Worum es in diesem Beitrag geht: Bei Streitigkeiten im Gesellschafterkreis und bei Managerhaftungsprozessen spielt seit über 20 Jahren das sogenannte Third Party Funding (Fremdfinanzierung von Prozessen) eine gewisse Rolle. Rechtlich komplexe Streitfragen im Zusammenhang mit derartigen Prozessfinanzierungen werden Schritt für Schritt von der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Es greift aber nicht nur die (gewerbliche) Fremdfinanzierung von Gerichtsprozessen Platz. In der Corporate Litigation-Praxis kommt es immer wieder zu Situationen, in denen Gesellschafter Haftungsprozesse des eigenen Unternehmens gegen ihre Geschäftsführer finanzieren.
In letzter Zeit waren ich in meiner Funktion als Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei ROSE & PARTNER immer mal wieder mit der Prozessfinanzierungen befasst. Dieses Litigation Finance-Thema führt im Schrifttum ein gewisses Schattendasein, obgleich es sehr spannend ist. Das Thema hat viele Facetten und berührt diverse Rechtsmaterien (Corporate, Prozessrecht, Insolvenzrecht, Finance etc.). Mit diesem Beitrag möchte ich verschiedene Blickwinkel auf das Thema richten.
„Privat“ finanzierter Managerhaftungsprozess
In der Litigation-Praxis finden sich aber nicht nur gewerbliche Prozessfinanzierer, die willens sind, in laufende Gerichtverfahren zu investieren. Wie das bereits zitierte BGH-Urteil vom 17.10.2023 (II ZR 72/22) zeigt, können auch Gesellschafter als „private“ Geldgeber für Prozesse ihres Unternehmens auftreten.
Im dem zitierten BGH-Fall hatte eine insolvente GmbH einen Haftungsprozess gegen ihren Geschäftsführer angestrengt. Die Besonderheit bestand darin, dass die GmbH überschuldet war und bei ihr ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde. Die Klage war nur möglich, weil ihre Gesellschafter den Haftungsprozess finanziert hat. Der Prozessfinanzierungsvertrag zwischen der klagenden GmbH und dem finanzierenden Gesellschafter sah vor, dass der Gesellschafter 50 % des realisierten Klageertrags erhält – der verbleibende Ertrag war für die Masse reserviert. Überdies trat die klagende GmbH dem Gesellschafter die Klageforderungen sicherungshalber ab. Die GmbH wurde zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, was auf eine gewillkürte Prozessstandschaft hinauslief. Weiterlesen