Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtstreits vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt, wenn es sich um Aufwendungen handelt ohne die der Steuerpflichtigen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können.
In diesem Zusammenhang hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 13.3.2018 (13 K 3024/17 E) entschieden, dass zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen auch das soziale Bedürfnis des Steuerpflichtigen nach Liebe zu seinem Kind und Fürsorge für das Kind gehört. Unter dem Aktenzeichen VI R 15/18 wird nun der BFH entscheiden müssen, ob auch Aufwendungen für die Führung eines den Kernbereich des menschlichen Lebens berührenden Rechtsstreits (hier über das Umgangsrecht des Vaters mit seinem Kind und über die Rückkehr des von der Mutter ins Ausland entführte Kind) als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.
In einem anderen Urteil des FG München vom 7.5.2018 (Az: 7 K 257/17) wurde entschieden: Der Begriff Existenzgrundlage erfasst nicht allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Vielmehr kann dieser Begriff ebenso wie die Formulierung „lebensnotwendigen Bedürfnisse“ in den Fällen, in denen der Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen ist, auch die Gefahr des Verlustes psychischer oder ideeller Bedürfnisse erfassen. Auch gegen diese Entscheidung ist Revision beim Bundesfinanzhof (Az: VI R 27/18) anhängig.
Bei der Entscheidung stellen sich dabei in ihrer Argumentation und Schlussfolgerung gegen des BFH Urteil vom 18.5.2017 (Az: VI R 9/16). Damit sind die beiden vorgenannten erstinstanzlichen Gerichte jedoch nicht alleine. So hat das FG Münster zwar in einer aktuellen Entscheidung vom 12.2.2019 (Az: 2 K 750/17 E) den Abzug als außergewöhnliche Belastung bei Prozesskosten im entschiedenen Einzelfall nicht zugelassen, hat jedoch in der Urteilsbegründung klar deutlich erwähnt, dass der Begriff der Existenzgrundlage auch in einem materiellen Sinn gedeutet werden kann.
Es bleibt daher zu hoffen, dass der BFH sich insoweit der erstinstanzlichen Entscheidung anschließt.
Weitere Informationen:
- FG Düsseldorf v. 13.03.2018 – 13 K 3024/17 E
- Verfahrensverlauf | BFH – VI R 15/18 – anhängig seit 20.06.2018
- FG München v. 07.05.2018 – 7 K 257/17
- Verfahrensverlauf | BFH – VI R 27/18 – anhängig seit 19.10.2018
- BFH v. 18.05.2017 – VI R 9/16
- FG Münster v. 12.02.2019 – 2 K 750/17 E
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Meier, Außergewöhnliche Belastungen, infoCenter NWB TAAAA-88426
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