Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte eine „pfiffige“ Idee, um die Kosten der Buchhaltungsleistung für ihre Mandanten mit steuerfreien Umsätzen zu senken. Das FG Berlin-Brandenburg hat der Gesellschaft allerdings – zumindest vorläufig – einen Strich durch die Rechnung gemacht (Urteil v. 21.06.2017, 7 K 7096/15): Der Entscheidung lag – vereinfacht – folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Steuerberatungsgesellschaft hat sechs KGs gegründet, an denen sie jeweils als Kommanditistin beteiligt war. Die KGs erbrachten ihre Leistungen auf Grundlage von im eigenen Namen geschlossenen Verträgen ausschließlich gegenüber Kunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, weil sie steuerfreie Leistungen erbrachten (insbesondere bei Heilberufen) oder Kleinunternehmer waren. Die Umsätze der einzelnen KGs blieben jeweils unterhalb der Kleinunternehmergrenze.
Die Entgelte der Kunden vereinnahmten die KGs jeweils auf eigenen Bankkonten. Gegenüber einzelnen Kunden wurden nacheinander mehrere KGs tätig. Das FG hat sich intensiv mit den einzelnen Fragen der Gestaltung befasst, zum Beispiel ob ein Strohmanngeschäft vorlag oder ein Organschaftsverhältnis gegeben war. Letztlich hat es sich aber dafür entschieden, dass eine Zurechnung der Umsätze der KGs zur Klägerin, also der „Ober-Steuerberatungsgesellschaft“, unter dem Gesichtspunkt eines Gestaltungsmissbrauchs zu erfolgen habe. Rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, seien nicht zulässig.
Das FG Berlin-Brandenburg hat es sich nicht leicht gemacht und sein Urteil umfassend begründet. Allerdings führt es selbst aus: „Eine Fallgruppe „Aufspaltung von unternehmerischen Tätigkeiten zwecks Anwendung des § 19 UStG” gibt es insoweit bisher nicht. Auch in der Literatur wird nicht vertreten, die Aufspaltung von wirtschaftlichen Tätigkeiten auf verschiedene, der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG unterfallende Rechtssubjekte sei typischerweise rechtsmissbräuchlich. Vielmehr wird an der einzigen ersichtlichen Literaturstelle der gegenteilige Standpunkt eingenommen (Zugmaier/Streit in Hartmann/Metzenmacher, UStG, Lfg. 3/11, IV/11, E § 19, Rn. 23).“
Insofern könnte es also durchaus spannend werden, wenn der Fall beim BFH landet. Die Revision ist immerhin zugelassen worden.
Weitere Informationen:
FG Berlin-Brandenburg v. 21.06.2017 – 7 K 7096/15