolgt das Ganze aber per Gehaltsumwandlung. Der Entgeltverzicht entspricht dann in der Regel der Leasingrate einschließlich Versicherung, die der Arbeitgeber seinerseits zu zahlen hat.

Neben steuerlichen Fragen rund um die Gestellung von Jobrädern geht es manchmal auch um arbeitsrechtliche Belange, z.B. wie zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit erkrankt ist und daher Krankengeld bezieht. Müssen dem Arbeitgeber dann trotzdem die Leasingraten „ersetzt“ werden? Und da wird es kompliziert. Weiterlesen

Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer: Paukenschlag aus Rheinland-Pfalz

Ist die Reform der Grundsteuer verfassungskonform? Es wird immer wahrscheinlicher, dass sich schon bald der BFH und im Anschluss wohl das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage befassen müssen – zumindest, soweit es um die Feststellung der Grundsteuerwerte nach dem so genannten Bundesmodell geht. Zwar hatte das Sächsische FG die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 für rechtmäßig erklärt (Urteil vom 24.10.2023, 2 K 574/23).

Ein lauter Paukenschlag ertönt nun aber aus Rheinland-Pfalz, wenn auch lediglich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Das FG Rheinland-Pfalz hat jedenfalls große Zweifel, ob die Bewertungsregelungen nach der Grundsteuerreform verfassungskonform sind (Eilbeschlüsse vom 23.11.2023, 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23). Weiterlesen

Dienstwagen: Zuzahlung für Parkplatz mindert geldwerten Vorteil

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken wird entweder per Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode ermittelt. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den laufenden Kosten mindern den geldwerten Vorteil (vgl. BMF-Schreiben vom 21.9.2017, BStBl I 2017 S. 1336, Rz. 4). Dies gilt nach Auffassung des FG Köln auch, wenn Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz zahlen bzw. wenn sie Zuzahlungen für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz entrichten (FG Köln, Urteil vom 20.4.2023, 1 K 1234/22).

Der Sachverhalt:

Der Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil wurde nach der Ein-Prozent-Regelung berechnet. Hierbei zog der Arbeitgeber die von den Beschäftigten an ihn gezahlte Stellplatzmiete ab. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die Mietzahlungen den pauschalen Nutzungswert nicht mindern dürften. Doch das FG folgte der Ansicht des Arbeitgebers.

Begründung:

Es fehle hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

Denkanstoß:

Es wurde die Revision zugelassen, die auch bereits unter dem Az. VI R 7/23 beim BFH anhängig ist (Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.11.2023). Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen

Eigentlich kann ich mir nicht vorstellen, dass der BFH den Kölner Kollegen widersprechen wird. Allerdings hat der BFH erst kürzlich zu Lasten der Steuerpflichtigen über den Fall entschieden, dass ein Dienstwagen in der privaten Garage untergestellt wird. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung ist danach nicht um die Garagen-AfA zu mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen (BFH-Urteil vom 4.7.2023, VIII R 29/20). Letztlich geht es in beiden Fällen – im weitesten Sinn – um „Zuzahlungen zu den laufenden Kosten“ des Kfz. Nur einmal halt um Zuzahlungen zum Parkplatz des Arbeitgebers und einmal um Kosten für einen eigenen Stellplatz.