Ausweis einer Rest-Rücklage nach § 6b EStG in veräußernder Gesellschaft

Veräußert eine Mitunternehmerschaft beispielsweise ein Betriebsgrundstück, so können durch die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise eventuelle Rücklagen nach § 6b EStG bzw. aufgedeckte stille Reserven von den Gesellschaftern auch für Investitionen in einer anderen Personengesellschaft „genutzt“ werden. Das heißt: Verkauft die KG der Gesellschafter A, B, C, D ein Betriebsgrundstück, so kann die Rücklage nach § 6b EStG auch anteilig von den Gesellschaftern A und B genutzt werden, wenn diese ihrerseits eine betriebliche Immobilie über eine andere Personengesellschaft erwerben. Zu verfahrensrechtlichen Problemen mit der Übertragung kann es aber kommen, wenn die Rücklage sozusagen im Erstjahr nicht voll übertragen werden kann, weil etwa ein „Ersatzgrundstück“ erst in einem darauffolgenden Veranlagungszeitraum angeschafft wird. Hier stellt sich die Frage, ob die „Rest-Rücklage“ dann noch bei der veräußernden KG auszuweisen ist oder bei der zweiten Gesellschaft.

Das FG Münster vertrat im Urteil vom 13.5.2016 (7 K 716/13 E) – entgegen R 6b Abs. 2 EStR – die Auffassung, dass die Rest-Rücklage bei der zweiten Gesellschaft (genauer gesagt bei ihren Gesellschaftern) auszuweisen ist. Gegen das Urteil ist die Revision eingelegt worden. Der BFH hat nun jedoch gegen das FG Münster entschieden und es bei der alten Auffassung, also der Haltung der Finanzverwaltung in R 6b Abs. 2 EStR, belassen (Urteil vom 22.11.2018, VI R 50/16).

Danach gilt:

  • Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden.
  • Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird.

Das Urteil des FG Münster hatte für Verwirrung gesorgt, auch wenn es m.E. durchaus gut begründet war. Dennoch ist es lobenswert, dass der BFH für Rechtsklarheit sorgt. Verfahrensrechtlich ist auf jeden Fall Sorgfalt angebracht, wenn eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet bzw. übertragen wird, denn mitunter können Fehler nicht mehr korrigiert werden.

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