Ausschluss von Geschäftsführern vom Anwendungsbereich des KSchG

Im nachfolgend dargestellten Fall streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Das Problem und die Besonderheit in diesem Fall liegt darin, dass der Kläger lediglich formal zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt und weiterhin als Arbeitnehmer beschäftigt war. Er war einer von 98 Geschäftsführern. Das Vertragsverhältnis wurde von der Beklagten zu Ende August 2014 gekündigt. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied dazu Folgendes (BAG Urteil v. 21.9.2017 – 2 AZR 865/16): § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nimmt keine Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles allein aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers. Es komme nur darauf an, ob die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch bestehe. Daran ändere sich auch dadurch nichts, wenn der Geschäftsführer einer GmbH durch arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Weisungen im Innenverhältnis in seiner Vertretungsmacht eingeschränkt ist. Es liege auch kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz oder den Grundsatz der Berufsfreiheit.

Fazit
Für eine Kündigungsschutzklage kommt es darauf an, den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu prüfen. Der Geschäftsführer muss prüfen, ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Geschäftsführer bestellt ist. Der Geschäftsführer hat ansonsten zivilrechtlichen Schutz nur vor einer sitten-  oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts. Absichern lassen kann er sich durch die Vereinbarung einer hohen Abfindungssumme oder durch die Vereinbarung der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes in seinem Geschäftsführervertrag.

Weitere Informationen:

BAG v. 21.09.2017 – 2 AZR 865/16

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