Ausschließliche berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers: wann auch die Schrankinnenfläche vermessen wird…

Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es so manche Kuriositäten. Wenn es um das häusliche Arbeitszimmer geht, dann gibt es ebenfalls „kreative Ideen“. Lesen Sie hier mehr über die „Vermessung von Schrankinnenflächen“.

Der Streitfall

Die Kläger begehrten den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Arbeitszimmer sei für die Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt erforderlich und werde lediglich zu 5 % für private Zwecke, nämlich die Lagerung von privaten Büchern und Akten, mitbenutzt. Die geringfügige Quote von 5 % privater Nutzung des Raumes sei pauschal geschätzt und beziehe sich auf die reine Lagerung.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung von Werbungskosten ab. Der gegenständliche Raum stelle kein häusliches Arbeitszimmer dar. Er werde nur untergeordnet für steuerrelevante Zwecke genutzt. Der überwiegende Teil des Raumes werde zur Lagerung von anderweitigem Schriftverkehr und Gegenständen genutzt.

Ausmessen der Schrankinnenfläche für die Steuererklärung: grotesker Gedanke?

Der BFH musste sich bereits mit einem „Nutzungszeitenbuch“ beschäftigen, mit dem ein Steuerpflichtiger die ausschließliche berufliche Nutzung seines häuslichen Arbeitszimmers darlegen wollte. Der Sprung zum Vermessen von Schrank- und Regalflächen in einem potenziellen häuslichen Arbeitszimmer erscheint dann nicht mehr weit.

Die Kläger wollten es genau wissen: Sie hatten unter Berücksichtigung einer Skizze des Raumes die Grundfläche berechnet, welche von Schränken eingenommen und welcher Teil der Schrankinnenfläche durch die eingelagerten privaten Gegenstände in Anspruch genommen werde.

Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild durch seine Einrichtung mit Büromöbeln dem Typus des Arbeitszimmers, muss er zudem nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind daher insgesamt nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar. Nach dem BMF-Schreiben vom 06.10.2017, BStBl I 2017 S. 1320, ist eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unschädlich.

Das Finanzgericht Münster folgt der vorgelegten Berechnung der Kläger nicht. Zum Einen hatten die Kläger in ihrer Berechnung nicht alle Schränke und Vitrinen im betreffenden Raum einbezogen. Zum Anderen müsse auch ein Anteil an der Verkehrsfläche des Raums der privaten Nutzung zugeordnet werden, da die fraglichen Schränke nur über die Verkehrsfläche erreicht werden können. Der Anteil der Privatnutzung dürfte daher tatsächlich erheblich höher, über den unschädlichen 10 %, zu veranschlagen sein. Auch das Finanzgericht ließ die Raumkosten nicht zum Abzug als Werbungskosten zu und wies die Klage als unbegründet zurück.

Aufzeichnung der Nutzungszeiten nach wie vor ohne Mehrwert

Mit der Nutzungszeit versuchten es die Kläger aber auch noch: Die Kläger wandten ein, dass die im Arbeitszimmer privat gelagerten Gegenstände über Jahre nicht genutzt worden seien und die hierauf entfallende Nutzungszeit betrage 0 %. Das Finanzgericht Münster blieb auf der Linie der ständigen BFH-Rechtsprechung: entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen sind nicht verifizierbar und damit nicht entscheidungserheblich.

Fazit

Das häusliche Arbeitszimmer bleibt ein (emotional) umkämpfter Steuerrechtsbegriff. In Fällen, welche ähnlich der Besprechungsentscheidung gelagert sind, ist nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung und auch künftig ein Steuerabzug der Raumkosten ausgeschlossen. Die Zeit für das Erstellen eines Nutzungszeitenbuchs kann sinnvoller investiert werden: zum Beispiel zum Aufräumen des Arbeitszimmers. Denn die Kläger hatten im Einspruchsverfahren noch bemängelt, dass ihnen das Finanzamt die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer allein wegen des Fehlens „preußischer Ordnung“ vorenthalte.

Weitere Informationen:

FG Münster, Urteil v. 16.09.2020 – 13 K 94/18 E (die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. IX B 65/20 anhängig)

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