Ausweis bitte! Zur Lohnsteuerpflicht bei Übernahme von Berufsausweisen

Im bürokratiekräftigen Deutschland sind Ausweise ein Alltagsinstrument. Sei es der Schülerausweis, der Personalausweis oder in gewisser Weise auch das Impfzertifikat – Ausweise legitimieren uns und öffnen Türen. Auch im Berufsleben kommen wir nicht umher, uns mit Ausweisen zu beschäftigen.

Vor kurzem bin ich über eine Verfügung des Finanzministeriums Thüringen gestolpert zu dem Thema „Kosten für elektronischen Heilberufsausweis“ – klingt nicht atemberaubend, aber nach kurzer Lektüre musste ich doch etwas schmunzeln. Ich sage Ihnen wieso:

Der elektronische Heilberufsausweis – ganz ohne Lohnsteuer

Der elektronische Heilberufsausweis (kurz eHBA) ist ein personenbezogener Sichtausweis, auf dem die Daten des Karteninhabers gespeichert und eine Signier- sowie Verschlüsselungsfunktion hinterlegt sind. Mit dem eHBA kann sich der Inhaber – bspw. Ärzte oder Psychotherapeuten – als solche ausweisen und auf bestimmte elektronische Dokumente zugreifen. Die Finanzverwaltung hat sich nun mit dem Thema beschäftigt, wie Arbeitgeberzuschüsse zum eHBA lohnsteuerliche zu behandeln sind. Man kam dabei zu der Auffassung, dass ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und somit kein Arbeitslohn anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Erwerb des eHBA durch seine in Heilberufen tätigen Arbeitnehmer übernimmt.

Rechtsanwälte sind aber kein Heilberuf – Kammerbeiträge lohnsteuerpflichtig…

Das ist für sich genommen eine arbeitnehmerfreundliche Auffassung. Aber was hat mich nun zum Schmunzeln gebracht? In seinem Urteil vom 17.01.2008 (VI R 26/06) hatte der BFH entschieden, dass die Übernahme von Beiträgen zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt. Obwohl die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind, nahm das Gericht kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse an. Nun gut, Kammerbeiträge und Kosten des eHBA sind vielleicht nicht direkt miteinander vergleichbar – aber irgendwie auch doch. Denn für einen Kammerausweis muss ich Mitglied der Kammer sein und Beiträge zahlen; zudem eröffnet der Kammerausweis mir auch weitere Möglichkeiten – bspw. die Nutzung der Vollmachtsdatenbank.

… und Kosten für das beA natürlich auch

Wen das noch nicht ganz überzeugt hat: In seinem Urteil vom 01.10.2020 (VI R 11/18) hat der BFH entschieden, dass die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zu Arbeitslohn führt. Jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt muss über ein beA verfügen, welches eine elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs ermöglicht.

Ausweis ist nicht Ausweis

Und jetzt merken Sie vielleicht, wieso ich schmunzeln muss. Die Kosten des eHBA – mit dem auf elektronische Daten zugegriffen werden kann – können lohnsteuerfrei erstattet werden, die Kosten des beA – mit dem man auch auf elektronische Daten zugreift – dagegen nicht. Ich will an dieser Stelle gar nicht abstreiten, dass es noch einzelne Besonderheiten zwischen beA und eHBA gibt. Ich finde lediglich: Auf den ersten Blick, ist das merkwürdig; hier wird gleiches nicht gleichbehandelt.

Und die Steuerberater?

Und während sich die (reinen) Steuerberater unter uns vielleicht gemütlich zurückgelehnt haben: das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ist auf dem Weg – wir werden uns also nochmal sprechen.

Ist die Unterscheidung gerechtfertigt oder mussten Sie auch Schmunzeln? Schreiben Sie es doch in die Kommentare.

Weitere Informationen:
Finanzministerium Thüringen v. 01.03.2021 – S 2332 – A – 21.14


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